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2. Mai 2023
BU: Die Konsequenzen der Anfechtung durch Versicherer

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BU: Die Konsequenzen der Anfechtung durch Versicherer

BU: Die Konsequenzen der Anfechtung durch Versicherer

In der BU treten häufig rechtliche Auseinandersetzungen auf. Ein Grund dafür kann die Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer sein. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erklärt in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne, was die Konsequenzen für Versicherungsnehmer sein können.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Ein Versicherungsvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich bindend. Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) kann so ein Versicherungsvertrag über Jahrzehnte bestehen, typischerweise bis zum Eintritt der Rente. Dieser Vertrag bleibt nach Abschluss jedoch nicht zwingend unumstößlich bestehen. Vielmehr können Versicherer im Einzelfall Gestaltungsrechte entstehen, die es ihnen ermöglichen, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Versicherungsvertrag zu lösen.

Neben der Kündigung, dem Rücktritt und der Vertragsanpassung kann der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten und ihn damit rückwirkend zum „Erliegen“ bringen. Doch welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Versicherer anfechten kann? Wer trägt die Beweislast für die maßgeblichen Umstände und welche Konsequenzen drohen dem Versicherungsnehmer? Was kann der Versicherungsnehmer tun, wenn sein Versicherungsvertrag vom Versicherer angefochten wurde? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Voraussetzungen der Anfechtung

Die Anfechtung des Versicherungsvertrages nach § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wegen eines Irrtums über einfache Umstände ist die Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer nur dann zulässig, wenn es sich nicht um gefahrerhebliche Umstände handelt. Denn in diesem Fall muss vorrangig der Rücktritt nach den §§ 19, 21 VVG ausgeübt werden.

Jederzeit und ohne Beschränkung des Gegenstandes kann hingegen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 22 VVG erklärt werden. Eine Beschränkung dieses Rechts auf bestimmte Umstände ist aufgrund der bewussten Täuschung des Vertragspartners nicht geboten. Um wegen einer arglistigen Täuschung anfechten zu können, muss zunächst objektiv eine Täuschung vorliegen. Diese muss, subjektiv gesehen, arglistig gewesen sein und den Versicherer kausal zum Abschluss des Versicherungsvertrages bewegt haben.

Die Täuschung setzt also eine objektiv falsche Angabe voraus. Eine Angabe des Versicherungsnehmers ist dann falsch, wenn er sie dem Versicherer gegenüber wissentlich abgibt oder aber für den Versicherer relevante Angaben verschweigt (Unterlassen). Ob die objektiv falsche Angabe durch Tun oder Unterlassen getätigt wird, ist zunächst erst einmal irrelevant. Maßgeblich ist die Relevanz der richtigen Information für den Versicherer. Relevant sind grundsätzlich alle Informationen, die unmittelbar mit dem Versicherungszweck zusammenhängen. Bei einer BU sind das beispielsweise der bisher ausgeübte Beruf, das zu versichernde Einkommen oder die ganzen Daten zum gesundheitlichen Zustand.

Seite 1 BU: Die Konsequenzen der Anfechtung durch Versicherer

Seite 2 Bestehen einer spontanen Anzeigeobliegenheit

Seite 3 Sekundäre Darlegungslast

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Erwin Daffner … am 03. Mai 2023 - 13:10

Ist es nicht bereits nahe der Arglist, wenn mit anonymen Probeanträgen die Chancen auf einen Versicherungsschutz getestet werden und/oder die Krankengeschichte im Vorfeld bereinigt wird? 

Damit wird doch auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss genommen.

Danke für die interessante Anmerkung, die ich gern aufgreifen und diskutieren möchte:

Bei anonymen Probeanträgen handelt es eher um die Erfüllung einer Maklerpflicht, als um Arglist. Bei Probeanträgen wird doch gerade mit dem Versicherer über die Erkrankungen etc. kommuniziert, um ein Votum des Versicherers hinsichtlich der Versicherbarkeit zu erhalten. Denn ansonsten weiß der Makler nicht, ob er dem Interessenten überhaupt entsprechende Empfehlungen aussprechen kann. Von daher sind das nach meinem Dafürhalten zwei unterschiedliche Bereiche, mithin zwingend von der Frage zu trennen, ob Erkrankungen im Versicherungsantrag "bewusst" nicht angegeben werden. 

Ich hoffe ich Ihre Anmerkungen zutreffend ergänzen.

Viele Grüße, Björn Thorben M. Jöhnke