Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Gesetzliche Beratungspflicht der Versicherungsvermittler
Aufgrund ihrer Beratungspflicht nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müssen Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer generell über alle Punkte aufklären, die für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind. Dabei ist der Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers nach der Rechtsprechung besonders groß, wenn ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ansteht. In diesen Fällen habe der Versicherungsnehmer – so etwa das Oberlandesgericht (OLG) München – typischerweise eine besondere Erwartungshaltung, weil er für seinen Versicherungsschutz einen nahtlosen Übergang möchte und im Zweifel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung seines bisherigen Schutzes in Kauf nehmen will. Dadurch steige die Aufklärungsverantwortlichkeit des Versicherungsvermittlers. Für diesen sei es ein Leichtes, etwaige sich durch den Wechsel ergebende Lücken im Versicherungsschutz sowie die zentralen Unterschiede zwischen dem alten und dem neuen Vertrag festzustellen und zu benennen. Daher bestehe insoweit vor jedem Wechsel eine spontane Beratungspflicht.
Vertragliche Beratungspflicht der Versicherungsmakler
Bei Versicherungsmaklern besteht neben der gesetzlichen Beratungspflicht auch eine Beratungspflicht aus Vertrag. Der Umfang der Beratungspflicht ist dabei abhängig vom Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers. Jedenfalls sei er – so das OLG Stuttgart – vor allem darüber zu beraten und aufzuklären, welche Risiken abgesichert werden sollten, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Gehe es um die Anbahnung eines neuen Versicherungsvertrages, sei der Makler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zur Erreichung eines auf die konkreten Bedürfnisse des Versicherungsnehmers maßgeschneiderten Deckungskonzepts verpflichtet, gegebenenfalls ein Risiko von sich aus zu untersuchen. Auch nach Abschluss eines Versicherungsvertrages schulde der Makler noch eine ständige aktive, unaufgeforderte Betreuung. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, die vereinbarte Versicherungssumme auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und ggf. auf eine Anpassung hinzuwirken. Bei Veränderungen, die außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, müsse der Makler von sich aus tätig werden. Grundsätzlich müsse der Makler im Rahmen der Vertragsgestaltung die optimale Absicherung des Versicherungsnehmers anstreben.
Seite 1 Die Pflichten des Maklers gehen auch bei Umdeckungen weit
Seite 2 Haftungsrisiken bei Umdeckungen
Seite 3 Schlussfolgerungen für die Beratungs- und Dokumentationspraxis
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können