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19. Februar 2025
D&O-Versicherung: Managerregress für Kartellbußgelder ungeklärt

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D&O-Versicherung: Managerregress für Kartellbußgelder ungeklärt

D&O-Versicherung: Managerregress für Kartellbußgelder ungeklärt

Dürfen Manager für Bußgelder in Regress genommen werden? Und müssen deren D&O-Versicherer derartige Strafzahlungen erstatten? Diese heiß diskutierten Fragen sollte das BGH in einem Kartellverstoß beantworten. Hat es aber nicht, sondern die Fragen dem EuGH vorgelegt.

Die Ruhephasen in der D&O-Versicherung sind meist nicht von langer Dauer. Nach einer Periode ausreichender Kapazitäten und nachvollziehbarer Prämien steht sie wieder unter Beobachtung. So könnten Prämien bald wieder steigen, heißt es am Markt. Auch vor Gerichten steht die D&O-Versicherung immer wieder zur Verhandlung – zuletzt wieder vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

In dem viel beachteten Fall ging es um eine Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder. Zu einer Entscheidung kam es allerdings nicht, denn der Kartellsenat des BGH hat die Frage, ob Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegensteht, nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann, an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verwiesen.

Bußgelder in Milliardenhöhe

Die Klage führte eine GmbH und eine Aktiengesellschaft, beide Teil einer Unternehmensgruppe in der Edelstahlproduktion. Der Beklagte war Geschäftsführer der GmbH und Vorstandsmitglied der AG. Dieser beteiligte sich von 2002 bis 2015 an einem Preiskartell unter Unternehmen der Stahlindustrie. Die Kartellbeteiligten vereinbarten ein branchenweit einheitliches Preissystem und stimmten Schrott- und Legierungszuschläge ab. Deswegen verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder gegen die GmbH in Höhe von 4,1 Mio. Euro und gegen den Beklagten in Höhe von 126.000 Euro.

Die Unternehmen wollten das Geld von der Führungskraft zurück und klagten mit der Begründung, sie habe durch ihre Beteiligung an den Kartellabsprachen ihre Pflichten als Geschäftsführer und Vorstandsmitglied verletzt. Die Klägerinnen verlangten vom Beklagten die Erstattung des Bußgelds sowie Ersatz für entstandene IT- und Anwaltskosten.

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