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22. Januar 2025
Bürokratieentlastung: Änderungen in der FinVermV

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Bürokratieentlastung: Änderungen in der FinVermV

Bürokratieentlastung: Änderungen in der FinVermV

Zu Jahresanfang trat die „Bürokratieentlastungsverordnung“ in Kraft. Auch für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater bringt sie Änderungen mit sich. Spürbare Entlastungen enthalten diese laut Experten von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aber eher nicht.

Am 01.01.2025 trat die Bürokratieentlastungsverordnung (BEV) in Kraft, die Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entlasten soll. Sie führt Änderungen in verschiedenen Rechtsbereichen ein, darunter auch in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), darauf weisen Fatih Köylüoglu, Senior Manager und Leiter des 34f-Prüfungsteams, und Markus Müller, Wirtschaftsprüfer und Partner bei BDO, hin. BDO führt für Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) Prüfungen nach § 24 FinVermV durch.

Kleine Ergänzung zum Bereich der Berufsqualifikation

Eine Änderung betrifft den § 4 FinVermV, bei dem es um die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen – wie etwa der des Fachwirts oder der eines Studiums – mit der Sachkundeprüfung geht. Dort wurde nun neben dem Wort „Vorläufer“ die Wörter „oder Nachfolger“ ergänzt. Damit werden auch die Nachfolger der in dem Paragraph genannten Abschlussprüfungen mit der Sachkundeprüfung gleichgestellt. 

Neuer Wert im Zusammenhang mit Selbstauskunft und geeignete Vermögensanlagen

In § 16 FinVermV ist die Einholung von Informationen über den Anleger sowie die Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen geregelt. Unter (3a) heißt es dort, dass der Vermittler bzw. Honorarberater vom Anleger eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen hat. Zu prüfen ist dabei, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt: 10.000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 25.000 Euro. Vor den jetzigen Änderungen lag der letztgenannte Betrag bei 10.000 Euro.

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Nachgefragt bei
Fatih Köylüoglu