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Steuern & Recht
31. Juli 2023
Die Pflichten des Maklers gehen auch bei Umdeckungen weit

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Die Pflichten des Maklers gehen auch bei Umdeckungen weit

Die Pflichten des Maklers gehen auch bei Umdeckungen weit

Haftungsrisiken bei Umdeckungen

In allen Sparten können deshalb bei Umdeckungen Haftungsrisiken für Makler entstehen, wenn im Vorher-nachher-Vergleich der neue Vertrag Deckungslücken oder Verschlechterungen des Versicherungsschutzes aufweist. So muss ein Makler laut Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) seinen Kunden beim Wechsel einer Lebensversicherung insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen. Bei einem Wechsel einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Makler zum Beispiel dafür Sorge tragen, dass der alte Vertrag erst gekündigt wird, wenn der neue Vertrag ohne Erschwernisse angenommen wird (OLG Saarbrücken). Beim Wechsel einer privaten Krankenversicherung muss der Makler darüber hinaus über den Verlust der Alterungsrückstellungen aufklären (OLG Hamm, OLG München). Beim Wechsel einer Gebäudeversicherung muss der Makler die Angemessenheit der Versicherungssumme überprüfen. Ist er dazu nicht in der Lage, muss er den Kunden darüber aufklären und die Einschaltung eines neutralen Sachverständigen oder die Einschätzung der Versicherungssumme durch den Versicherer selbst vorschlagen (OLG Stuttgart). Bei einem Verkauf von Ansprüchen aus Lebensversicherungen an einen Policenkäufer muss er auf die damit verbundenen Risiken (etwa Insolvenzrisiken) aufklären (OLG Hamm).

Bedeutung der Beratungsdokumentation

Grundsätzlich muss – so der BGH – der den Schadensersatz begehrende Kunde (Versicherungsnehmer) – darlegen und beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat. Aber eine fehlende Beratungsdokumentation kann Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr nach sich ziehen. Die Funktion der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dokumentationspflicht liege vornehmlich darin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen Inhalte der Beratung vor Augen geführt und an die Hand bekomme. Hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Entscheidung des Näheren zu überprüfen und den ihm sonst kaum möglichen Nachweis über den Inhalt der Beratung zu führen. Werde ihm diese Nachweismöglichkeit durch das Fehlen einer Dokumentation abgeschnitten, so habe dies Auswirkungen auf die Verteilung der Beweislast. Sei ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht dokumentiert worden, so müsse grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden sei. Gelinge ihm dieser Beweis nicht, so sei zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass der betreffende Hinweis nicht erteilt worden sei, der Versicherungsvermittler mithin pflichtwidrig gehandelt habe.