Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI: „Diese Regelung, die die Vorgaben des EuGH umsetzt, ohne deutsche Unternehmen zu belasten, sollte der Bundesrat nicht blockieren.“ Der EuGH hatte vor einem Jahr festgestellt, dass ausländische Kapitalgesellschaften gegenüber deutschen Kapitalgesellschaften benachteiligt werden, wenn sie mit weniger als 10% an einer deutschen Aktiengesellschaft beteiligt sind. Ausländische Kapitalgesellschaften, die deutsche Aktien im Streubesitz hielten, mussten anders als deutsche Kapitalgesellschaften auf deutsche Dividenden letztlich 15% Kapitalertragsteuer zahlen. Inländische Kapitalgesellschaften müssen nach den Plänen der Bundesregierung auch zukünftig auf Streubesitzdividenden keine Körperschaftsteuer zahlen. Auf diese Weise werden Mehrfachbesteuerungen vermieden. Denn die Dividenden zahlende Aktiengesellschaft hat bereits die Körperschaftsteuer entrichtet. Von dieser Regelung profitieren auch Aktienfonds, die Aktien ausschließlich als Streubesitz halten. Aktienfonds bleiben somit für Kapitalgesellschaften weiter attraktiv. Damit wird auch die betriebliche Altersversorgung mit CTAs zukünftig nicht schlechter gestellt.

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