Anlässlich ihres 10-jährigen Jubiläums verschenkt die Check24 GmbH an Nutzer des Kundenkontos Versicherungsprämien in Höhe von bis zu 12 Monatsbeiträgen – je nach Versicherungsart. „Versicherungs Jubiläums Deals“ hat das Unternehmen die Aktion mit goldenen Lettern überschrieben. Sie soll Kunden belohnen, die via Kundenkonto einen neuen Versicherungsvertrag abschließen und diesen nicht widerrufen.
Check24 = 27 Firmen
Die verantwortliche Check24 GmbH – eine Holdinggesellschaft – ist dabei jedoch nur eine von 27 Firmen, die unterschiedliche Teilbereiche der unter dem Namen „Check24“ versammelten Dienstleistungen verantworten. Sie betreibt lediglich die Kundenkontos, wie auch ein Sprecher des Unternehmens bestätigt. Mit Versicherungsvertrieb hat sie daher de facto nichts zu tun.
Check24 sieht keinen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot
Aus diesen Gründen reagiert Check24 wohl auch überrascht auf die Abmahnung durch den Vermittlerverband. „Es handelt sich bei den Jubiläums Deals weder um eine Reduzierung der von dem Versicherungsnehmer versicherungsvertraglich geschuldeten Versicherungsbeiträge noch um eine Weitergabe der von dem Versicherungsvermittler vereinnahmten Provisionen und ist aus unserer Sicht somit VAG-konform“, so ein Sprecher von Check24 gegenüber AssCompact. Es soll dadurch lediglich die Treue der Kunden belohnt werden und das „völlig losgelöst von dem konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den insoweit von den jeweiligen Vermittlungsgesellschaften vereinnahmten Provisionen.“ Der abgeschlossene Versicherungsvertrag soll laut dem Sprecher lediglich zur Wertermittlung für die Gutschrift auf das Kundenkonto dienen.
BVK: „Plumpe juristische Tricks“
Der BVK bezeichnet die Praxis von Check24 im Zusammenhang mit dem Jubiläumsangebot als „juristische Konstruktion“ und „plumpen juristischen Trick“, mit dem das Unternehmen das erst kürzlich in Kraft getretene „verbraucherschützende“ Provisionsabgabeverbot „umgehen“ will. Aus der Sicht des Verbandes ist dies rechtswidrig, unabhängig davon, welche Firma nun hinter dem konkreten Angebot steht.
Mit der Aktion von Check24 und der darauf folgenden Abmahnung des BVK wird wieder Öl in das beinah schon erloschen geglaubte Feuer des nun schon seit 2015 andauernden Zwistes zwischen dem Vermittlerverband und der Onlineplattform gegossen. Der BVK hatte im Herbst 2015 erstmals Klage gegen Check24 erhoben. Dabei ging es um die Transparenz des Unternehmens als Versicherungsvermittler im Hinblick auf Erstinformation und Beratungspflicht. Das am 06.04.2017 ergangene Urteil des OLG München hatte dazu geführt, dass Check24 und andere Onlinemakler ihre Geschäftspraktiken dahingehend und im Sinne eines verbesserten Verbraucherschutzes anpassten. Trotzdem musste Check24 noch ein Ordnungsgeld von 15.000 Euro zahlen, weil die Nachbesserungen in den Augen des BVK zu lange auf sich warten ließen.
Keine Auskunft zum Erfolg des Jubiläumsdeals
Als wäre es nicht selbstverständlich, verweist Check24 jetzt gegenüber AssCompact explizit darauf, dass die Jubiläumsaktion anbieter- und produktunabhängig gilt, also nicht auch noch Versicherungssparten oder –unternehmen bevorzugt werden. Darüber, wie viele Kunden auf den Jubiläums Deal hin tatsächlich eine Versicherung abgeschlossen haben, wollte der Sprecher allerdings keine Auskunft geben. Das Unternehmen will die Aktion intern analysieren. Die Abmahnung durch den BVK will Check24 fristgerecht prüfen. (tos)
Lesen Sie auch: BVK mahnt Check24 wegen „Versicherung Jubiläums Deals“ ab
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Leserkommentare
Comments
Provisionsabgabeverbot
Ob man jetzt für das Provisionsabgabeverbot ist oder nicht, spielt keine Rolle. Wer vorsätzlich versucht Gesetze mit irgendwelchen Kostrukten zu umgehen, gehört besonders hart abgestraft.
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Natürlich ist das eine Provisionsabgabe
In den Bedingungen für die Gutschrift nimmt check24 explizit Bezug auf den Versicherungsvertrag. Insbesondere darf dieser nicht widerrufen werden. Ginge es um die Belohnung der Nutzung des Kundenkontos, dann wäre es unerheblich, ob der Versicherungsvertrag zu Stande kommt, solange das Kundenkonto weiterhin besteht.
Auch die „Wertermittlung“ anhand des abgeschlossenen Vertrages ist ein eindeutiges Indiz. Wenn es darum ginge Kunden zu binden und für weitere Abschlüsse via Kundenkonto zu belohnen, käme doch allenfalls eine pauschalierte einheitliche Prämie in Betracht, unabhängig vom Wert des jeweiligen Vertrages, an dem ja die kontoführende Firma nicht verdient...
Man kann nur hoffen, dass das befasste Gericht sich hier nicht ins Bockshorn jagen lässt.
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Begründung?!
Was ist denn das für eine Begründung?
"Es soll dadurch lediglich die Treue der Kunden belohnt werden..."
Ach nee - ich dachte GENAU DAS sollte durch das Provisionsabgabeverbot verhindert werden? "Entschuldigen Sie Herr Richter. Das war kein Mord. Ich wollte nur, dass die Person nicht mehr lebt."
Wenn ich Kunden dafür zu belohne, dass sie den Vertrag (über mich) abschließen, ist der Fall doch klar. Man stelle sich vor: Ich als Makler gründe eine zweite Firma und erstatte darüber Beiträge - das Gericht würde sich über diesen plumpen Versuch kaputt lachen.
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Wer im Glashaus sitzt
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