Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit seinem Beschluss vom 03.07.2024 klargestellt, dass eine Leistungseinstellung durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann wirksam ist, wenn sie detailliert und nachvollziehbar begründet wird. Dies gilt insbesondere für sogenannte „uno actu“-Entscheidungen, bei denen die Versicherung in einem Schreiben sowohl die Anerkennung der Leistung als auch deren Einstellung erklärt.
Der Fall, auf den Rechtsanwalt Tobias Strübing aktuell hinweist, betraf einen ehemaligen Berufssportler, dessen BU-Versicherung ihm eine befristete Rente bis zum 31.03.2020 zugesprochen hatte. Der Versicherer begründete die Leistungseinstellung mit einer telefonischen Auskunft des Versicherten, wonach er sich gesundheitlich wieder in der Lage sehe, seinen Beruf auszuüben. Da der Kläger zudem nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben war und das Training wieder aufgenommen hatte, verweigerte die Versicherung eine weitere Zahlung über den 31.03.2020 hinaus.
uno actu–Entscheidung: Hierzu bedarf es gute Gründe
Das OLG Nürnberg entschied jedoch, dass diese Begründung nicht ausreicht. Eine pauschale Behauptung der Genesung genüge nicht, um die Leistungseinstellung zu rechtfertigen. Vielmehr müsse der Versicherer eine fundierte Vergleichsbetrachtung anstellen und konkret darlegen, wie sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert habe. Eine bloße Bezugnahme auf den aktuellen Zustand ohne detaillierte Begründung der Verbesserung sei nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für „uno actu“-Entscheidungen, bei denen die Anerkennung und Einstellung der Leistung in einem Schritt erfolgen. Hierbei müssen Versicherer besonders sorgfältig begründen, warum die Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt und anschließend eingestellt wird.
Damit erklärte das Gericht die Leistungseinstellung als unwirksam und sprach dem Kläger die BU-Rente auch über den 31.03.2020 hinaus zu.
Versicherungsmakler sollten Leistungseinstellungen hinterfragen
Aktuell weist Rechtsanwalt Tobias Strübing auf dieses Urteil hin und betont dessen Bedeutung für Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler. Seiner Ansicht nach setzt das OLG Nürnberg klare Maßstäbe dafür, wann und wie eine BU-Versicherung die Leistung einstellen darf. Er empfiehlt betroffenen Versicherungsnehmern sowie Vermittlern, Leistungseinstellungen kritisch zu hinterfragen und genau zu prüfen, ob die vom Versicherer angeführten Gründe den strengen Anforderungen des Gerichts genügen.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.07.2024 – Az. 8 U 848/24
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