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Steuern & Recht
11. September 2020
Die Lage der Lebensversicherer und Neues zum Sicherungsfonds

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Die Lage der Lebensversicherer und Neues zum Sicherungsfonds

Über 20 Lebensversicherer auf der Intensivstation

Der Antwort zufolge stehen aktuell ungefähr 20 Lebensversicherer unter intensivierter Aufsicht durch die BaFin. Nach Ansicht des BdV sind es 22. Einer intensivierten Aufsicht müssen sich diejenigen Unternehmen unterwerfen, aus deren jährlicher Prognoserechnung hervorgeht, dass sie mittel- bis langfristig in finanzielle Schwierigkeiten gelangen könnten. In diesen Fällen ist die BaFin verpflichtet, genauer hinzusehen und fordert von den Unternehmen Sachstandsberichte zur wirtschaftlichen Entwicklung ein.

Ausweichende Antwort auf Krisenfestigkeit

Auf die Frage, ob Protektor auch eine etwaige stark eingeschränkte Zahlungsfähigkeit mehrerer mittelgroßer Lebensversicherer auffangen könnte, erhielt die Oppositionspartei eine ausweichende Antwort. Das Sicherungsvermögen von Protektor umfasse aktuell knapp über 1 Mrd. Euro und könne über verschiedene Mechanismen im Sicherungsfall auf insgesamt rund 10,4 Mrd. Euro erhöht werden, so die Bundesregierung. Punktuelle Präzisierungen seien aber nötig. Mit dem zuvor genannten RiG habe die Regierung diese Präzisierungen jedoch angestoßen.

Drei Änderungen durch das RiG

Doch welche Änderungen für das Versicherungsaufsichtsgesetz bringt das RiG nun mit sich? Drei Änderungen stehen dabei im Fokus.

Mitgliedschaft im Sicherungsfonds

Zum einen geht es um die Pflichtmitgliedschaft im Sicherungsfonds. Ein Versicherungsunternehmen, das Pflichtmitglied in einem Sicherungsfonds wie Protektor oder Medicator ist, bleibt aktuell so lange Mitglied, bis die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird. Zukünftig soll das Unternehmen auch dann noch Mitglied im Sicherungsfonds bleiben, sofern es über einen Versicherungsbestand verfügt, der unter den Schutzzweck des Sicherungsfonds fällt.

Handlungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde

Eine zweite Änderung umfasst die Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde, wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen gegenüber den Versicherten nicht mehr nachkommen kann. Für so einen Fall kann entweder die Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds oder auch die Kürzung von Leistungen angeordnet werden. Beide Maßnahmen stehen zukünftig gleichwertig nebeneinander. Welches Instrument im Einzelfall eingesetzt wird, entscheiden die Behörden abhängig von den Belangen der Versicherten.

Doppeltes Trennungsgebot

Eine dritte Änderung bezieht sich auf das Trennungsgebot des Sicherungsfonds. Der Fonds muss übernommene Sicherungsfälle getrennt von seinem restlichen Vermögen verwalten. Im Zuge der Änderung wurde präzisiert, dass es sich dabei um ein doppeltes Trennungsgebot handelt. Jeder Versicherungsbestand, der im Rahmen eines Sicherungsfalls übernommen wird, muss einzeln verwaltet werden und ist weiterhin vom restlichen Vermögen zu trennen.

Weitere kleinere Änderungen sind dem Gesetzesentwurf des BMF direkt zu entnehmen. Ab Seite 129 werden die Änderungen des VAG behandelt.