Entlastung fällt nach Expertenansicht gering aus
Von einer Entlastungsverordnung mag man mehr erwartet haben. So erklärt denn auch Fatih Köylüoglu gegenüber AssCompact: „Aus unserer Sicht impliziert das neue Regelwerk hinsichtlich der einzuhaltenden Berufs- und Sorgfaltspflichten der Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler sowie Honorar-Finanzanlagenberaterinnen und -berater keine wesentlichen Änderungen oder spürbaren Entlastungen.“
Ein Beispiel hat der Experte auch zur Hand: „Beispielsweise wurden die Anzeigepflichten gemäß § 21 FinVermV ersatzlos gestrichen. Auf den ersten Blick suggeriert dieser Wegfall des Paragrafen womöglich eine bürokratische Entlastung, jedoch sind diese Vorschriften in der bereits seit Januar 2023 anzuwendende Regelung nach § 7 GewO normiert und bündelt verschiedene, bereits bestehende Anzeigepflichten, sodass die identische Anzeigepflicht im Sinne des § 21 FinVermV aufgehoben werden konnte. Demnach besteht nach wie vor die Mitteilungspflicht für den Gewerbetreibenden mit einer 34f und 34h-Erlaubnis.“ Bei der Anzeigepflicht geht es darum, dass der für die Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen ist, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
Bisher keine Anpassung der Muster-Verwaltungsvorschrift
Aus Sicht der beiden Experten von BDO gäbe es aber an anderer Stelle noch einiges zu tun. Etwa bei der „Allgemeinen Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des §34f/34h GewO/FinVermV vom 29.07.2016 (FinVermVwV)“. Eine adäquate Anpassung der FinVermVwV sei trotz der Änderungen der FinVermV vom 01.08.2020 und 20.04.2023 für das Jahr 2025 bisher noch nicht in Sichtweite, konstatieren Müller und Köylüoglu.
Keine normierte Regelung für den „abgestuften Vertrieb“
Köylüoglu führt dazu aus: „Beispielsweise sorgt die in der FinVermVwV normierte Regelung für den ‚abgestuften Vertrieb‘, also die bloße Weiterleitung von Willenserklärungen ohne persönlichen Kundenkontakt, die auf die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtet ist oder die Weiterleitung der vom angeschlossenen Gewerbetreibenden zugeleiteten Zeichnungsscheine an den Produktanbieter durch die Vertriebsgesellschaft, für Diskussionsstoff in der Branche. Bis heute wurde keine zusätzliche Regelung für den „abgestuften Vertrieb“ in die FinVermV analog zu den Vorgaben gemäß § 71 WpHG aufgenommen. Infolgedessen ist der freie Vertrieb in diesem Punkt schärfer reguliert und unterliegt zudem einer Prüfungspflicht.“ Die in der FinVermVwV normierte Regelung habe sich bisher als eher praxisfremd erwiesen und entfalte Handlungsbedarf bzw. eine Angleichung an die Regelung im Sinne des § 71 WpHG, so Köylüoglu. (bh)
Bild: Fatih Köylüoglu, Senior Manager und Leiter des 34f-Prüfungsteam bei BDO Quelle: BDO