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1. August 2024
BU-Versicherung: Das spricht gegen Verzicht auf konkrete Verweisung

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Das spricht gegen Verzicht auf konkrete Verweisung in der BU-Versicherung

BU-Versicherung: Das spricht gegen Verzicht auf konkrete Verweisung

Welche Gründe könnten einen Versicherer dazu bewegt haben, auf diese Klausel zu verzichten?

Der Verzicht auf die konkrete Verweisung könnte darauf abzielen, den Versicherten mehr Sicherheit zu bieten und ihnen im Leistungsfall weniger Hürden aufzuerlegen. Allerdings stellt sich die Frage, ob dies tatsächlich die Motivation war und ob dieser Verzicht dem Versicherungsgedanken und Bedarf entspricht. Und nicht zu vernachlässigen ist auch die Frage, ob dadurch möglicherweise die Beiträge aller Versicherten beeinflusst werden.

Was genau meinen Sie mit „ob dieser Verzicht dem Versicherungsgedanken entspricht“?

Der grundlegende Gedanke einer Versicherung ist es, finanzielle Risiken abzusichern, die durch unvorhergesehene Ereignisse entstehen. Wenn nun Versicherte durch den Verzicht auf die konkrete Verweisung seitens des Versicherers in die Lage versetzt werden, sowohl eine BU-Rente als auch volles Erwerbseinkommen zu erzielen, könnte dies dazu führen, dass die Versicherungsleistung nicht mehr nur zur Absicherung eines Einkommensverlusts, sondern zur finanziellen Besserstellung dient. Dies könnte das Versicherungsprinzip auf den Kopf stellen und dazu führen, dass die Beiträge aller Versicherten dafür verwendet werden, um wenigen einen nicht am Bedarf orientierten Vorteil zu verschaffen.

Welche Risiken sehen Sie in Bezug auf die Stabilität der Versicherungsbeiträge?

Auch wenn Rechnungsgrundlagen fehlen, kann als gesichert angesehen werden, dass ein Verzicht auf die konkrete Verweisung nicht kostenneutral ist. Wenn Versicherer also die Beiträge nicht entsprechend anpassen, könnte dies den Druck auf die Überschüsse erhöhen und zu Anpassungen der Zahlbeiträge führen. Dies würde alle Versicherten betreffen, auch jene, die von dieser Regelung nicht profitieren. Langfristig könnte dies die finanzielle Stabilität des Versicherungsportfolios gefährden.

Wie beurteilen Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Zumutbarkeit einer konkreten Verweisung?

Die Zumutbarkeit ist ein zentrales Kriterium bei der konkreten Verweisung. Gerichtsurteile haben festgelegt, dass eine konkrete Verweisung nur erfolgen kann, wenn durch Versicherte freiwillig eine andere Tätigkeit aufgenommen wird, die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht vergleichbar mit der vorherigen Tätigkeit ist. Es gibt also in solchen Fällen keinen Bedarf mehr für eine zusätzliche Rentenzahlung und zudem kann kein Versicherer Leistungsempfänger zu der Aufnahme einer Tätigkeit zwingen. Die aktuellen Versicherungsbedingungen berücksichtigen diese Rahmenbedingungen, um eine faire Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.

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