AssCompact suche
Home

bvk Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.

4919

Urteil: Makler haften auch für nicht versicherbare Risiken

Ein Makler haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn er einem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu einem Risiko zusagt, das gar nicht versicherbar ist. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Rechtsanwältin Angelika Römhild erklärt, warum und was dies für die Maklerpraxis bedeutet.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Makler auch für Schäden haftet, die entstehen, wenn er einem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu einem Risiko zusagt, das gar nicht versicherbar ist.

Im vorliegenden Fall erkundigte sich der Kläger, der Inhaber eines Patentes ist, bei der beklagten Versicherungsmaklerin nach der Möglichkeit einer Patentrechtsschutzversicherung. Die Beklagte schlug ein Konzept vor, einen längerfristigen Maklerauftrag erteilte der Kläger nicht.

Rechtsschutzversicherung für Patentrechtsfall deckt Kundenwunsch nicht ab

Ein Jahr später stellte der Kläger mehrere konkrete Fragen an einen Mitarbeiter der Beklagten, unter anderem ob die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert sei. Dies wurde seitens des Mitarbeiters ausdrücklich zugesichert. Tatsächlich bestand im vorgesehenen Versicherungstarif für die Abwehr von Patentrechtsnichtigkeitsklagen kein Versicherungsschutz. Im Verlaufe des Verfahrens kam im Übrigen ein Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen in dem fraglichen Zeitraum auf dem deutschen Markt überhaupt nicht versicherbar war. Der Kläger schloss die von der Versicherungsmaklerin vorgeschlagene Rechtsschutzversicherung ab und erhielt alle zugrunde liegenden Bedingungen und Rahmenverträge, aus denen der Leistungsumfang der Versicherung hervorging. Darin wird eine Abwehrdeckung von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen jedenfalls nicht ausdrücklich versprochen.

Fehlerhafte Beratung durch falsche Zusage?

Zu einem späteren, nicht näher genannten Zeitpunkt, wandte sich der Kläger gegen die P. Regenwassermanagement GmbH wegen einer von ihm behaupteten Verletzung seines Patentes und leitete ein gerichtliches Patentrechtsverletzungsverfahren gegen diese ein. Im Gegenzug strengte die P. Regenwassermanagement GmbH eine Nichtigkeitsklage gegen den Kläger vor dem Bundespatentgericht an. Nach Obsiegen des Klägers legte die Beklagte GmbH Rechtsmittel beim BGH ein. Das Kostenrisiko betrug rund 120.000 Euro. Im Januar 2014 teilte der Rechtsschutzversicherer mit, dass für die Abwehr der Nichtigkeitsklage kein Versicherungsschutz bestehe. Nachdem sich der Kläger an die Beklagte gewandt hatte, wies diese Schadensersatzansprüche des Klägers wegen angeblich fehlerhafter Beratung ohne weitere Begründung zurück.

In der zweiten Instanz wurde das Patentnichtigkeitsverfahren vergleichsweise beendet, wobei vereinbart wurde, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die entstandenen Kosten für den Kläger betrugen insgesamt 45.361,03 Euro.

Maklerin wird auf 42.000 Euro verklagt

Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Maklerin in Höhe von 42.861,03 Euro (abgezogen wurde der Selbstbehalt) als gegeben an. Der Kläger konnte das Gericht davon überzeugen, dass er die Rechtsschutzversicherung nicht abgeschlossen hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass diese auch Deckungsschutz für Schutzrechtsnichtigkeitsklagen böte. Es sei nämlich eine übliche und regelmäßige Verteidigungsstrategie gegen solche Patentverletzungsklagen, dass der angebliche Patentverletzer seinerseits eine Patentnichtigkeitsklage erhebt, die mit einem erheblich höheren Kostenrisiko verbunden sei. Aufgrund dessen sei ein effektiver Rechtsschutz, insbesondere von kleinen Unternehmen bzw. Privatpersonen gegen größere Unternehmen ohne eine diesbezügliche Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung nicht möglich, weshalb er auch ausdrücklich nach einem solchen Deckungsschutz vor Vertragsabschluss gefragt habe.

Verletzung einer Pflicht aus dem Maklervertrag

Im vorliegenden Fall war nach den Ausführungen des Gerichts Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch nicht § 63 VVG, da der Kläger keinen Verstoß gegen die Beratungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 VVG geltend machte. Hier sei es nicht darum gegangen, ob die Wünsche und Bedürfnisse des Klägers zutreffend ermittelt worden sind und ihm eine entsprechende Versicherung empfohlen wurde. Eine unzureichende produktbezogene Beratung machte der Kläger nicht geltend. Es sei allein darum gegangen, ob die Beklagte ihre Nebenpflicht verletzt habe, dem Kläger gegenüber nur zutreffende Angaben zu machen. Zutreffende Anspruchsgrundlage ist daher § 280 Abs. 1 BGB, so das OLG. Der Maklervertrag sei im vorliegenden Fall zumindest konkludent geschlossen worden.

Aufgrund des ihr zuzurechnenden Verhaltens ihres Mitarbeiters hatte die Maklerin also ihre Verpflichtung zur Erteilung zutreffender Auskünfte verletzt, indem sie unmissverständlich per E-Mail erklärt hatte, dass auch die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert sei. Diese Auskunft war unstreitig unzutreffend und falsch. Im Verlaufe des Verfahrens hatte die Beklagte erklären müssen, dass dieses Risiko überhaupt nicht absicherbar gewesen sei.

Versicherungsunterlagen entlasten Makler nicht

Die Argumentation der Maklerin, dass aus den dem Kläger übersandten Bedingungen und Rahmenverträgen eindeutig der Leistungsumfang der Versicherung hervorgehe und deutlich werde, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen nicht versichert sei, wendet sich nach Ansicht des Gerichtes gegen die Beklagte selbst, deren Verschulden damit offenkundig werde. Außerdem führte das OLG aus, dass von dem Kläger, als juristischem Laien, nicht erwartet werden konnte, dass er den ihm zugesandten Unterlagen ohne Weiteres entnehmen konnte, dass die ausdrücklich von ihm eingeforderte Auskunft der beklagten Maklerin offensichtlich falsch war. Vielmehr durfte er auf die extra eingeholte Auskunft der Maklerin vertrauen.

Auch das Argument der Beklagten, es sei durch den Kläger ein erheblicher Zeitdruck auf sie ausgeübt worden, ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte, bzw. ihr Mitarbeiter, hätten, wenn sie sich in der Kürze der Zeit nicht zu einer fundierten Antwort in der Lage gesehen haben sollten, dies offenlegen müssen.

Beendigung des Betreuungsverhältnisses spielt keine Rolle

Auch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Schadensgeltendmachung der Maklervertrag nicht mehr fortbestand, kann nach Aussage des Gerichtes keine Rolle spielen. Die Pflichtverletzung der Maklerin hatte insoweit Fortwirkung, als der Kläger aufgrund seines Vertrauens in das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes davon abgesehen hat, sich um eine anderweitige Versicherung zu kümmern.

Als ebenso unerheblich wurde der Einwand der Beklagten zurückgewiesen, das Risiko einer Nichtigkeitsklage sei als sicher auftretendes Ereignis überhaupt nicht versicherbar gewesen, da dem Kläger durch die (unzutreffende) Auskunft der Beklagten gerade der Eindruck vermittelt wurde, eine entsprechende Versicherung bestehe. Hier sei es allein um die aus dieser Fehlvorstellung resultierenden Vermögensfolgen für den Kläger gegangen.

Makler haften bei Zusage des Risikos

Makler haften auch dann, wenn Versicherungsschutz im Hinblick auf ein Risiko zugesagt wird, das überhaupt nicht versicherbar ist. Damit wird die Maklerhaftung seitens des OLG Düsseldorf durchaus noch weiter gefasst als in bisherigen Entscheidungen zur sogenannten „Quasideckung“ (u. a. Urteil des BGH vom 26.3.2014; IV ZR 422/12; siehe Urteilsbesprechung in VersVerm 02/15, S. 58 ff.).

Ist diese Schlussfolgerung des Gerichts zu kritisieren?

Wohl eher nicht. Die Ansicht, dass Maklerinnen und Makler nicht nur im Hinblick auf vermittelte Versicherungsprodukte korrekt zu beraten haben, sondern dass Versicherungsnehmer auch grundsätzlich auf Zusagen ihrer Makler über Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungsschutz vertrauen dürfen, ist nachvollziehbar.

Diese Rechtsmeinung entspricht auch durchaus dem Anspruch, den die Maklerinnen und Makler im BVK an sich stellen. Verantwortungsvolle Vermittler machen nur Zusagen, die auch gehalten werden können. Sie verstecken sich nicht hinter Formularen, sondern räumen für ihre Kunden Verständnisprobleme aus dem Weg.

Tipps für die Tagesarbeit
  • Maklerpflichten ergeben sich nicht nur aus § 61 VVG. Maklerinnen und Makler haben Nebenpflichten aus dem Maklervertrag, u. a., nur zutreffende Angaben zu machen.
  • Ein Makler muss sich falsche Aussagen seiner Mitarbeiter gegebenenfalls zurechnen lassen.
  • Auch wenn sich aus den dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen der Leistungsumfang ergibt, enthebt dies einen Makler nicht seiner Pflichten aus dem Maklervertrag, nur zutreffende Zusagen zu machen.
  • Im Hinblick auf eine Pflichtverletzung kann Zeitdruck grundsätzlich nicht als Entlastungsgrund angesehen werden.
  • Besteht eine Unsicherheit im Hinblick auf den Versicherungsschutz, ist vor einer Zusage an den Versicherungsnehmer eine Klärung mit dem Versicherer herbeizuführen. Der Makler steht in der Verantwortung.
  • Die Haftung eines Maklers endet nicht automatisch mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses, wenn eine Pflichtverletzung fortwirkt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2018, I 4 U 210/17

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild

Wegen Provisionsabgabeverbot: BVK reicht Klage gegen Check24 ein

Es hat schon Tradition: Der BVK klagt gegen das Vergleichsportal Check24. Grund des Anstoßes sind die Jubiläumsangebote, wegen derer der Verband das Portal bereits abgemahnt hat. Der BVK sagt, sie verstoßen gegen das Provisionsabgabeverbot.

Der Streit zwischen dem BVK und Check24 nimmt wieder Fahrt auf. Bereits letztes Jahr hatte der Vermittlerverband das Onlinevergleichsportal wegen einer Jubiläumsaktion abgemahnt. Sie verstößt nach dem Dafürhalten des BVK gegen das Provisionsabgabeverbot, das die IDD vorschreibt (AssCompact berichtete).

Jubiläumsaktion erstattet Prämien

Bei der Aktion von Check24 zum Anlass seines 10-jährigen Jubiläums, versprach das Portal Kunden bei Neuabschluss Monatsprämien von Versicherungen zurückzuerstatten. Die Aktion war nach Angaben des Onlineportals als Dankeschön für die Nutzung des Kundenkontos gedacht. Die finanziellen Vorteile wurden von der Konzernmutter, der Check24 Holding und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften des Portals gewährt.

Wer nicht hört, muss fühlen: BVK kämpft für Provisionsabgabeverbot

Im Herbst 2018 mahnte der BVK das Onlineportal erstmals wegen der Jubiläumsaktion ab. Nachdem Check24 laut Angaben von Verbandspräsident Michael H. Heinz nicht darauf reagierte, reichte der Verband nun Klage ein. „Das ist für uns ein konsequenter Schritt zum Schutz der Vermittler und Verbraucher. Schließlich hat sich der BVK jahrelang für den Erhalt des Provisionsabgabeverbotes eingesetzt und seit Umsetzung der IDD ist es sogar gesetzlich verankert. Daher muss nach unserer Auffassung jede Gesetzesumgehung sanktioniert werden. Wer schließlich nicht hört, muss eben fühlen. Als größter Vermittlerverband sehen wir uns zudem in der Pflicht, darauf zu achten, dass für alle gleiche Rahmenbedingungen existieren“, kommentiert Heinz den juristischen Schritt gegenüber AssCompact.

Check 24: Jubiläumsaktion galt losgelöst von Provisionen

Check24 ist nach wie vor davon überzeugt, dass die Versicherungs-Jubiläums-Deals mit dem Provisionsabgabeverbot konform gehen. Gegenüber AssCompact erklärt ein Sprecher des Vergleichsportals: „Bei den „Jubiläums Deals“ ging es weder um eine Reduzierung der von dem Versicherungsnehmer versicherungsvertraglich geschuldeten Versicherungsbeiträge noch um eine Weitergabe der von dem Versicherungsvermittler vereinnahmten Provisionen. Somit ist die Aktion aus unserer Sicht VAG-konform.“

Weiter argumentiert Check24, dass alle Aktionen, die Versicherungen betreffen, anbieter- und produktunabhängig gelten. Es seien keine Versicherungen oder Tarife für die Aktion bevorzugt worden: „Vielmehr wurde lediglich die Treue der Kunden zur CHECK24 GmbH durch Nutzung des Kundenkontos belohnt, völlig losgelöst von dem konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den insoweit von den jeweiligen Vermittlungsgesellschaften vereinnahmten Provisionen“, so der Sprecher weiter.

Verfahren startet vor dem Landgericht München

Ob dies, wie BVK-Präsident Heinz im Herbst meinte, nur „plumpe juristische Tricks“ seien, muss nun das Landgericht München entscheiden. (tos)

Lesen Sie auch:

BVK mahnt Check24 wegen „Versicherung Jubiläums Deals“ ab

Check24: BVK fordert klares Signal der BaFin an Versicherer

Gecheckt oder nicht? Das Provisionsabgabeverbot, Check24 und der BVK

Provisionsabgabeverbot – weit entfernt von Eindeutigkeit

Spezialvermittler hofft auf Wendung bei Provisionsabgabeverbot

 

FinVermV: Verbände üben starke Kritik an „Taping“

Nach Monaten des Wartens hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 07.11.18 den Entwurf für die FinVermV vorgelegt. Bis vergangene Woche hatten Vermittler- und Verbraucherschutzverbände Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen: Sie sehen Nachbesserungsbedarf, besonders beim „Taping“.

Erst vor Kurzem kam der Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung auf den Tisch. Mit kurzer Fristvorgabe ist nun aber auch schon das Konsultationsverfahren durch die jeweiligen Interessensvertreter abgeschlossen. Diese gehen mit dem Entwurf unterschiedlich hart ins Gericht. Am kritischsten äußerte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – was zu erwarten war: „Dass für Finanzanlagenvermittler schwächere Provisionsregelungen gelten sollen als für Banken und Sparkassen ist nicht tragbar. Verbraucherschutz darf keine Frage des jeweiligen Vertriebsweges sein“, so Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt im vzbv. Außerdem spricht sich der Verband dem GroKo-Vertrag folgend für eine Regulierung der Finanzanlagenvermittler durch die BaFin aus.

Zuwendungen ohne Nachweis der Qualitätsverbesserung

Die FinVermV regelt, welche Vorschiften der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auch für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) gelten. Der Entwurf sieht als einen zentralen Punkt vor, dass 34f-Berater im Unterschied zu Banken oder Haftungsdächern mit Bafin-Lizenz weiterhin Zuwendungen einnehmen dürfen, ohne dass sie nachweisen müssen, dass diese mit qualitätsverbessernden Maßnahmen in Zusammenhang stehen. Ein von der Branche befürchtetes Provisionsverbot durch die Hintertür ist im Entwurf damit nicht enthalten.

Wozu sich der vzbv nicht äußert, was aber bei den Vermittlerverbänden durchwegs für Kritik sorgt, ist das im Entwurf vorgesehene sogenannte „Taping“: Künftig sollen laut der FinVermV alle externen und internen Gespräche, die sich auf Kundenaufträge beziehen, aufgezeichnet werden. Dazu zählen auch Telefongespräche. Diese sollen Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, so dass sie jederzeit den Inhalt des Gesprächs, insbesondere die Aufklärung zu Risiken, nachvollziehen können.

„Taping“: hoher Aufwand, wenig Nutzen

Sowohl der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als auch der Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. bewerten die Aufzeichnungspflichten kritisch. Sie würden für die Gewerbetreibenden mit hohem Aufwand und Kosten verbunden sein, ohne dass dadurch ein nennenswerter Vorteil für die Kunden erwachse.

Der AfW ist der Ansicht, die vorgesehene Regelung sei nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. „Geregelt werden dürfen – wenn überhaupt – nur telefonische Beratungsgespräche. Dementsprechend sind die Passagen, welche sich im Zusammenhang mit Taping auf die Anlagevermittlung ohne Beratung beziehen, von vorneherein zu streichen“, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes.

Zielmarkt: AfW plädiert für flexible Handhabung im Einzelfall

Die Vorgabe des Entwurfs, die Aufzeichnungen in den Geschäftsräumen aufzubewahren, beurteilt der AfW angesichts des digitalen Zeitalters nicht als praxisgerecht. Ferner sieht der Verband die Regelung zum Zielmarkt im FinVermV-Entwurf kritisch. Er wertet es als Ungleichbehandlung, dass keine Ausnahmen hinsichtlich eines Vertriebs in einem definierten Zielmarkt zulässig sind, während dies für Banken erlaubt ist, wenn berechtigte Gründe vorliegen. „Nur durch eine flexible Handhabung im Einzelfall kann ein für den Anleger individuell geeigneter Abschluss gewährleistet werden kann“, lautet die Begründung des AfW in der Stellungnahme.

Dokumentationspflichten und Geeignetheitserklärung wird begrüßt

Abgesehen von den genannten Kritikpunkten begrüßen die Vermittlerverbände den Entwurf in weiten Teilen. Der BVK hält etwa das Motiv der FinVermV, die Vermittler zu verpflichten, Interessenkonflikte – auch im Hinblick auf die Vergütung – zu vermeiden und den Beratungsprozess zu dokumentieren, für zielführend. Auch die im Entwurf für Kunden vorgesehene Geeignetheitserklärung gefällt dem BVK. Diese soll das Ziel unterstützen, dass Vermittler ihren Kunden nur Finanzanlagen empfehlen, die für diese geeignet sind. Die Geeignetheitserklärung für die im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung muss Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Sowohl BVK als auch AfW fordern jedoch Übergangsfristen von mindestens sechs Monaten, die den Vermittlern ermöglichen, die neuen und in der Umsetzung zeitintensiven Vorschriften umzusetzen.

Verkündung vermutlich erst 2019

Ob die FinVermV bereits zur kommenden Plenarsitzung des Bundesrates am 14.12.2018 auf die Tagesordnung kommt, ist noch nicht sicher. Es wäre nicht überraschend, wenn die Verkündung der Verordnung ins nächste Jahr geschoben würde. (tos)

Lesen Sie auch:

FinVermV: Die positiven und negativen Überraschungen

34f-Vermittler: Entwurf der FinVermV ist da

DKM-News: 7 Risiken für Finanz- und Versicherungsvermittler

 

Daran hakt es beim Verkauf von Maklerbeständen

Der Verkauf eines Maklerbestands scheitert in den häufigsten Fällen am Preis, und zwar an unrealistischen Vorstellungen beim Käufer wie auch Verkäufer. Dies ergab eine aktuelle Befragung unter Vermittlern. Die Studie zeigt auch, dass nur rund jeder fünfte Kauf der Existenzgründung dient.

Das Durchschnittsalter der Versicherungsvermittler steigt. Laut Schätzungen dürfte mindestens die Hälfte der Makler in zehn bis 15 Jahren das Ruhestandsalter erreichen. Doch zugleich mangelt es an Nachwuchskräften, was es für Makler zusehends schwieriger macht, einen Nachfolger zu finden oder ihren Bestand zu verkaufen. Doch wie relevant ist das Thema Bestandsverkauf derzeit für Vermittler und welche Erfahrungen gibt es im Markt? Diese Fragen beleuchtet eine Studie der Versicherungsforen Leipzig GmbH, der Maklerforen Leipzig GmbH und der Professoren Dr. Matthias Beenken und Dr. Michael Radtke von der Fachhochschule Dortmund. Unterstützt wurde die Online-Befragung vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK).

Großes Interesse am Thema Bestandsverkauf 

Zunächst zeigten sich die Initiatoren der Studie überrascht von der großen Resonanz, auf die sie mit der Umfrage stießen, und zwar sowohl bei Maklern mit erfolgreicher als auch erfolgloser Erfahrung beim Kauf oder Verkauf von Beständen. „Die Studie zeigt, dass es durchaus ein nennenswertes Kauf- und Verkaufsgeschehen im Maklermarkt gibt. Einen repräsentativen Überblick konnten wir allerdings nicht liefern. Dafür fehlt es schon an zuverlässigen Zahlen seitens der Aufsichtsbehörden, weil diese gar nicht erst erhoben werden,“ erklärt Prof. Dr. Radtke.

Es hakt an unrealistischen Preisvorstellungen

Als häufigster Grund für das Scheitern eines Bestandsverkaufs bzw. -kaufs wird der Kaufpreis genannt, schuld sind offenbar unrealistische Preisvorstellungen auf beiden Seiten. Wie Jürgen Schulz, Geschäftsführer der Maklerforen Leipzig, anhand von Einzelkommentaren schlussfolgert, scheinen immer noch viele Makler Illusionen über den Marktwert ihrer Betriebe zu haben. „Überraschend für uns war, dass andere Ursachen wie beispielsweise eine fehlende ’Chemie’ zwischen den Parteien oder auch die Finanzierung eines Kaufpreises vergleichsweise selten für das Scheitern verantwortlich gemacht wurden.“

Käufer zahlen im Schnitt über 350.000 Euro

Der Kaufpreis eines Maklerbestands bzw. -unternehmens beläuft sich im Schnitt auf 386.000 Euro. Die Schwerpunkte liegen bei kleineren Bestandsgrößen unter 100.000 Euro sowie Bestandsgrößen ab 1 Mio. Euro. Lebens- und Krankenversicherungen wurden in etwa jedem vierten bis fünften Fall nicht mit veräußert. Weit verbreitet als Faktor zur Bestimmung eines Kaufpreises ist der Multiplikator der jährlichen Courtageeinnahme.

Im Schnitt haben die befragten Käufer 1,8 Jahrescourtagen für Schaden-/Unfallversicherungen ohne Kfz-Versicherungen sowie 1,2 Jahrescourtagen für Kfz-Versicherungen gezahlt. „Viele Makler glauben immer noch, ihr Sachversicherungs-Bestand sei mindestens drei Jahrescourtagen wert. Die zahlt aber niemand mehr“, betont Schulz.

Regionale Fokussierung erfolgsversprechend für Verkauf

Schwerpunkte gibt es laut Befragung beim Verkauf- bzw. Kaufobjekt nicht, denn Bestände (43%) und komplette Maklerunternehmen (43%) werden gleich häufig veräußert. Mehrheitlich wird der Studie zufolge ein lokal bis regional begrenzter Kundenstamm gekauft, der möglichst breit gestreut ist und wenig Großkunden aufweist. Eine solche regionale Fokussierung und keine übermäßige Abhängigkeit von Großkunden scheinen Faktoren für einen erfolgversprechenden Verkauf zu sein. Maklern, die den Verkauf ihres Unternehmens oder Bestands benötigen, raten die Studienautoren daher, Struktur und Qualität ihres Bestandes rechtzeitig entsprechend auszurichten.

Nur jeder fünfte Kauf dient der Existenzgründung

Wie die Ergebnisse zeigen, kommt jeder zweite Verkauf wegen Eintritt des Verkäufers in den Ruhestand zustande. Eine Rolle spielen aber auch die Aufgabe des Berufs und strategische Veränderungen. Was die Beweggründer der Käufer betrifft, so erfolgt laut Studie nur rund jeder fünfte Kauf zur Existenzgründung. Bei den erfolgreich durchgeführten Verkäufen dominieren Aufkäufer den Markt, die ihr bestehendes Maklergeschäft erweitern wollen. „Offensichtlich ist der Einstieg für junge Existenzgründer kaum noch attraktiv, stattdessen konzentriert sich der Markt durch gegenseitige Aufkäufe,“ erklärt Diana Ehrenberg, Projektmanagerin der Versicherungsforen Leipzig. Nach Einschätzung von Prof. Dr. Beenken dürfte der Maklermarkt in zehn Jahren deutlich anders aussehen als heute. „Anstelle zahlreicher Klein- und Kleinstunternehmen, oft mit einer Vergangenheit als Ausschließlichkeitsvertreter, werden dann Großunternehmen und Vermittlerorganisationen mit Poolpartnern, deren Existenz quasi in einer neuen Art der Ausschließlichkeit vom Pool abhängt, den Markt beherrschen,“ so Beenken.

Weitere Informationen zur Studie finden sich auf der Internetseite der Versicherungsforen Leipzig. (tk)

 

Check24: BVK fordert klares Signal der BaFin an Versicherer

Nicht nur sein „Nein“ zum Provisionsdeckel bekräftigte der BVK auf der DKM, sondern auch seine Kritik an Check24. Mit den „Jubiläums-Deals“ umgehe das Vergleichsportal das Provisionsabgabeverbot. Nun hofft der BVK auf klare Worte der BaFin in Richtung Versicherer.

Der Provisionsdeckel war eines der Grundsatzthemen auf der Pressekonferenz des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), die traditionell im Rahmen der DKM in Dortmund stattfindet. Der BVK positionierte sich erneut ganz klar gegen einen Provisionsdeckel. BVK-Präsident Michael H. Heinz betonte: „Eine gesetzliche Begrenzung der Provisionen von Vermittlern wäre ein tiefgreifender Eingriff in unsere Berufsfreiheit und ist weder grundgesetzlich noch ordnungspolitisch legitimierbar.“ Zudem wäre ein Provisionsdeckel ineffektiv, weil er bestenfalls nur eine homöopathische Renditewirkung hätte und für ältere Verträge ohnehin gänzlich wirkungslos sei, so Heinz weiter.

Neben dem Schreckgespenst Provisionsdeckel ging es auf der Pressekonferenz zudem um das Provisionsabgabeverbot oder vielmehr darum, wie das Vergleichsportal Check24 nach Ansicht des BVK damit umgeht.

Verletzung des Provisionsabgabeverbots durch Check24?

Für großen Wirbel hatten vor Kurzem die „Versicherung Jubiläums Deals“ von Check24 gesorgt. In der Werbeaktion zum 10-jährigen Bestehen erstattet das Online-Vergleichsportals seinen Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien. Der BVK sieht darin ganz klar einen Verstoß gegen das gesetzliche Provisionsabgabeverbot und hat Check24 abgemahnt. „Diese Zahlungen stellen nach unserer Auffassung nichts anderes als nachgelagerte Provisionsabgaben dar“, erklärt BVK-Präsident Heinz. „Hier verwendete das Vergleichsportal leicht durchschaubare juristische Konstruktionen, die wir durch unsere Abmahnung unterbinden wollen.“ (Über die Reaktion von Check24 berichtete AssCompact: Gecheckt oder nicht? Das Provisionsabgabeverbot, Check24 und der BVK)

BaFin soll sich Versicherer zur Brust nehmen

Für den BVK ist das Geschäftsgebaren von Check24 umso bedenklicher, da der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie erst kürzlich das Provisionsabgabeverbot in § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in einen Gesetzesrang gehoben hat. Nun hofft der Verband, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klare Worte an die Versicherer richtet, die von der Werbeaktion von Check24 betroffenen waren. Nicht zuletzt werde damit der eben erst verabschiedete aktualisierte GDV-Vertriebskodex verletzt, so der BVK. Allerdings war auf der DKM von Versicherern auch zu hören, dass sie über die Aktion von Check24 vorab nicht informiert waren. (tk)

Lesen Sie auch: BVK mahnt Check24 wegen „Versicherung Jubiläums Deals“ ab

 

Gecheckt oder nicht? Das Provisionsabgabeverbot, Check24 und der BVK

Der Streit zwischen dem BVK und Check24 geht in eine neue Runde. Auf Grund einer Jubiläumsaktion, bei der Check24 Versicherungsbeiträge zurückzahlt, hat der BVK das Unternehmen abgemahnt. Er ist der Ansicht, es verstoße gegen das Provisionsabgabeverbot. Check24 hingegen sieht die Aktion als konform mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Und zwar auch deshalb, weil überhaupt keine Versicherungsvermittlungsgesellschaften dahinter stehen.

Anlässlich ihres 10-jährigen Jubiläums verschenkt die Check24 GmbH an Nutzer des Kundenkontos Versicherungsprämien in Höhe von bis zu 12 Monatsbeiträgen – je nach Versicherungsart. „Versicherungs Jubiläums Deals“ hat das Unternehmen die Aktion mit goldenen Lettern überschrieben. Sie soll Kunden belohnen, die via Kundenkonto einen neuen Versicherungsvertrag abschließen und diesen nicht widerrufen.

Check24 = 27 Firmen

Die verantwortliche Check24 GmbH – eine Holdinggesellschaft – ist dabei jedoch nur eine von 27 Firmen, die unterschiedliche Teilbereiche der unter dem Namen „Check24“ versammelten Dienstleistungen verantworten. Sie betreibt lediglich die Kundenkontos, wie auch ein Sprecher des Unternehmens bestätigt. Mit Versicherungsvertrieb hat sie daher de facto nichts zu tun.

Check24 sieht keinen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot

Aus diesen Gründen reagiert Check24 wohl auch überrascht auf die Abmahnung durch den Vermittlerverband. „Es handelt sich bei den Jubiläums Deals weder um eine Reduzierung der von dem Versicherungsnehmer versicherungsvertraglich geschuldeten Versicherungsbeiträge noch um eine Weitergabe der von dem Versicherungsvermittler vereinnahmten Provisionen und ist aus unserer Sicht somit VAG-konform“, so ein Sprecher von Check24 gegenüber AssCompact. Es soll dadurch lediglich die Treue der Kunden belohnt werden und das „völlig losgelöst von dem konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den insoweit von den jeweiligen Vermittlungsgesellschaften vereinnahmten Provisionen.“ Der abgeschlossene Versicherungsvertrag soll laut dem Sprecher lediglich zur Wertermittlung für die Gutschrift auf das Kundenkonto dienen.

BVK: „Plumpe juristische Tricks“

Der BVK bezeichnet die Praxis von Check24 im Zusammenhang mit dem Jubiläumsangebot als „juristische Konstruktion“ und „plumpen juristischen Trick“, mit dem das Unternehmen das erst kürzlich in Kraft getretene „verbraucherschützende“ Provisionsabgabeverbot „umgehen“ will. Aus der Sicht des Verbandes ist dies rechtswidrig, unabhängig davon, welche Firma nun hinter dem konkreten Angebot steht.

Mit der Aktion von Check24 und der darauf folgenden Abmahnung des BVK wird wieder Öl in das beinah schon erloschen geglaubte Feuer des nun schon seit 2015 andauernden Zwistes zwischen dem Vermittlerverband und der Onlineplattform gegossen. Der BVK hatte im Herbst 2015 erstmals Klage gegen Check24 erhoben. Dabei ging es um die Transparenz des Unternehmens als Versicherungsvermittler im Hinblick auf Erstinformation und Beratungspflicht. Das am 06.04.2017 ergangene Urteil des OLG München hatte dazu geführt, dass Check24 und andere Onlinemakler ihre Geschäftspraktiken dahingehend und im Sinne eines verbesserten Verbraucherschutzes anpassten. Trotzdem musste Check24 noch ein Ordnungsgeld von 15.000 Euro zahlen, weil die Nachbesserungen in den Augen des BVK zu lange auf sich warten ließen.

Keine Auskunft zum Erfolg des Jubiläumsdeals

Als wäre es nicht selbstverständlich, verweist Check24 jetzt gegenüber AssCompact explizit darauf, dass die Jubiläumsaktion anbieter- und produktunabhängig gilt, also nicht auch noch Versicherungssparten oder –unternehmen bevorzugt werden. Darüber, wie viele Kunden auf den Jubiläums Deal hin tatsächlich eine Versicherung abgeschlossen haben, wollte der Sprecher allerdings keine Auskunft geben. Das Unternehmen will die Aktion intern analysieren. Die Abmahnung durch den BVK will Check24 fristgerecht prüfen. (tos)

Lesen Sie auch: BVK mahnt Check24 wegen „Versicherung Jubiläums Deals“ ab

 

Kommt der Provisionsdeckel nur noch für Restschuldversicherungen?

Der Provisionsdeckel in der Lebensversicherung könnte sich noch 2018 im Sinne der Versicherungsvermittler erledigen, erklärte BVK-Präsident Michael H. Heinz am Dienstagabend in Berlin. Zahlreiche Gespräche mit CDU- und SPD-Abgeordneten zeigen in Richtung Provisionsdeckel nur für Restschuldversicherungen.

Großen Optimismus versprühte BVK-Präsident Michael H. Heinz am Dienstagabend in Berlin, was den Provisionsdeckel in der Lebensversicherung angeht. Vor Journalisten sagte er, dass sich der Provisionsdeckel in der Lebensversicherung schon in den nächsten Monaten erledigen könnte. Bei SPD- und CDU-Abgeordneten als auch bei Regierungskreisen nahestehenden Personen würden die Argumente des Verbandes gehört werden. Zudem sei es positiv zu werten, dass der Verordnungsentwurf zur Zinszusatzreserve (ZZR) nun doch völlig von der Diskussion um eine Deckelung abgekoppelt wurde.

Marktversagen bei Restschuldversicherungen

Nach Einschätzung des BVK-Präsidenten geht die aktuelle, politische Meinungsbildung in Richtung eines Provisionsdeckels für die Restschuldversicherung, aber nicht für die Lebensversicherung. Dieser Argumentation kann der BVK-Verband auch folgen, da es im Bereich der Restschuldversicherungen zu einem Marktversagen gekommen sei und viel zu hohe Provisionen im Bankgeschäft bezahlt worden seien.

Keine Verwerfungen bei Lebensversicherungen

Anders sei dies in der Lebensversicherung. Dort gebe es keine Verwerfungen, deshalb sei ein ordnungspolitischer Eingriff in die Vergütungsgestaltung an dieser Stelle falsch. In einer ausführlichen Stellungnahme, die der BVK im Laufe des Mittwochs an den Finanzausschuss geben wird, erklärt der BVK etwa, dass eine Provisionsdeckelung gegen die durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der Versicherungsvermittler verstoßen würde. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umschließe auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzulegen oder mit Interessenten auszuhandeln. Mit einer Klage will der BVK aktuell aber nicht drohen. Zu optimistisch sei man aktuell, dass dies gar nicht nötig sein werde. (bh)

Lesen Sie auch: Provisionsdeckel: Es kann nicht sein, was nicht sein darf

Oder: Restschuldversicherung: Neuer Punktekatalog für Verbraucher

Foto: Das BVK-Präsidium am Dienstagabend in Berlin.

 

Beste Vermittler mit „Unternehmer-Ass 2018“ ausgezeichnet

Zum 13. Mal haben das Institut Ritter, der BVK und das Versicherungsmagazin Versicherungsagenturen und Vermittler mit dem Award „Unternehmer-Ass“ prämiert. Bei den Maklern landete die maiergroup Versicherungsmakler GmbH auf Platz 1, bei den Agenturen H.-D. Lauble GmbH, SV SparkassenVersicherung.

Beim diesjährigen Award „Unternehmer-Ass“, der die besten Versicherungsagenturen und Versicherungsvermittler kürt, stellten sich insgesamt 134 Bewerber der Jury, bestehend aus Versicherungsmagazin, BVK und Institut Ritter. Auch in seiner 13. Auflage verdeutlichte der Wettbewerb die große unternehmerische Entwicklung vieler Agentur- und Maklerunternehmen. In der Spitze würden sich die Vermittlerbetriebe als erfolgreiche Unternehmen mit klaren Prozessen sowie durch eine intern und extern gelebte und kommunizierte Strategie aus, so die Veranstalter.

Immer mehr Vermittlerbetriebe hochprofessionell aufgestellt

Die Jury bewertete neben den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen auch die unternehmerische Organisation und Ausrichtung. Die Entscheidungen um die ersten Plätze sei denkbar knapp ausgefallen, zumal immer mehr Vermittlerbetriebe hochprofessionell aufgestellt seien.

Das sind die Gewinner 2018

Bei den Versicherungsvermittlern konnte die maiergroup Versicherungsmakler GmbH aus Tuttlingen die Jury überzeugen und heimste wie im Vorjahr die Auszeichnung in Gold ein. Silber ging an GPI-Service-Center e.K. aus Nagold, Bronze holte sich die von Buddenbrock Concepts GmbH aus Essen. Bei den Versicherungsagenturen ging die H.-D. Lauble GmbH SV SparkassenVersicherung aus St. Georgen als Sieger hervor. Die Auszeichnung in Silber erhielten Martin Bantle e.K., Zurich Versicherung aus Konstanz sowie die Generalvertretung Markus Ortmann der R+V Versicherung aus Surwold. Aufgrund des identischen Rankings seitens der Jury wurde der Silberrang zweimal vergeben.

Bewerbung für Unternehmer-Ass 2019

Die Bewerbungsfrist zum Award Unternehmer-Ass 2019 läuft vom 01.02.2019 bis 30.06.2019. (tk)

 

#fredwagner rund um die Zukunft des Versicherungsvertriebs

Der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Michael H. Heinz liefert sich in einer neuen Ausgabe des Videomagazins #fredwagner ein scharfzüngiges Duell rund um Branchenimage, IDD, Weiterbildung und Digitalisierung mit dem Gastgeber des Magazins, Prof. Dr. Fred Wagner.

Ist die persönliche Versicherungsvermittlung nicht langsam ein Run-off-Modell? Warum ist der Ruf des Berufsstandes so schlecht, wo es doch den „ehrbaren Kaufmann“ gibt? Michael H. Heinz, der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), der sich selbst nach 14 Jahren im Amt noch als „kampfeslustig“ beschreibt, ist zu Gast in einer neuen Ausgabe des Videomagazins #fredwagner und beantwortet diese und viele weitere Fragen.

Wer ist schuld am schlechten Image?

Er sieht sich und die BVK-Mitglieder in einer „Gemengelage, für die wir nicht selbst verantwortlich sind“, schreibt eine Teilschuld am schlechten Image der Versicherungsvermittler auch den Versicherungsgesellschaften, den Medien und dem Verbraucherschutz zu.

Führt die IDD zu „Waffengleichheit“?

Heinz und sein Gastgeber, Prof. Dr. Fred Wagner, Professor für Versicherungsbetriebslehre an der Universität Leipzig, diskutieren zudem über die „Insurance Distribution Directive“ (IDD). Ist die „Waffengleichheit“, die sie bei den klassischen und den Online-Versicherern im Verbraucherschutz schaffen soll, gelungen? „Zumindest auf dem Papier“, sagt Deutschlands oberster Versicherungsvertreter Michael H. Heinz und erzählt von seinem Streit mit einem Online-Portal.

Was bringt die Zukunft?

Und welche „Spielfelder“, auf die es sich zu konzentrieren gilt, warten in der Zukunft – Stichwort Amazon und Co.? Macht es noch Sinn, als Berufseinsteiger Versicherungsvermittler zu werden? „Ja, auf jeden Fall. [...] Aber nicht mehr wie bisher und nicht mehr für jeden.“

Das gesamte Interview sehen Sie hier:

Über #fredwagner und InsuranceTV

Das Videomagazin #fredwagner läuft monatlich mit branchenaktuellen Themen und hochkarätigen Gästen auf InsuranceTV. Als Gemeinschaftsprojekt der V.E.R.S. Leipzig GmbH und der FinanzplanerTV GmbH richtet sich InsuranceTV mit seinen Videoreportagen aus der Versicherungswelt an Entscheider und Führungskräfte der Branche.

 

Maklerpflichten: Klare Trennung von Pflichten des Versicherers

Die Pflichten des Versicherungsmaklers sollen für den Versicherungsnehmer unabhängig davon sein, welche Pflichten ein Versicherer ihm gegenüber hat. Hier geht es um Verantwortung seitens des Maklers, aber auch um Haftungsfragen, wie ein BGH-Urteil gezeigt hat. Von BVK-Rechtsanwältin Angelika Römhild.

<p>Eine Entscheidung des BGH ruft in Erinnerung, dass es sich bei den Beratungspflichten des Versicherungsmaklers um eigene Pflichten handelt, deren Erf&uuml;llung ein Versicherungsnehmer unabh&auml;ngig von etwaigen Verpflichtungen des Versicherers verlangen kann. F&uuml;r diese Pflichten haftet der Makler auch allein.</p>
<p>Im vorliegenden Fall begehrte der klagende Versicherungsnehmer von dem in Liechtenstein ans&auml;ssigen Versicherer Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufkl&auml;rungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages. Er hatte sich f&uuml;r einen Fonds entschieden, der US-amerikanische Risikolebensversicherungen aufgrund sog. Lebenserwartungsgutachten aufkaufte. Dem Vertragsabschluss vorausgegangen war ein Beratungsgespr&auml;ch mit dem vermittelnden Makler, der dem Kl&auml;ger unter anderem die Versicherungsbedingungen, ein so genanntes &bdquo;fact sheet&ldquo;, eine Beschreibung der fondsgebundenen Lebensversicherung, eine Brosch&uuml;re und eine Kundenpr&auml;sentation aush&auml;ndigte.</p>
<h5>
Mangelnde Maklerpflicht wegen fehlerhafter Aufkl&auml;rung &uuml;ber Anlagen</h5>
<p>Der Fonds entwickelte sich nicht wie erwartet. Der Kl&auml;ger beanstandete eine unzureichende und fehlerhafte Aufkl&auml;rung &uuml;ber das Anlageprodukt mit seinem erheblichen Verlustrisiko. Auch der Makler habe die unzureichenden Informationen aus den &uuml;bergebenen Materialien nicht etwa klargestellt, sondern die Versicherung als eine f&uuml;r die Altersvorsorge hervorragend geeignete Anlage mit &auml;u&szlig;erst geringem Risiko angepriesen. Der Kl&auml;ger behauptete, dass er die Anlage bei korrekter Aufkl&auml;rung nicht gezeichnet h&auml;tte.</p>
<p>Der BGH sah eine fehlerhafte Beratung, die aber nicht dem Versicherer zuzurechnen war. Das Gericht betonte, dass im vorliegenden Fall der Makler nicht im Lager des beklagten Versicherers stand, sondern die Aufgabe hatte, den Kl&auml;ger im Hinblick auf verschiedene alternative Anlagem&ouml;glichkeiten und nicht nur im Hinblick auf den m&ouml;glichen Abschluss einer Lebensversicherung zu beraten. Gegen die Ausf&uuml;hrungen der Vorinstanz zu den Maklerpflichten im vorliegenden Fall erhob der BGH keine Einw&auml;nde. Dort hei&szlig;t es: &bdquo;Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung m&uuml;ssten die pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse des Kunden ber&uuml;cksichtigt und sein Anlageziel abgekl&auml;rt werden; die empfohlene Anlage m&uuml;sse unter Ber&uuml;cksichtigung dieses Anlageziels auf die pers&ouml;nlichen Verh&auml;ltnisse des Kunden zugeschnitten sein. Es k&ouml;nne dahinstehen, ob die &uuml;bergebenen Produktunterlagen zur hinreichenden Aukl&auml;rung in schriftlicher Form geeignet gewesen seien. Die Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit dem damit verbundenen Verlustrisiko sei angesichts des Anlageziels der Altersvorsorge fehlerhaft gewesen.&ldquo;</p>
<h5>
Verhalten des Maklers kann auch dem Versicherer zugeordnet werden</h5>
<p>Das Verhalten eines Versicherungsmaklers kann aber &ndash; so der BGH- nur ausnahmsweise auch dem Versicherer zuzurechnen sein. Das setzt n&auml;mlich voraus, dass der Vermittler zugleich Aufgaben, die typischerweise dem Versicherer obliegen, mit dessen Wissen und Wollen &uuml;bernimmt und damit in dessen Pflichtenkreis t&auml;tig wird.</p>
<p>Zu den origin&auml;ren Pflichten des Anbieters eines Kapitalanlageprodukts geh&ouml;rt eine richtige und vollst&auml;ndige Information &uuml;ber das Produkt; dies umfasst die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird.</p>
<h5>
Hinweispflicht auf Risiken des Kapitalverlustes</h5>
<p>Im Hinblick auf den Makler f&uuml;hrte der BGH aus, dass der Berater erforderlichenfalls darauf hinweisen m&uuml;sse, dass Anlagehaltung und erstrebtes Anlageziel nicht kompatibel seien. Solle das beabsichtigte Gesch&auml;ft einer sicheren Geldanlage dienen, sei die ohne weitere Hinweise auf Kapitalverlustrisiken ausgesprochene Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Investition in einen Fonds der streitgegenst&auml;ndliche Art wegen des damit verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft. Nach Ansicht des BGH muss zudem die Frage eigener Aufkl&auml;rungspflichtverletzungen des Versicherers erneut gepr&uuml;ft werden.</p>
<h5>
Maklerpflicht, Versichererpflicht</h5>
<p>F&uuml;hrt ein Makler ein Beratungsgespr&auml;ch, wird von ihm erwartet, dass er den Kunden hinsichtlich seiner konkreten Situation umfassend ber&auml;t und es nicht dem Kunden selbst &uuml;berl&auml;sst, sich anhand ausgeh&auml;ndigter Unterlagen zu informieren. Ein Versicherer hat in diesem Zusammenhang die Pflicht, vollst&auml;ndige Produktinformationen zur Verf&uuml;gung zu stellen. Die Bewertung des Einzelfalls muss im Beratungsgespr&auml;ch erfolgen. Deutlich wird, dass seitens der Rechtsprechung der Notwendigkeit einer umfassenden individuellen Beratung eine hohe Bedeutung beigemessen wird.</p>
<p>BGH, Urteil vom 05.04.2017, Az.: IV ZR 437/15</p>
<div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/AFC5F56A-69D4-4376-8062-B4F399283416"></div>

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild, BVK-Rechtsanwältin