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20. Januar 2014
BVI erweitert Kompetenzen der Ombudsstelle

BVI erweitert Kompetenzen der Ombudsstelle

Der deutsche Fondsverband BVI hat die Kompetenzen seiner Ombudsstelle erweitert. Weitere Fondsstreitigkeiten sollen damit außergerichtlich geklärt werden. Zudem kann der Ombudsmann nun auch bei Streitigkeiten bei geschlossenen Fonds herangezogen werden.

Der deutsche Fondsverband BVI hat die Kompetenzen seiner Ombudsstelle erweitert. Weitere Fondsstreitigkeiten sollen damit außergerichtlich geklärt werden. So ermöglicht die Verfahrensordnung neuerdings verbindliche Entscheidungen zu Gunsten von Verbrauchern. Die Schlichtungsvorschläge des Ombudsmanns können Bindungswirkung gegenüber Gesellschaften bis zu einem Wert von 10.000 Euro entfalten. Bei Verbraucherbeschwerden, deren Wert über 10.000 Euro hinausgeht oder bei denen der Ombudsmann zu grundsätzlichen Fragen Stellung beziehen muss, gibt er weiterhin Empfehlungen ab. Dies sind beispielsweise Fälle, in denen die Rechtslage noch unklar ist oder die von allgemeiner Bedeutung sind.

Neue Zuständigkeiten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Die Neuordnung der Verfahrensordnung setzt gleichzeitig die Vorgaben des neuen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) um. Die Zuständigkeit der Ombudsstelle erweitert sich damit neben Verbraucherbeschwerden zu offenen Fonds auch auf geschlossene Fonds nach dem KAGB. Kapitalverwaltungsgesellschaften, die offene und/oder geschlossene Fonds verwalten, können das Ombudsverfahren des BVI nutzen, ohne Verbandsmitglied zu sein.

Die neue Verfahrensordnung der Ombudsstelle hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigt. Sie gilt für Streitschlichtungsverfahren die ab dem 17.01.2014 bei der Ombudsstelle anhängig werden.