Am 01.01.2025 trat die Bürokratieentlastungsverordnung (BEV) in Kraft, die Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entlasten soll. Sie führt Änderungen in verschiedenen Rechtsbereichen ein, darunter auch in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), darauf weisen Fatih Köylüoglu, Senior Manager und Leiter des 34f-Prüfungsteams, und Markus Müller, Wirtschaftsprüfer und Partner bei BDO, hin. BDO führt für Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) Prüfungen nach § 24 FinVermV durch.
Kleine Ergänzung zum Bereich der Berufsqualifikation
Eine Änderung betrifft den § 4 FinVermV, bei dem es um die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen – wie etwa der des Fachwirts oder der eines Studiums – mit der Sachkundeprüfung geht. Dort wurde nun neben dem Wort „Vorläufer“ die Wörter „oder Nachfolger“ ergänzt. Damit werden auch die Nachfolger der in dem Paragraph genannten Abschlussprüfungen mit der Sachkundeprüfung gleichgestellt.
Neuer Wert im Zusammenhang mit Selbstauskunft und geeignete Vermögensanlagen
In § 16 FinVermV ist die Einholung von Informationen über den Anleger sowie die Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen geregelt. Unter (3a) heißt es dort, dass der Vermittler bzw. Honorarberater vom Anleger eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen hat. Zu prüfen ist dabei, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt: 10.000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 25.000 Euro. Vor den jetzigen Änderungen lag der letztgenannte Betrag bei 10.000 Euro.
Entlastung fällt nach Expertenansicht gering aus
Von einer Entlastungsverordnung mag man mehr erwartet haben. So erklärt denn auch Fatih Köylüoglu gegenüber AssCompact: „Aus unserer Sicht impliziert das neue Regelwerk hinsichtlich der einzuhaltenden Berufs- und Sorgfaltspflichten der Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler sowie Honorar-Finanzanlagenberaterinnen und -berater keine wesentlichen Änderungen oder spürbaren Entlastungen.“
Ein Beispiel hat der Experte auch zur Hand: „Beispielsweise wurden die Anzeigepflichten gemäß § 21 FinVermV ersatzlos gestrichen. Auf den ersten Blick suggeriert dieser Wegfall des Paragrafen womöglich eine bürokratische Entlastung, jedoch sind diese Vorschriften in der bereits seit Januar 2023 anzuwendende Regelung nach § 7 GewO normiert und bündelt verschiedene, bereits bestehende Anzeigepflichten, sodass die identische Anzeigepflicht im Sinne des § 21 FinVermV aufgehoben werden konnte. Demnach besteht nach wie vor die Mitteilungspflicht für den Gewerbetreibenden mit einer 34f und 34h-Erlaubnis.“ Bei der Anzeigepflicht geht es darum, dass der für die Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen ist, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
Bisher keine Anpassung der Muster-Verwaltungsvorschrift
Aus Sicht der beiden Experten von BDO gäbe es aber an anderer Stelle noch einiges zu tun. Etwa bei der „Allgemeinen Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des §34f/34h GewO/FinVermV vom 29.07.2016 (FinVermVwV)“. Eine adäquate Anpassung der FinVermVwV sei trotz der Änderungen der FinVermV vom 01.08.2020 und 20.04.2023 für das Jahr 2025 bisher noch nicht in Sichtweite, konstatieren Müller und Köylüoglu.
Keine normierte Regelung für den „abgestuften Vertrieb“
Köylüoglu führt dazu aus: „Beispielsweise sorgt die in der FinVermVwV normierte Regelung für den ‚abgestuften Vertrieb‘, also die bloße Weiterleitung von Willenserklärungen ohne persönlichen Kundenkontakt, die auf die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtet ist oder die Weiterleitung der vom angeschlossenen Gewerbetreibenden zugeleiteten Zeichnungsscheine an den Produktanbieter durch die Vertriebsgesellschaft, für Diskussionsstoff in der Branche. Bis heute wurde keine zusätzliche Regelung für den „abgestuften Vertrieb“ in die FinVermV analog zu den Vorgaben gemäß § 71 WpHG aufgenommen. Infolgedessen ist der freie Vertrieb in diesem Punkt schärfer reguliert und unterliegt zudem einer Prüfungspflicht.“ Die in der FinVermVwV normierte Regelung habe sich bisher als eher praxisfremd erwiesen und entfalte Handlungsbedarf bzw. eine Angleichung an die Regelung im Sinne des § 71 WpHG, so Köylüoglu. (bh)
Bild: Fatih Köylüoglu, Senior Manager und Leiter des 34f-Prüfungsteam bei BDO Quelle: BDO