Ende November 2013 hatte das Europäische Parlament über den Entwurf der Europäischen Kommission zum Kundeninformationsblatt im Rahmen der PRIPS-Verordnung, das heißt der Finanzanlageprodukte für Kleinanleger, abgestimmt. Letzte Woche einigten sich nun das EU-Parlament, der Ministerrat und die Kommission im sogenannten Trilog auf einen Verordnungstext für die Finanzprodukte. Anzuwenden wäre diese Verordnung zwei Jahre nach Veröffentlichung, also vorrausichtlich ab Mitte 2016.
Dieser bislang als PRIPS-Verordnung bekannte Text regelt zukünftig die Informationspflichten zu den Anlage- bzw. Versicherungsanlage-Produkten. Erfreulich ist laut Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), dass die Annex-Lösung vom Tisch ist und es nur ein Kurzinformations-Dokument geben wird. Damit ist einer Forderung des BVK Rechnung getragen worden, wonach ein zusätzliches Informationsblatt, in dem auch noch die Kosten offengelegt werden sollten, für den Verbraucher kontraproduktiv ist.
Außerdem ist der BVK der Auffassung, dass die Diskussion um die Offenlegung der Provisionen nicht im Rahmen einer Verordnung zu den PRIPS-Produkten getroffen werden sollte, sondern zielgerichtet im Rahmen der europäischen Vermittlerrichtlinie IMD II zu führen ist. Wie der Text im Detail aussehen wird und welche Produkte davon umfasst sein werden, muss jedoch abgewartet werden. Hier sind die drei europäischen Aufsichtsbehörden EIOPA, ESMA und EBA gefragt, eine praktische Ausgestaltung zu finden.
Insbesondere die Frage der Lebensversicherung als PRIPS-Produkt wird der BVK im Auge behalten. Die Lebensversicherung sei systematisch ein Versicherungsprodukt und kein Anlageprodukt. Sie diene als Produkt zur Altersvorsorge und stelle einen Vertrag mit langfristiger Bindung dar, in dem die garantierten Leistungen für die Versicherungsgemeinschaft Vorrang haben vor möglichst hohen Auszahlungen an Einzelne, fordert BVK-Präsident Michael Heinz.
Siehe dazu auch Einheitliche Informationsblätter für alle Finanzprodukte – einschließlich Lebensversicherungen
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