Ein Beitrag von Christian Guse, Inhaber der Anwaltskanzlei Guse
Kennen Sie das aus der bAV-Beratung? Ihr Kunde ist tarifvertragsgebunden. Zum Glück haben Sie sich vorher darüber informiert, was der Tarifvertrag ermöglicht und woran sich der Arbeitgeber mindestens halten muss. Außerdem wissen Sie, dass nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) der Arbeitgeber mindestens 15% des Betrags der Entgeltumwandlung als Zuschuss zur Entgeltumwandlung leisten muss. Das steht so im Gesetz. Im Gesetz steht aber auch, dass in Tarifverträgen von der 15%-Regelung abgewichen werden kann (s. § 19 Abs. 1 BetrAVG). Das bedeutet, Tarifverträge können einen höheren Arbeitgeberzuschuss gewähren. Sie können aber auch gar keinen vorsehen. Was aber, wenn ein Tarifvertrag darüber nichts sagt?
Was sagt das Bundesarbeitsgericht?
Genau dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt eine neue Entscheidung getroffen (BAG Urteil vom 20.08.2024, Az. 3 AZR 285/23). Anwendung fand der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e. V. und der IG-Metall vom 09.12.2008. Der Tarifvertrag ermöglicht die Entgeltumwandlung und gewährt einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-Fachen des Facharbeiter-Ecklohnes.
Dazu sagt das BAG: In dieser Konstellation sind keine weiteren 15% Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Warum nicht? Die genauen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber das BAG geht offensichtlich davon aus, dass sich in diesen Konstellationen die Tarifvertragsparteien darüber abschließende Gedanken gemacht haben, was der Arbeitgeber in die betriebliche Altersversorgung investieren soll. Und dieser Betrag war eben das 25-Fache des Facharbeiter-Ecklohnes und nicht noch zusätzliche 15% Arbeitgeberzuschuss. Dies gilt laut BAG auch für Tarifverträge, die bereits vor Einführung der 15% Arbeitgeberzuschusspflicht im Jahr 2018 abgeschlossen wurden.
Kann das Urteil auf vergleichbare Situationen übertragen werden?
Zunächst einmal kann das Urteil nur auf den oben schon erwähnten Tarifvertrag und die davon betroffenen Arbeitsverhältnisse angewandt werden. Mit einer vorschnellen Übertragung auf eventuell vergleichbare arbeitsrechtliche Situationen bzw. tarifvertragliche Regelungen ist Vorsicht geboten, denn geringfügig andere Sachverhalte kann das BAG auch anders entscheiden. Es scheint aber eine dahingehende Tendenz des BAG zu bestehen, dass immer dann, wenn ein Tarifvertrag neben der Entgeltumwandlung auch eine Arbeitgeberleistung bzw. einen Arbeitgeberzuschuss ermöglicht, viel dafürspricht, dass damit auch der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss des § 1a Abs. 1a BetrAVG abgegolten sein soll. Ob sich dies so in der BAG-Rechtsprechung verfestigt, bleibt abzuwarten.
Seite 1 bAV: Arbeitgeberzuschuss vor tarifvertraglichem Hintergrund
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