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Assekuranz Sach allgemein

Staatsgarantie zur Absicherung finanzieller Terrorfolgen verlängert

Der Spezialversicherer EXTREMUS gibt bekannt, dass das Bundesfinanzministerium die Staatsgarantie für weitere drei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert hat. EXTREMUS deckt auf dieser Basis durch Terrorschäden ausgelöste Sach- und Ertragsausfallschäden der deutschen Wirtschaft bis zu 9 Mrd. Euro.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Staatsgarantie für den deutschen Spezialversicherer EXTREMUS für drei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert. Der seit 2002 bestehende Spezialversicherer EXTREMUS deckt auf Basis der verlängerten Staatsgarantie durch Terrorschäden ausgelöste Sach- und Ertragsausfallschäden der deutschen Wirtschaft bis zu einer Gesamthöhe von 9 Mrd. Euro.

Die Bundesregierung hält mit der Verlängerung der Staatsgarantie eine wichtige Rahmenbedingung aufrecht, um die Stellung der Bundesrepublik Deutschland als attraktiver und führender Wirtschafts- und Investitionsstandort im internationalen Wettbewerb zu sichern. Der Spezialversicherer EXTREMUS stellt eine Kapazität von 2,52 Mrd. Euro in Verbindung mit dem internationalen Rückversicherungsmarkt zur Verfügung. Die Staatsgarantie gewährleistet nachfolgend 6,48 Mrd. Euro als Komplettierung der jährlichen Gesamthaftung in Höhe von 9 Mrd. Euro. (ad)

Bild: © janaka Dharmasena – stock.adobe.com

 

Generali startet neues Angebot für Kunstsammler

Mit der neuen globalen Geschäftseinheit „Arte Generali“ bietet Generali personalisierte Lösungen für Kunstsammler, die über den Versicherungsschutz für Kunstgegenstände, Schmuck und andere wertvolle Gegenstände hinausgehen.

Generali präsentiert mit „Arte Generali“ eine globale Geschäftseinheit, die sich als Versicherungspartner für Kunstsammler positionieren will und personalisierte Lösungen bietet, die über den Versicherungsschutz für Kunstgegenstände, Schmuck und andere wertvolle Gegenstände hinausgehen. Dazu zählen Assistance-Leistungen wie beispielsweise Restaurierung, Transport und Lagerung sowie digitale Tools verknüpft mit modernsten Technologien.

Die neue globale Einheit hat ihren Hauptsitz in München mit Berichtslinie an Giovanni Liverani, Vorstandsvorsitzender der Generali Deutschland AG und globaler Förderer von Arte Generali. Der zentrale Knotenpunkt in München unterstützt lokale Underwriting- und Schadenmanagement-Teams, die mit umfangreichen Dienstleistungen und modernster Technologie arbeiten.

Generali erwartet Anstieg des Kunstwerts um mehr als 20%

Generali erwartet, dass der Kunstwert von 2017 bis 2022 weltweit um mehr als 20% steigen wird und dass die Kunstversicherungseinnahmen im gleichen Zeitraum jährlich um durchschnittlich 6% auf 2,3 Mrd. US-Dollar steigen werden. Arte Generali strebt an, in fünf Jahren zu den Top-3-Playern im globalen Kunstversicherungssegment zu gehören. Jean Gazançon wurde zum CEO von Arte Generali ernannt. Der Absolvent der Sciences Po (Institut d’études politiques de Paris) bringt umfangreiche internationale Erfahrungen aus Europa, Japan und Lateinamerika in den Bereichen Kunst, Kunstversicherung und Vermögensverwaltung mit. (ad)

Bild: © #moreideas – stock.adobe.com

 

DKM 2019: Der hybride Makler macht das Rennen

Über 17.500 Messeteilnehmer fanden in diesem Jahr den Weg zur DKM 2019. 358 Aussteller präsentierten ihre Produkte und Dienstleistungen. Die Botschaft der Vermittlermesse war eindeutig: Der persönliche Vertrieb hat eine gute Zukunft, wenn er den Weg der Digitalisierung mitgeht. Platz gebe es für ihn sowohl in möglichen Ökosystemen als auch beim Fortschreiten von Künstlicher Intelligenz (KI). „Try and Error“ wird dabei zu einer Art Leitmotiv der Branche.

Einfach mal ausprobieren gehörte lange Zeit nicht zum Handlungsrepertoire der Finanz- und Versicherungswirtschaft. Das hat sich geändert. Start-ups haben es vorgemacht, dann wurden die Manager der Gesellschaften und schließlich auch die Vermittler mutiger. Auf der DKM 2019 wurde regelrecht begeistert von den neuen Möglichkeiten der Digitalisierung gesprochen.

Visionen von morgen und das Lösen ungeklärter Fälle

Die DKM 2019, die vom 22. bis 24.10.2019 in der Messe Dortmund stattfand, war jedenfalls eine Gesprächsplattform für die Entwicklungen von morgen. In vielen Einzelgesprächen fühlten Vorstände, Direktoren und Maklerbetreuer der Gesellschaften vor, was Makler, Pools und Vertriebe im nächsten Jahr auf Produktseite und prozessual erwarten oder ließen ihre in der Umsetzung befindlichen Angebote auf den Prüfstand stellen. Gleichermaßen war die DKM Arbeitsmesse, auf der anliegende Projekte, Fragen und ungeklärte Angelegenheiten gleich mitgelöst werden konnten. Auf Nachfrage erklärten Aussteller und Fachbesucher, dass es zwar immer wieder zu neuen Kontaktanbahnungen auf der DKM käme, die Kontaktpflege und konkrete Terminvereinbarungen aber immer mehr an Bedeutung gewinnen würden.

Digitalisierung schlägt Regulierung

Über Regulierungsmaßnahmen wurde auf der Leitmesse der Finanz- und Versicherungswirtschaft natürlich auch gesprochen. Über das Aufreger-Thema Nr. 1, dem Provisionsdeckel, wurde zwar mit viel Herzblut diskutiert, doch die andauernde Verschiebung einer politischen Entscheidung führte in Dortmund auch schon mal dazu, das Thema zur Seite zu schieben. Die Digitalisierung lief damit sogar dem Provisionsdeckel den Rang ab.

Der hybride Makler

Wobei dem Anlass entsprechend die einhellige Meinung vorherrschte, dass es trotz Digitalisierung, neuen Ökosystemen oder KI den persönlichen Vertrieb immer weiter geben werde. Da wird zunächst auch schon einmal die Rivalität zwischen Vertreter und Makler hintenangestellt. Dem Anlass der Maklermesse entsprechend hieß das vorgetragene Mantra der DKM dann aber doch, dass dem „hybriden Makler“ die Zukunft gehöre.

In diese Kerbe schlägt auch Konrad Schmidt, Geschäftsführer des DKM-Veranstalters bbg bei seinem Messefazit: „Die Digitalisierung eröffnet der Branche – sei es Anbieter oder Vermittlerbetriebe – ganz neue Möglichkeiten. Makler und Gesellschaften sind gefordert, ihre Prozesse zu optimieren und dennoch die Bedeutung der menschlichen Empathie nicht zu unterschätzen – dem hybriden Makler gehört die Zukunft.“

Produktgeber und Versicherer, das zeigte die DKM sehr deutlich, arbeiten deshalb an zahlreichen Lösungen, um Makler in die Lage zu versetzen – im Branchenjargon spricht man heute vom „enablen“ – die Kundenbedürfnisse der Zukunft zu erfüllen und dabei auch in den eigenen Betriebe hinein effizient zu bleiben. Ein Beleg dafür, dass die Versicherungsmakler wichtige Partner der Finanz- und Versicherungswirtschaft bleiben, zeigt auch die hohe Ausstellerzahl der DKM: 358 Anbieter waren in Dortmund dabei. Nahezu ausverkauft bedeutet dies für den Veranstalter, der sich auch über ein positives Feedback freuen konnte, was den gelungenen Umbau der Messe Dortmund und die vielfältige Gestaltung der Messeflächen – etwa durch die modernen Themenparks – betrifft. (bh)

Weitere Informationen zur DKM 2019: www.die-leitmesse.de, www.dkm365.de

DKM 2020: 27. bis 29.10.2020, Messe Dortmund

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NV-Versicherungen präsentieren neues nachhaltiges Produktangebot

Die DKM ist traditionell nicht nur der Treffpunkt der Finanz- und Versicherungswirtschaft, sondern auch die Zeit der Produktneuheiten. Auch die NV-Versicherungen haben im Rahmen der Leitmesse ein neues Produktangebot vorgestellt: nachhaltige Versicherungsvarianten.

Pünktlich zur Leitmesse DKM haben die NV-Versicherungen neue nachhaltige Produkte als Produktpartner der bessergrün GmbH gestartet. bessergrün ist ein nachhaltiger Marktplatz für nachhaltige Finanzdienstleistungen, Versicherungen und komplementäre Dienstleistungen in Deutschland und wurde im August 2019 von den NV-Versicherungen sowie den Itzehoer Versicherungen gegründet.

Grüne Produktvarianten für mehrere Versicherungen

Die Privathaftpflicht-, Tierhalterhaftpflicht-, Hausrat-, Unfall- und Wohngebäudeversicherung der NV wird es zukünftig in einer nachhaltigen Variante, der bessergrün-Variante, geben. Der Kunde soll dabei jederzeit nachvollziehen können, was an den Produkten nachhaltig ist und welche Projekte aus welchem Grund unterstützt werden.

Pro abgeschlossenen Vertrag zahlt die NV eine niedrige Lizenzgebühr an bessergrün, die in ökologische Projekte investiert wird. Zudem werden die verdienten Beiträge aus den „bessergrün“-Produkten zu 100% nachhaltig angelegt. Dazu hat bessergrün mit den Produktpartnern eine Positiv- und Negativliste erstellt, in die Kapital investiert bzw. nicht investiert werden darf.

Waldprojekt in Schleswig-Holstein

Zum Start von bessergrün wird gemeinsam mit den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten eine landwirtschaftliche Fläche in der Nähe von Neumünster erstmalig aufgeforstet. „Wir haben uns bewusst für Schleswig-Holstein entschieden, da dieses Bundesland mit 11% den geringsten Waldanteil an der Landesfläche in Deutschland besitzt“, erläutert NV-Vorstandsvorsitzender Arend Arends. 10.000 Bäume sollen noch in diesem Jahr gepflanzt werden. (mh)

Bild: © NV-Versicherungen

 

Oberösterreichische überarbeitet Dauercamper-Versicherung

Die Oberösterreichische Versicherung hat ihren Schutz für Dauercamper angepasst. Einschließbar ist nun auch ein eingeschränkter Versicherungsschutz während der Unterbringung in einem Winterquartier innerhalb Deutschlands. Das verbesserte Paket bietet der Versicherer nun auch zum Online-Abschluss an.

Die Oberösterreichische Versicherung hat ihre Absicherung für Dauercamper überarbeitet und bietet das Paket zum Online-Abschluss an. Die Dauercamperversicherung ist aber auch weiterhin über Vertriebspartner verfügbar. Bei dem Schutz ist die Außenhülle des Wohnwagens oder Mobilheims bis zu einer Höchstentschädigungssumme von 120.000 Euro gegen die finanziellen Folgen von Feuer, Blitzschlag, Explosion und Flugzeugabsturz sowie Sturm und Hagel abgedeckt. Zudem sind über die Inhaltsversicherung auch Leitungswasser, Frost, Einbruch und Vandalismus bis zu einer Wertgrenze von 120.000 Euro versichert.

Optionale Elementardeckung für Objekt und Hausrat

Als Neuerung bietet die Oberösterreichische nun auch eine optionale Elementardeckung für Objekt und Hausrat bis jeweils 4.000 Euro. Darüber hinaus ist nun auch ein eingeschränkter Versicherungsschutz für die vorübergehende Unterbringung in einem Winterquartier innerhalb Deutschlands einschließbar.

Absicherung gegen Glasbruch

Das Paket umfasst außerdem eine Glasbruchversicherung und eine Absicherung für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für den am Standplatz fest abgestellten bzw. nicht zugelassenen Wohnwagen. Die Versicherungssumme beläuft sich auf 3.000.000 Euro.

„Obwohl die Saison für den Dauercamper im Oktober längst vorbei zu sein scheint, zeigen uns die ersten Abschlüsse, dass wir mit diesem Produkt die Nachfrage nach einem kostengünstigen und umfassenden Versicherungsschutz für Dauercamper und Mobilheime punktgenau getroffen haben,“ erklärt Dr. Peter Schmidt, Niederlassungsleiter der Oberösterreichischen in Deutschland. (tk)

Bild: © Pixelbliss – stock.adobe.com

 

Bei diesen Versicherungen können Rentner sparen

Beim Eintritt in den Ruhestand empfiehlt es sich, den Versicherungsschutz genau zu überprüfen. Denn unter Umständen lässt sich bei der ein oder anderen Police etwas einsparen, wenn man nicht mehr im Arbeitsleben steht. Die sieben Spartipps der Debeka zeigt eine AssCompact Bildergalerie.

 
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Die „Wiesn“ startet: Wie ist man auf dem Oktoberfest versichert?

Bald heißt es wieder: „O’zapft is!“ Am Wochenende startet das Münchener Oktoberfest, das jährlich Millionen von Gästen anlockt. Beim Besuch des größten Volksfestes der Welt kann aber auch einiges passieren. Experten der Gothaer Versicherung beantworten die wichtigsten Fragen zum Versicherungsschutz.

An diesem Wochenende startet das Münchener Oktoberfest. Das größte Volksfest der Welt lockt jährlich Millionen von Besuchern aus aller Welt in die bayerische Landeshauptstadt. Wo viele Menschen zusammenkommen, gefeiert wird und die ein oder andere Maß Bier fließt, kann einiges passieren. Wie es um den Versicherungsschutz beim Wies‘n-Besuch steht, erklären Experten der Gothaer Versicherung.

Wer kommt für Arztkosten auf, wenn man ausrutscht?

Wer zahlt Arztkosten, wenn Besucher in einem Bierzelt oder auf dem Festgelände ausrutschen oder sich an zerbrochenen Gläsern schneiden? Laut Unfallexperte Ralf Mertke hilft in diesem Fall die gesetzliche oder private Krankenversicherung aus. Der behandelnde Arzt rechnet die Kosten direkt mit der Versicherung ab. Kommt es infolge des Unfalls zu Langzeitfolgen, bietet eine private Unfallversicherung finanzielle Unterstützung.

Und wenn man versehentlich eine Tracht beschädigt?

Im Gedränge kann es schnell passieren, dass man mit einem Getränk oder einer Zigarette das Dirndl oder die Lederhose des Nachbarn ruiniert. In diesem Fall springt die Privathaftpflicht-Versicherung ein, die in der Regel die Forderungen des Geschädigten begleicht. „Diese Versicherung sollte aber sowieso bei jedem Erwachsenen Standard sein“, betont Konrad Göbel, Haftpflichtexperte der Gothaer.

Versicherungsschutz auch nach drei Maß Bier?

Die meisten Versicherungen kommen auch für Unfälle oder Schäden auf, die unter Alkoholeinfluss entstehen. Ausschlaggebend ist den Gothaer-Experten zufolge aber immer das Maß – und vor allem wie viele davon. Übel ausgehen kann es für denjenigen, der sich systematisch volllaufen lässt. Im schlimmsten Fall führt dies zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Wer zahlt für die Kosten im Falle einer Schlägerei?

Als heiklen Fall bezeichnen es die Versicherungsexperten. Denn es komme darauf an, wer die Schlägerei angefangen habe bzw. ob beide Parteien zugeschlagen haben. Bei vorsätzlicher Schädigung, insbesondere unter Alkoholeinfluss, riskiert der Versicherte seinen privaten Haftpflichtschutz. Fällt man ungewollt einer Schlägerei zum Opfer, muss der Verursacher für die entstehenden Kosten und sogar Spätfolgen zahlen. Dies kann im schlimmsten Fall bei Personenschäden in die Millionen gehen, etwa bei langen Krankenhaus-Aufenthalten und anschließender Berufsunfähigkeit. Mit einer privaten Unfallversicherung ist man auch in diesem Fall mit einer privaten Unfallversicherung. (tk)

Bild: © Anselm Baumgart – stock.adobe.com
 

IT-Versicherungen nehmen an Bedeutung zu

Jeder zweite IT-Dienstleister hält die digitalen Risiken im seinem Beruf für unkalkulierbar. Zugleich ist die Branche nicht zeitgemäß versichert. Gewünscht ist Schutz bei Schäden durch Programmierfehler und Verletzung geistiger Eigentumsrechte.

Im Hinblick auf die immer komplexeren Digitalisierungsprojekte halten 51% der IT-Dienstleister die digitale Risiken in ihrem Beruf für unkalkulierbar. 44% fürchten mögliche finanzielle Konsequenzen nach einem verursachten Schaden. Dies geht aus dem aktuellen IT-Versicherungsindex der Bitkom Research GmbH im Auftrag des Spezialversicherers Hiscox hervor. Unsicherheit besteht auch beim Versicherungsschutz: Nicht einmal jeder Zweite ist sich sicher, dass die bestehenden Versicherungen für mögliche Schäden aufkommen würden.

Digitale Risiken als Herausforderung für Versicherungsschutz

Wie Hiscox unterstreicht, reißt die Digitalisierung eine Lücke in den klassischen Versicherungsschutz von IT-Dienstleistern. „Die schnelllebige vernetzte Welt braucht passgenaue und gleichzeitig flexible Sicherheitsnetze, um Gefahren im Zaum zu halten. Dennoch sehen wir noch immer, dass IT-Dienstleister über nicht zeitgemäßen Versicherungsschutz verfügen,“ erklärt Marc Thamm, Underwriting Manager Technology, Media & Communications bei Hiscox. So seien nach wie vor Stand-der-Technik-Klauseln zu finden, Entschädigungsgrenzen für wichtige Komponenten oder ein eingeschränkter Versicherungsschutz für Verzögerungsschäden.

Relevanz von IT-Versicherungen hat zugenommen

Der IT-Versicherungsindex beleuchtet die Bekanntheit, die Nutzung von und das Interesse an IT-Versicherungen sowie die Bedeutung, die IT-Dienstleister dieser Absicherung beimessen. Laut Hiscox kletterte der Versicherungsindex im Vergleich zur Vorjahresbefragung um 3,5 Punkte auf 75,7 (Mittelwert auf einer Skala von 0 „keine Relevanz„ bis 100 „maximale Relevanz„). Insbesondere bei den großen IT-Dienstleistern (200-499 Mitarbeitern) haben die IT-Versicherungen deutlich an Bedeutung gewonnen. So stieg der Index gegenüber dem Vorjahr um 8,7 Punkte auf 84,5.

82% haben eine IT-Berufshaftpflicht abgeschlossen

Anhand der Studie lässt sich auch eine Zunahme bei den Abschlusszahlen von IT-Versicherungen ablesen. Während im vergangenen Jahr 77% der Befragten über eine IT-Berufshaftpflicht verfügten, sind es 2019 bereits 82%. Eine IT-Betriebshaftpflicht haben dagegen nur 75% der IT-Dienstleister abgeschlossen. 56% sichern ihr Unternehmen mit einer Versicherung von Elektronik- und Büroinhalt ab und 20% mit einer Versicherung gegen Cyber- und Datenrisiken. 4 von 10 Dienstleistern, die noch nicht im Besitz einer IT-Police sind, zeigen Interesse an den Versicherungsoptionen.

Die meisten Auftraggeber machen IT-Versicherung zur Pflicht

Programmierfehler oder Verzögerungen von Projekten können schnell schnell große Schäden verursachen. Aus diesem Grund steigt die Bedeutung spezieller IT-Versicherungen auf Auftraggeberseite. Laut Index gaben 83% der befragten Dienstleister an, ihre Auftraggeber würden den Nachweis einer IT-Betriebshaftpflicht verlangen. Eine IT-Berufshaftpflicht auf Seiten der externen Spezialisten fordern 75% der Unternehmen.

Das wünschen sich IT-Dienstleister von ihrer Versicherung

Was den Umfang einer IT-Versicherung angeht, wünschen sich 84% der IT-Dienstleister einen cyberbedingten Betriebsausfall als Teil der Versicherungsleistung. Die Abdeckung von Schäden durch die Verletzung geistiger Eigentumsrechte ist drei Vierteln wichtig. 72% hätten gerne Schäden durch externe Cyberangriffe im Versicherungsschutz enthalten.

Abgrenzung von Cyber- und IT-Versicherung unklar

„Diese gewünschten Deckungselemente zeigen zum einen, dass Versicherer noch viel Aufklärungsarbeit zu leisten haben, was eine IT-Versicherung von einer Cyber-Police abgrenzt und welche Schäden in welchem Versicherungsschutz gedeckt sind,“ betont Thamm. Aus Kundensicht sei die Grenze zwischen klassischen IT-Haftpflichtschäden und Cyberschäden fließend. „Für einen vollumfänglichen Schutz ist der Abschluss einer ergänzenden Cyber-Komponente heute unerlässlich und Versicherer sollten verstärkt integrierte Angebote entwickeln,“ so Thamm weiter. (tk)

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Möglichkeiten alternativer Vergütungen für Versicherungsmakler

Ob nun wirtschaftliches Interesse oder Kundenwunsch – Versicherungsmakler denken immer häufiger über das Einführen von Honoraren nach. Uneinigkeit herrscht dabei immer wieder darüber, was erlaubt ist und was nicht. Philipp Bauer LL.M. und Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte beziehen eine klare Position und erklären, worauf es bei alternativen Vergütungsformen ankommt.

Das Interesse von Versicherungsmaklern an alternativen Vergütungsmodellen, insbesondere Produkte gegen ein gesondertes Honorar zu vermitteln, nimmt weiterhin zu. Dies geht jedoch nicht ausschließlich auf wirtschaftliche Interessen der Vermittler infolge abnehmender Provisionen zurück. Auch viele Kunden wünschen sich von ihren Vermittlern eine individuelle, unabhängige und hochqualitative Beratung, die auch alternative Versicherungs- und Vergütungskonzepte berücksichtigt.

Die Abschlussvergütung

Unter Honorarvermittlung versteht man die Vermittlung von Produkten gegen ein gesondertes, vom Kunden zu zahlendes Entgelt, während bei der Provisionsvermittlung die Vergütung des Vermittlers regelmäßig durch den Produktgeber, also die Versicherungsgesellschaft, erfolgt. Die Vermittlung gegen Honorar ist grundsätzlich zulässig. Sie ist auch nicht nur auf solche Produkte beschränkt, für die der Vermittler keine Provision vonseiten des Produktgebers erhält. Denn im Rahmen der Privatautonomie ist die Frage der Vergütung grundsätzlich frei verhandelbar. Einschränkungen der Honorarvermittlung ergeben sich jedenfalls nicht aus der Gewerbeordnung, da darin an keiner Stelle der Wille des Gesetzgebers ausgedrückt ist, dass die Vergütung des Versicherungsmaklers regelmäßig oder gar ausschließlich vom Produktgeber zu erfolgen hat. Insbesondere gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass Beschränkungen des Vermittlungshonorars oder der Provisionen als Berufsausübungsbeschränkung verfassungsrechtlich bedenklich sein könnten.

Ist die Entgegennahme von Kundenhonoraren weiterhin grundsätzlich erlaubt?

Zwar gab es im Zuge der Änderung der Gewerbeordnung im Jahr 2017 ernsthafte Pläne, ein Honorarannahmeverbot für Versicherungsvermittler einzuführen, letztlich scheiterte die Umsetzung aber an dem gut begründeten Widerstand der Versicherungsmaklerverbände wie AfW und BDVM. Entsprechend ist die Entgegennahme von Kundenhonoraren auch weiterhin grundsätzlich erlaubt. Dies gilt unseres Erachtens und ungeachtet von hiergegen teilweise geäußerten Bedenken auch dann, wenn ein Versicherungsmakler bereits vom Produktgeber eine Provision erhält und auch unabhängig davon, ob die Vermittlung gegenüber einem Unternehmer oder einem Verbraucher erfolgt.

Zwar gestattet § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO die rechtlich geprägte Beratung durch Versicherungsmakler nur gegenüber Unternehmern und deren Beschäftigten. Diese Norm ist jedoch nur dann anwendbar, wenn der Versicherungsmakler keine Vermittlungsabsicht verfolgt, sondern nur eine von der Produktvermittlung isolierte rechtlich geprägte Versicherungsberatung erbringt. Hiervon nicht erfasst ist die zwingend der Vermittlung vorausgehende Beratung in Vermittlungsabsicht. Daher kann der Versicherungsmakler Netto- wie auch Bruttopolicen sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern gegen zusätzliches Abschlusshonorar vermitteln.

Erfolgsabhängig oder nicht?

Überwiegend vertreten wird dazu dann auch, dass aus § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO indirekt folgt, dass der Verbraucher ein zuvor versprochenes Honorar nur dann schuldet, wenn sich die Vermittlungsabsicht des Vermittlers manifestiert hat und der Vermittler dem Verbraucher erfolgreich eine Versicherung vermitteln konnte. Kommt ein Vermittlungserfolg hingegen nicht zustande, kann der Vermittler eine erfolgsunabhängige Vergütung nur von Unternehmern oder Freiberuflern verlangen.

Transparenz gegenüber dem Kunden ist ausschlaggebender Faktor

Sofern ein Versicherungsmakler mit einem Kunden eine von ihm zu zahlende Vergütung vereinbart, obwohl er bereits vom Versicherer Provision für die Vermittlung erhält, hat der Vermittler dies gegenüber dem Kunden transparent offenzulegen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Kunde von der Neutralität des Vermittlers ausgeht, die jedoch in Anbetracht der vom Produktgeber gewährten Provision zumindest bezweifelt werden kann.

Diese Bedenken teilte auch der Gesetzgeber in seinem Entwurf zur Änderung der Gewerbeordnung von 2017. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können diese Bedenken jedoch keinesfalls ein pauschales und unverhältnismäßiges Verbot der Honorarvermittlung begründen. Berechtigten Transparenzbedenken ist durch eine Erhöhung der Transparenz zu begegnen. Der Vermittler, der sich sowohl ein Honorar von seinem Kunden als auch eine Provision von dem Versicherer versprechen lässt, hat die vom Produktgeber erhaltene Vergütung entsprechend gegenüber dem Kunden in Euro und Cent offenzulegen.

Dies mag in Anbetracht der Kostensensibilität der Verbraucher schwerlich vermittelbar sein, ist jedoch keinesfalls ausgeschlossen, sofern man den Kunden davon überzeugen kann, dass sich auch für ihn Vorteile aus der Honorarvermittlung ergeben.

Die Betreuungsvergütung

Nachdem nun im ersten Teil festgestellt wurde, dass sich der Versicherungsmakler neben den Abschlussprovisionen ein zusätzliches Abschlusshonorar vom Kunden versprechen lassen kann, stellt sich weiter die Frage, ob auch für Betreuungsleistungen nach § 1a Abs. 1 Nr. 4 VVG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 VVG, für die der Versicherungsmakler bereits Betreuungsprovisionen erhält, ein zusätzliches Betreuungshonorar mit dem Kunden vereinbart werden kann.

Gibt es eine Beschränkung für Zusatzvergütungen?

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass dies nicht möglich ist, da diese Betreuungsleistungen als Hauptleistungen des Maklervertrags bereits mit Betreuungsprovisionen abgegolten seien. Diese restriktive Ansicht kann jedoch letztlich nicht überzeugen. So ergibt sich auch hinsichtlich der Betreuungsprovisionen aus dem Gesetz jedenfalls keine Beschränkung dahingehend, dass der Makler hierfür keine zusätzliche Vergütung vom Kunden verlangen könne. Wenn der Versicherungsmakler schon für die Vermittlung vom Kunden ein zusätzliches Honorar verlangen kann, dann muss dies erst recht für aus der Vermittlung folgende Pflichten des Maklers gelten.

Und wieder geht es um die Transparenz

Jedoch ist auch bei einer Vereinbarung über ein Bestandspflegehonorar besonderes Augenmerk auf die Transparenz gegenüber dem Versicherungsnehmer zu legen. So hat der Versicherungsmakler, wenn er sich vom Kunden ein Bestandspflegehonorar versprechen lässt, analog zu der Offenlegung der Abschlussprovisionen die von ihm erhaltenen Bestandspflegeprovisionen gegenüber dem Kunden offenzulegen. Auch kann der Makler die Erbringung von Betreuungsleistungen nur dann von der Zahlung eines zusätzlichen Honorars abhängig machen, wenn der Makler hierzu bisher nicht auf Grundlage eines besehenden Vertrags verpflichtet ist.

Dass Vermittler sich für Dienstleistungen außerhalb der Maklerpflichten, für die also auch die Zulassung nach § 34d GewO nicht erforderlich ist oder die über die originären Pflichten hinausgehen (zum Beispiel regelmäßiger Hausbesuch, sortieren der Versicherungsunterlagen, Kunden-App), gesondert vergüten lassen dürfen, ist inzwischen weitgehend unstreitig. Was diesbezüglich genau geht und welche Abgrenzungen doch zu beachten sind, sollte Gegenstand anwaltlicher Beratung sein.

Den Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 09/2019, Seite 130 f. und in unserem ePaper.

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PwC: Klimawandel bereitet Rückversicherern Sorgen

Laut der aktuellen Studie „Reinsurance Banana Skins 2019“ von PwC und dem Center for the Study of Financial Innovation zählen neue Technologien, Cyberkriminalität und der Klimawandel zu den Top-Risiken für Rückversicherungsgesellschaften.

Rückversicherer weltweit sorgen sich zunehmend über die Auswirkungen des Klimawandels auf die eigenen Geschäftsmodelle. In der aktuellen Studie „Reinsurance Banana Skins 2019“ der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC und des Centre for the Study of Financial Innovation (CSFI) nennen Rückversicherer immer häufiger auftretende Wetterextreme und teurer werdende Katastrophenschäden erstmals als wesentliche Risiken für das operative Geschäft. Der Klimawandel sorge nach Einschätzung der Befragten für Veränderungen in allen Geschäftsbereichen – von der mittel- bis langfristigen Risikobewertung bis hin zur Preisgestaltung. Gleichzeitig wächst die Sorge unter den Studienteilnehmern, dass bestimmte Naturkatastrophen langfristig kaum noch versicherbar sein werden.

Als weitere Top-Risiken werten Rückversicherer neue Technologien, Gefahren aus dem Cyberraum, die eigene strukturelle Wandlungsfähigkeit mit Blick auf neue Technologien und Kundenwünsche sowie steigende regulatorische Anforderungen an die Branche wie die DSGVO und den Bilanzierungsstandard IFRS 17.

Branche nimmt Cyberkriminalität noch nicht ernst genug

Bei der Bewertung und Abdeckung von Cyberrisiken bestehen nach Angaben der Befragten nach wie vor Unsicherheiten hinsichtlich der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten. Zudem schützen Cyberpolicen Rückversicherer nicht vor möglichen Rückkoppelungen auf das eigene Geschäft etwa bei Hackerangriffen auf Kunden. Einige Befragte mahnen, die Versicherungsbranche nehme Risiken von Cyberkriminalität wie den unbefugten Zugriff auf Kundendaten noch nicht ernst genug.

Der wachsende Kostendruck und Wettbewerb unter den Anbietern dürfte nach Einschätzung der Rückversicherer die Konsolidierungswelle der Branche weiter anschieben. InsurTechs machen den Rückversicherern laut Analyse dabei weniger zu schaffen als den Erstversicherern. Als weitere Herausforderungen für das operative Wachstum nennen die Befragten Überkapazitäten und Niedrigzinsen.

Top-Risiken für Rückversicherer

1. Technologien (Vorjahr: 2); 2. Cyberrisiken (3); 3. Klimawandel (-); 4. Wandlungsfähigkeit (1); 5. Regulierung (8); 6. Investmentperformance (5); 7. Fachkräfte (9); 8. Wettbewerb (4); 9. Politische Einflüsse (10); 10. Einsparungen (12)

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