2023 war die EU-Kleinanlegerstrategie und ein damit einhergehendes Provisionsverbot für Finanzanlagenvermittler und potenziell auch Makler das Branchenthema schlechthin: Profitieren die Renditen von Verbrauchern tatsächlich von einem Verbot des provisionsbasierten Vergütungsmodells? Bei welchen Produkten und für welche Vermittler soll ein Provisionsverbot gelten? Das waren die dominanten Fragen.
In der Zwischenzeit hat sich viel getan – auch in den vielen Entwurfsversionen der EU-Kleinanlegerstrategie. Das generelle Provisionsverbot bei der Finanzanlagenvermittlung ist aus der Kleinanlegerstrategie gewichen, stattdessen liegt der Fokus jetzt auf einem anderen Aspekt, nämlich: Darf ein Makler bzw. Vermittler sich und seine Dienstleistung als unabhängig bezeichnen, wenn er über Provisionen vergütet wird?
Praktisch kein Thema mehr für Verbände
Ende September hielt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) seinen jährlich stattfindenden Pressedialog ab. Der BVK-Präsident Michael H. Heinz verkündete dort, dass man sich mit seiner Position fast vollständig durchsetzen konnte und das „drohende Provisionsverbot für Versicherungsmakler“ weitgehend abwenden konnte. Der Verband sieht im Provisionsverbot also folglich keine Gefahr mehr.
Und ganz ähnlich verhielt es sich beim Jahrespressegespräch des Bundesverbands Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM), das am 10. Oktober in Hamburg stattfand. Auf Nachfrage von AssCompact bestätigte BDVM-Präsident Thomas Billerbeck, dass man die Gefahr eines Provisionsverbots für Makler im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie als „vom Tisch“ betrachte. Dr. Bernhard Gause, geschäftsführender Vorstand, pflichtete Billerbeck bei und verwies darauf, dass sich ein Provisionsverbot für Makler bzw. Vermittler in der aktuellen Fassung der EU-Kleinanlegerstrategie auch nicht mehr finde.
Die Unabhängigkeit des Maklers
Auf der Debatte um das Provisionsverbot fußt jedoch ein anderer Streitpunkt, der jetzt umso mehr diskutiert wird: Berät ein provisionsvergüteter Makler unabhängig? Im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie kann es nun nämlich so kommen, dass ein Makler darauf hinweisen muss, dass er in diesem Fall nicht unabhängig berät – einem Provisionsverbot für Makler würde man so aus dem Weg gehen. Der BVK hatte bei seinem Pressedialog klargestellt: Es gehe dabei nicht um den Unabhängigkeitsstatus des Maklers selbst, sondern lediglich um den Unabhängigkeitsstatus seiner Dienstleistung.
Ein emotionaler Streitpunkt, wie Dr. Bernhard Gause beim BDVM-Gespräch zugibt. Einem Makler bzw. seiner Dienstleistung seine Unabhängigkeit abzusprechen, weil er mit Provisionen vergütet wird, basiere auf „absurden Verbraucherschutzgedanken“. Unabhängigkeit komme dann zur Sprache, wenn man von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis spreche. In seinem offiziellen Statement zum BDVM-Jahrespressegespräch sieht das auch Präsident Billerbeck so: „Anders als beim Versicherungsvertreter auf Seiten eines Versicherers kann und muss der Makler aus einer Vielzahl von Angeboten im Markt wählen und haftet nach dem ‚Sachwalterurteil‘. Gerade das macht ihn unabhängig, nicht die Art der Vergütung.“
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