Erlaubnis- und Weiterbildungspflicht
Zunächst wird im Vertriebsrundschreiben 11/2018, das die BaFin vor wenigen Tagen herausgegeben hat, klargestellt, dass Versicherer angehalten sind, ein entsprechendes Risikomanagement für die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern vorzuhalten. Vor Beginn einer Zusammenarbeit hat der Versicherer zu prüfen, ob der Vermittler im Vermittlerregister eingetragen ist. Gleichermaßen hat er zu überwachen, ob der Vermittler über die Laufzeit noch im Vermittlerregister eingetragen ist. Dazu reicht es aus, die von der IHK zur Verfügung gestellte Löschliste zu beobachten. Eine regelmäßige anlasslose Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sei dagegen nicht erforderlich. Die Einholung von AVAD-Auskünften über die jeweiligen im Vertrieb tätigen Personen oder Unternehmen – unabhängig vom gewerberechtlichen Status – hält die BaFin weiter für erforderlich. Was die Weiterbildungspflicht angeht, hält die BaFin bei gebundenen Vermittlern nur noch eine anlassbezogene Überprüfung für notwendig. Der in der Konsultationsfassung noch vorgesehene jährliche Nachweis wurde gestrichen, erklärt die Aufsichtsbehörde.
Zuwendungen und Provisionsabgabeverbot
Das BaFin-Rundschreiben nimmt auch Bezug auf bisherige Unklarheiten, was den § 48b Abs. 2 S. 2 VAG angeht, demzufolge geringwertige Zuwendungen von bis zu 15 Euro pro Kalenderjahr und Versicherungsvertrag gewährt werden können. Bisher wurde diese Bestimmung für die Zeit der Anbahnung eines Versicherungsvertrags verstanden. Die BaFin präzisiert nun: „Die Grenze von 15 Euro im dortigen Satz 2 wird als Spezialregelung für die Anbahnungsphase eines Versicherungsvertrages angesehen, die aber eine auf Satz 1 gestützte geringwertige Zuwendung für schon bestehende Versicherungsverträge nicht ausschließt.“ Der Begriff „geringwertig“ wird allerdings nicht weiter definiert.
Grundsätzlich dürften Versicherungsvermittler ihre Provision aber nur dann dauerhaft weitergeben, wenn auch der Versicherer beteiligt wird. Somit muss immer der Versicherungsvertrag geändert werden. Wird ausdrücklich bei Vertragsschluss eine jährliche, mit der festen Mindestvertragslaufzeit multiplizierte Zuwendung gewährt, ist dies mit der Geringwertigkeitsklausel vereinbar. Zulässig sei es, dass es durch einen Vermittler und einen Versicherer zu Doppelzahlungen kommt. Daher ist eine geringwertige Leistung von zweimal 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr möglich.
Fehlanreize und Interessenkonflikte
Hinsichtlich möglicher Fehlanreize spricht das Rundschreiben wie in der IDD vorgesehen an, dass die Vertriebsvergütung nicht mit der Pflicht kollidieren darf, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln. So könnte allein die Höhe der Provision zu einer nicht mehr ergebnisoffenen Beratung führen. Auch ein Koppeln der Provision an das Erreichen von Absatzzielen oder Bonuszahlungen seien kontraproduktiv. Es folgt jedoch der Nachsatz: „Jedenfalls dann, wenn sie dem Versicherungsvermittler/Angestellten im Voraus versprochen werden. Solche Zusatzvergütungen sollten auch von dem Erreichen qualitativer Ziele, z. B. Storno- oder Schadenquote, abhängig gemacht werden.“ Bei Versicherungsanlageprodukten gelte es auf Interessenkonflikte nach den IDD-Vorschriften zu achten. Versicherer hätten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden.
Die Vorgaben über die Vertriebsvergütung gelten auch für Vertriebstätigkeiten beim Angebot von Restschuldversicherungen im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages im Sinne des § 7d VVG, denn die von der Gruppenspitze ausgeübten Vertriebstätigkeiten sind dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen, heißt es in dem Rundschreiben.
Durchleitungsgebot bei Versicherungsberatern
Bei der Zusammenarbeit mit Versicherungsberatern geht das Rundschreiben unter anderem auf die Korrespondenzpflicht und das Durchleitungsgebot ein. So geht die BaFin davon aus, dass für durch den Kunden bevollmächtigte Versicherungsberater gleiche Grundsätze der Korrespondenzpflicht gelten wie bei Versicherungsmaklern. Schließt der Kunde beim Versicherungsberater einen Bruttotarif ab, gilt das Durchleitungsgebot gemäß § 48c VAG. Laut Rundschreiben können die Versicherer frei wählen zwischen einer Prämiengutschrift oder einer dauerhaften Prämienreduzierung. Bei der Prämiengutschrift sind höchstens 80% der im Bruttotarif enthaltenen „Kosten für die Versicherungsvermittlung“ zur Prämienreduzierung zu verwenden, nämlich bis zum Gegenwert von 80% der in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss zu entrichtenden Prämien. Kommt die dauerhafte Prämienreduzierung zum Tragen, sind 80% der Zuwendungen über die gesamte Vertragslaufzeit zur Prämienreduzierung zu verwenden. Wie der Versicherer die Kosten zu ermitteln hat, wird in dem Rundschreiben näher dargelegt.
Mit dem jetzt vorliegenden Rundschreiben wird das Rundschreiben 10/2014 (VA) aufgehoben. Sollte es unerwartet noch Änderungen an der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) geben, die noch nicht endgültig beschlossen ist, wird die BaFin das Vertriebsrundschreiben hinsichtlich der entsprechenden Bestimmungen anpassen.
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Leserkommentare
Comments
Guter Artikel
Die besondere Bewertung der Makler zeigt mal, dass ständiges Trommeln auch zur Einsicht der zuständigen Behörden führen kann. Herzlichen Dank der Bafin, vor allem weil damit dem Kundeninteresse am besten gedient ist. Marktübersicht mit der Haftung für das Beste Produkt ist einmalig. Der Aufwand dafür ist immens.
Jetzt müssen nur noch die Provisionen, da ja erhebliche Kosten alleine getragen werden, nach oben korrigiert werden.
Schön das einseitige Polemik durch Vernunft ersetzt wird.
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Lobbyarbeit...
Es fehlt den Maklern einfach an einer schlagkräftigen Lobbyarbeit, wie das andere Branchen eindrucksvoll vormachen ("Verbraucherschützer"-, Agrar-, Rüstungs-, Chemie-, Ärzte-, Apothekerlobby etc. etc.) Überall, wo funktionierende Lobbygruppen tätig sind, entsteht Planungssicherheit für die Beteiligten und die Politiker suchen sich andere Profilierungsbereiche, wo nur schwacher Widerstand zu erwarten ist.
Daran sollte die Maklerschaft arbeiten! Sich auf die Versicherer zu verlassen ist fatal, die hängen ihr Fähnlein im Zweifel in den Wind (s. Sozialpartnermodell, wo einige Versicherer eilfertig vorgeprescht sind ohne Rücksicht darauf, dass dieses Modell die Makler bzw. eine vergütete Beratungsdienstleistung ausschließt).
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