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19. Februar 2025
D&O-Versicherung: Managerregress für Kartellbußgelder ungeklärt

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D&O-Versicherung: Managerregress für Kartellbußgelder ungeklärt

D&O-Versicherung: Managerregress für Kartellbußgelder ungeklärt

Entscheidung vertagt: EuGH muss sich mit dem Fall befassen

Das zunächst mit der Sachlage befasste Landgericht wies die Klagen auf Erstattung des Bußgelds und der Verteidigungskosten ab, stellte aber die Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Kartellschäden fest. Die Berufungen beider Seiten blieben erfolglos. Das als nächstes angerufene Oberlandesgericht entschied, dass Geschäftsführer nicht für Kartellbußgelder haften, da sonst deren Zweck unterlaufen würde. Mit der Unternehmensgeldbuße solle gerade das Vermögen der Gesellschaft nachhaltig getroffen werden. Daher muss der Beklagte auch keine IT- und Anwaltskosten der Gesellschaft übernehmen. Die Unternehmensgruppe verfolgte ihre Zahlungsanträge in der Revision weiter, während der Beklagte seine Ersatzpflicht zeitlich begrenzen will.

Darüber sollte nun der BGH entscheiden, hat nun aber ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. „Die Frage, ob Bußgelder regressiert werden dürfen, bleibt daher weiterhin offen und die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten. Mit einer schnellen Antwort ist hierbei allerdings nicht zu rechnen“, kommentiert Dr. Marcel Straub, Head of Legal & Claims der Finlex GmbH, einem Spezialmakler für Cyber- und Financial Lines-Versicherungen: „Die Antwort des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren dauert im Schnitt ca. 1,5 Jahre.“

Weiterhin unklar, ob verhängte Bußgelder versicherbar sind

„Nach bisher vorherrschender juristischer Meinung ist ein verhängtes Bußgeld in Deutschland nicht versicherbar, weil der Versicherungsschutz den gesetzlichen Präventionszweck vereiteln würde“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Mark Wilhelm. „Es wird in der versicherungsrechtlichen Literatur jedoch auch vertreten, dass hier differenzierter vorzugehen sei.“ Danach müsse etwa nach der Art des Bußgeldes unterschieden werden und es käme insbesondere darauf an, welcher Verschuldensgrad für die Verletzung einschlägig ist. Insgesamt dürfte das Bußgeldrisiko deutscher Unternehmen laut Wilhelm potenziell im Milliardenbereich liegen.

Folge: Mehr Fälle für die D&O-Versicherung

Dr. Marcel Straub von Finlex geht davon aus, dass, würden Bußgeldregresse gegen Manager zugelassen, hätte dies zur Folge, dass auch D&O-Policen vermehrt mit der Abwehr oder Freistellung von Bußgeldregressen belastet würden. Der noch immer schwelende Streit, ob die gegen Unternehmen verhängten Bußgelder, die im Innenverhältnis gegen Organe regressiert werden, in der D&O versicherbar sind, könnte dadurch neue Fahrt aufnehmen, so Straub.

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – Az: KZR 74/23

 

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