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1. Oktober 2024
bAV: Arbeitgeberzuschuss vor tarifvertraglichem Hintergrund

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bAV: Arbeitgeberzuschuss vor tarifvertraglichem Hintergrund

bAV: Arbeitgeberzuschuss vor tarifvertraglichem Hintergrund

Was bedeutet das Urteil für Ihre Beratungspraxis?

Wie Ihnen so wird auch uns als Rechtsanwaltskanzlei für betriebliche Versorgung von tarifgebundenen Arbeitgebern die Frage gestellt, ob die 15% Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung der Beschäftigten zu zahlen sind. Als Kanzlei gehen wir dann wie folgt vor:

Wir schauen uns den einschlägigen Tarifvertrag an. Manche Tarifverträge nennen auch ausdrücklich einen Prozentbetrag, den der Arbeitgeber zur Entgeltumwandlung dazugeben muss. Enthält der Tarifvertrag aber keine Angabe zu irgendeiner Arbeitgeberleistung, dann klären wir darüber auf, dass eine endgültige Aussage nicht getroffen werden kann, wir würden aber zu einem 15%-igen Arbeitgeberzuschuss raten, weil der Arbeitgeber dann auf der „sicheren Seite“ ist.

Zuletzt stellen wir drei Fragen:

  • 1. Wie viele Beschäftigte hat der Betrieb? Bei klassischen sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen sind es oft zwischen 15 und 150 Beschäftigte.
  • 2. Wie viele davon machen Entgeltumwandlung? Oft sind dies nur sehr wenige – selten mehr als 30% der Beschäftigten.
  • 3. Und in welcher durchschnittlichen Höhe wird die Entgeltumwandlung in Anspruch genommen? Selten wandelt eine Person mehr als 50 Euro um.
Was folgt daraus?

Die Frage des Arbeitgebers nach der 15% Zuschussverpflichtung des § 1a Abs. 1a BetrAVG dreht sich nominal oft um Beträge zwischen 37,50 Euro (bei 15 Beschäftigten, von denen fünf Beschäftigte Entgelt in Höhe von 50 Euro umwandeln) und 375,00 Euro (bei 150 Beschäftigten, von denen 50 Beschäftigte Entgelt in Höhe von 50 Euro umwandeln). Wenn wir als Kanzlei ihm das vor Augen führen, dann hat der Arbeitgeber in den allermeisten Fällen die sofortige Einsicht, dass es sich einfach nicht lohnt, hierfür in tarifvertraglichen bAV-Situationen ein Risiko einzugehen, die 15% Arbeitgeberzuschuss nicht zu zahlen. Sollte es dann in der Zukunft eine BAG-Entscheidung geben, die genau seinen Tarifvertrag oder genau seine tarifvertragliche Konstellation trifft, und sagt diese, er müsse den Zuschuss nicht zahlen, dann spielt ihm eine solche Entscheidung in die Karten, denn er kann zu seinen Beschäftigten sagen, dass er mehr gebe als er verpflichtet wäre. In Zeiten des Fachkräftemangels ein gutes Argument.

Über den Autor

Rechtsanwalt Christian Guse ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei für betriebliche Versorgung. Die Datenbank der Kanzlei erfasst über 250 Tarifverträge für betriebliche Altersversorgung, deren Informationen als App zur Verfügung gestellt werden.

Bild: Foto oben: © hkama – stock.adobe.com; Porträtfoto: © Christian Guse

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Ein Artikel von
Christian Guse