AssCompact suche
Home

0310

BU

Psychische Erkrankungen machen Großteil der BU-Fälle aus

Psychische Erkrankungen als Ursache für Berufsunfähigkeit sind weiter auf dem Vormarsch. Versicherer melden, dass bis zu jeder zweite neu eintretende BU-Fall psychischen Ursprungs ist. Trotz des relativ hohen Risikos einer Berufsunfähigkeit ist nur etwa die Hälfte der abhängig Beschäftigten abgesichert.

Der Anteil der Versicherten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung berufsunfähig werden, klettert weiter in die Höhe. Bei der Debeka erreichte er im Jahr 2023 sogar einen neuen Höchstwert. Laut einer Auswertung des Versichertenbestands von mehr als 400.000 BU-Versicherten ging bei dem Versicherer fast jeder zweite (49,7%) neu eingetretene BU-Fall auf psychische Erkrankungen zurück. Im Vergleich zum Vorjahr sei das ein Anstieg um 2,2 Prozentpunkte, berichtet das Unternehmen.

Die Prävalenz der Fälle sei vielleicht auch ein Zeichen dafür, dass mehr Menschen sich Hilfe suchen würden, kommentiert der Vorstandsvorsitzende der Debeka, Thomas Bram. Trotzdem müsse die Gesellschaft noch mehr für den Umgang mit psychischen Erkrankungen sensibilisiert werden. „Oft unterliegen psychische Erkrankungen immer noch einer Stigmatisierung“, sagt Bram.

Long Covid 2023 häufiger als Ursache für BU gemeldet

Die zweithäufigste Ursache einer Berufsunfähigkeit bei der Debeka ging auf Neubildungen – also bös- und gutartige Tumore – zurück. 13,1% der neu eingetretenen BU-Fälle waren im vergangenen Jahr darauf zurückzuführen. Erkrankungen des Bewegungsapparats waren für 11,4% der Fälle verantwortlich.

Auch Long Covid spielt bei der Berufsunfähigkeit eine Rolle. Im Jahr 2023 verzeichnete die Debeka 65 Fälle einer Berufsunfähigkeit als Folge einer Covid-19-Erkrankung – Tendenz steigend: Im Vergleich zum Vorjahr kletterte diese Anzahl um mehr als das Doppelte.

Hannoversche-Studie kommt zum gleichen Ergebnis

Eine Studie der forsa im Auftrag der Hannoverschen Lebensversicherung AG bestätigt diese Zahlen. Auch laut Daten der Hannoverschen sind psychische Erkrankungen „Spitzenreiter“ unter den Ursachen für eine Berufsunfähigkeit, auch wenn die Zahlen mit etwa einem Drittel (33,6%) für Frauen und 26,1% bei Männern etwas niedriger liegen. Bei Frauen folgt Krebs auf dem 2. Platz, bei Männern Erkrankungen des Bewegungsapparats.

Etwa Hälfte der abhängig Beschäftigten BU-versichert

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) wird statistisch gesehen jeder Vierte im Laufe seines Berufslebens mindestens einmal berufsunfähig. Trotzdem hat nur etwa jeder zweite abhängig Beschäftigte (49%) eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen, wie die forsa-Umfrage ergibt. Männer sind demnach häufiger abgesichert als Frauen und Jüngere eher als Ältere.

Vermeintlich hohe Kosten lassen viele beim Abschluss zögern

Fast zwei Drittel der Befragten (62%) geben an, eigene Ersparnisse oder privates Vermögen zur Verfügung zu haben, um die finanziellen Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit abzufedern, 44% geben an, über andere private Versicherungen abgesichert zu sein, vier von zehn könnten auf Unterhalt oder Gehalt des Partners oder der Partnerin zurückgreifen.

Der Hauptgrund für einen Nichtabschluss ist laut der Umfrage die vermeintlich hohen Kosten einer BU, berichtet die Hannoversche. Jeder Fünfte sieht kein persönliches Risiko, längere Zeit den eigenen Beruf nicht ausüben zu können, 22% sind sich unsicher, welche Leistungen im BU-Fall zur Verfügung stehen und zögern deshalb mit dem Abschluss. (js)

Bild: © Jacob Lund – stock.adobe.com

 

Nur kleine Bewegungen bei BU-Marktstandards

Die Produktentwicklung in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat sich kaum verändert. Das ergibt die aktuelle Analyse „Marktstandards in der BU“ des Analysehauses infinma. Die Qualität bleibt in der Breite hoch. Mit Spannung werden dagegen die weiteren Schritte beim Verzicht auf konkrete Verweisungen erwartet.

Bereits seit dem Jahr 2011 veröffentlicht das Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH in Köln, kurz infinma, regelmäßig die sogenannten Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und gibt damit sowohl Maklern als auch den Produktanbietern wichtige Informationen über die am Markt üblichen und verbreiteten Regelungen in den BU-Bedingungen. Dabei werten die infinma-Analysten insgesamt 18 Kriterien darüber aus, welche konkreten Ausprägungen es in den Bedingungen dazu tatsächlich gibt. Und das Fazit der diesjährigen Auswertung der BU-Bedingungswerke am Markt fällt durchaus ernüchternd aus. Denn laut infinma haben sich in der aktuellen Ausgabe der BU-Marktstandards keine größeren Veränderungen manifestiert.

Qualität der Bedingungen ist in der Breite hoch

Das bedeutet laut infinma zunächst, dass die Qualität der Bedingungen in der Breite hoch sind. Wie üblich vergibt infinma kostenlose Zertifikate für die Produkte, die in allen 18 Kriterien gleichzeitig den Marktstandard mindestens erreichen oder diesen übertreffen. Konkret konnten von den 72 in der aktuellen Studie untersuchten Gesellschaften 43 (+1 im Vergleich zu 2023) zertifiziert werden, von den 415 untersuchten Tarifen erhielten 251 ein infinma-Zertifikat. Damit haben knapp 60% (+5% ggü. 2023) aller auf dem deutschen Markt verfügbaren verkaufsoffenen BU-Tarife ein Zertifikat erhalten.

Zugleich gibt dieses Ergebnis aber auch zum Ausdruck, dass die Unterschiede in den Produkten vor allem in den Detailregelungen zu einzelnen Kriterien zu finden sind. Dabei gehe es beispielsweise darum, wie lange Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden oder für welche Personengruppen auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes verzichtet wird.

Nur 1% der analysierten Tarife verzichtet auf Umorganisation bei allen Berufen

So etwa ist beim Marktstandard „Verzicht auf Umorganisation bei Akademikern“ die Bedingungssituation vergleichsweise uneinheitlich. So verzichtet zwar knapp die Hälfte der insgesamt 415 analysierten Tarife auf eine Umorganisation bei selbstständigen Akademikern, wenn die Bürotätigkeit mindestens 90% beträgt, was damit als Marktstandard gilt. Gleichzeitig aber geben rund 24% der Tarife an, dass auf eine Umorganisation bei bei selbstständigen Akademikern nicht verzichtet wird. Weitere 20% der Tarife verzichten auf eine Umorganisation bei selbstständigen Akademikern mit mindestens 90% Bürotätigkeit und schließen dabei noch weitere bestimmte Berufen mit ein. Nur 1% der Tarife hingegen verzichtet auf eine Umorganisation bei allen Berufsbildern.

Veränderungen finden lediglich im Detail statt

In einigen Details sind lauf infinma-Experten für die nächste Zeit dann aber doch ein paar Änderungen abzusehen. „So zeichnet sich jetzt schon ab, dass demnächst bei der Mehrheit der Produkte im Falle der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung bei einer evtl. Rückzahlung der ausstehenden Prämien explizit auf Stundungszinsen verzichtet wird“, prognostiziert Dr. Jörg Schulz, Co-Geschäftsführer bei infinma. Und auch beim Verzicht auf Meldefristen und der Regelung zu befristeten Anerkenntnissen gehen die infinma-Analysten davon aus, dass sich der Marktstandard nächstes Jahr ändern werde. Die Versicherer hätten demnach genügend Zeit, rechtzeitig auf diese Trends zu reagieren, beschreibt der Bericht die Lage der Dinge.

Regelungsverzicht sollte im Tarif explizit benannt werden

Insgesamt gehen die Veränderungen in die richtige Richtung, resümieren die Analysten. Denn im Falle der Beitragsstundung und dem Verzicht auf Meldefristen zeige sich, dass die langjährigen Empfehlungen von infinma offensichtlich langsam fruchten würden, erklärt Marc Glissmann, Co-Geschäftsführer bei infinma. „Im Sinne von Rechtssicherheit und Transparenz haben wir es immer begrüßt, wenn Versicherer auch einen Verzicht auf eine bestimmte Regelung explizit in den Bedingungen nennen. Das ist für die Kunden sehr viel verständlicher als der implizite Verzicht durch Weglassen einer gegenteiligen Regelung“, führt Glissmann weiter aus.

Im Fokus: Verzicht auf konkrete Verweisungen

Mit Spannung verfolgt infinma unterdessen die Marktentwicklung im Bereich des Verzichts auf die konkrete Verweisung in der Erst- und Nachprüfung. „Denn gibt es schon jetzt mehrere Anbieter, die sich für einzelne Berufsgruppen oder auch für alle Berufe zu dieser Regelung entschieden haben“, gab Schulz einen Ausblick auf die Zukunft.

Anfang des Jahres war der Versicherer HDI mit der Neuerung vorgeprescht, bei neu abgeschlossenen BU-Verträgen auf die konkrete Verweisung im Bedingungswerk zu verzichten – eine Produktentwicklung, die sich auch auf die BU-Beratung im Maklerhaus auswirken könnte. Aber auch eine Neuerung, die unter Marktbeobachtern durchaus skeptisch gesehen wird, da etwa für das Versichertenkollektiv durchaus auch negative Folgen abzusehen sind.

Über die BU-Marktstandards

Bereits seit 2011 veröffentlicht infinma regelmäßig die sogenannten Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Damit will das Institut sowohl Vermittlern als auch Versicherern wichtige Informationen über die am Markt üblichen und verbreiteten Regelungen in den BU-Bedingungen geben.

Im Rahmen der BU-Marktstandards analysiert infinma die Qualitätsmerkmale in den Versicherungsbedingungen der gegenwärtig im Markt befindlichen BU-Tarife. Dabei werten die infinma-Analysten insgesamt 18 Kriterien darüber aus, welche konkreten Ausprägungen es in den Bedingungen dazu tatsächlich gibt. Das Vorkommen dieser Ausprägungen wird dann gezählt, und diejenige Ausprägung, die am häufigsten vorkommt, definiert den Marktstandard im Sinne einer „marktüblichen Durchschnittsregelung“. Ausdrücklich nicht Gegenstand der infinma BU-Marktstandards ist die Entwicklung eigener Mindestanforderungen oder aus Kunden- oder Beratersicht wünschenswerter Produkteigenschaften. (as)

Die aktuellen Marktstandards können demnächst auf der infinma-Website abgerufen werden.

Bild: © lichtmensch – stock.adobe.com

 

Canada Life passt Arbeitskraftabsicherungstarife an

Der Lebensversicherer Canada Life hat beim Tarif Premium Grundfähigkeitsschutz sowie in der Berufsunfähigkeitsversicherung Anpassungen vorgenommen. Dazu wurden z. B. weitere Grundfähigkeiten ergänzt. Zudem gibt es u. a. verkürzte Abfragezeiträume bei den Gesundheitsfragen der BU.

Das Smartphone zu nutzen oder eine Tastatur zu bedienen, ist im beruflichen und privaten Alltag zu einer essenziellen Tätigkeit geworden. Der Lebensversicherer Canada Life hat sich daher nun entschieden, die Smartphone- und Tastaturnutzung als eine von 27 Grundfähigkeiten in seinen Premium Grundfähigkeitsschutz aufzunehmen.

Smartphone, ÖPV, Fahrrad etc.

Neben der Smartphone- und Tastaturnutzung werden die Fähigkeiten, den Öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) zu nutzen und das Fahrradfahren ebenfalls neu aufgenommen. Zudem gehören nun auch infektionsbedingte Ausfallzeiten und Beeinträchtigungen der vier Organe Herz, Lunge, Leber und Niere mit dazu. Die Zusatzoption Arbeitsunfähigkeit wird neuerdings auch genehmigt, wenn ein Risikozuschlag von 50% vorliegt, teilt der Versicherer mit.

Man berücksichtige mit den Verbesserungen im Premium Grundfähigkeitsschutz technologischen Fortschritt und sich verändernde Anforderungen im Leben der Kunden, so Dr. Igor Radović, Mitglied des Vorstands bei Canada Life.

Neuerungen auch bei BU

Auch die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) hat Canada Life angepasst. Angeboten werden nun verkürzte Abfragezeiträume bei den Gesundheitsfragen sowie der Verzicht auf eine Altersbegrenzung. So werden bei stationären Aufenthalten und Behandlungen der Kundinnen und Kunden von nun an nur noch die vergangenen fünf Jahre abgefragt statt bisher zehn. Bei ambulanten Behandlungen müssen nur noch die vergangenen drei statt fünf Jahre angegeben werden. Gleiches gilt für Aufenthalte und Behandlungen einer psychischen Erkrankung. Auch neu im BU-Schutz ist eine Verlängerungsoption bei Verschiebung des Renteneintrittsalters. Die Widerspruchsfrist für die Dynamik wurde zudem verlängert und liegt inzwischen bei zwei Monaten.

In Leistungsfällen übernimmt der Versicherer die Kosten einer erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahme bis zu einer Höhe der sechsfachen monatlichen Berufsunfähigkeitsrente. Bei Pflegebedürftigkeit zahlt Canada Life bereits bei Verlust einer von vier ADL-(activities-of-daily-living)-Funktionen. Wie auch beim Premium Grundfähigkeitsschutz kann die BU auch bei Ausfallzeiten durch Infektionen in Anspruch genommen werden. (lg)

Bild: © connel_design – stock.adobe.com

 

Berufsfähigkeit wiederherstellen: Behandlung verpflichtend?

In älteren BU-Verträgen kann vereinbart sein, dass Anordnungen der behandelnden Ärzte, die zur Minderung der Berufsunfähigkeit beitragen sollen, zu befolgen sind. Es kann sich jedoch auch eine Behandlungsobliegenheit des Versicherten ergeben. Wie weit eine solche reicht, erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Liegt der Abschluss des BU-Vertrages vor dem Jahr 2006, können Klauseln vereinbart worden sein, die bestimmte Behandlungsobliegenheiten beinhalten. Der Versicherungsnehmer hat jedoch nur solchen Behandlungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands zu folgen, die ihm der behandelnde Arzt auferlegt. Weisungen des Versicherers sind jedenfalls unbeachtlich. Ist in dem Vertrag jedoch Gegenteiliges vereinbart, kann darin ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Versicherungsnehmers liegen. Zudem kann ein weiterer Verstoß darin gesehen werden, wenn die Klausel den Versicherungsnehmer verpflichtet, den Behandlungsanordnungen eines vom Versicherer beauftragten Arztes nachzukommen.

Was fällt unter den Begriff der ärztlichen Anordnung?

Es können nur solche Behandlungsanordnungen auferlegt werden, die sich im Rahmen des „Zumutbaren“ bewegen. Ob eine ärztliche Anordnung vorliegt, ist nach der Personenbezogenheit zu beurteilen. Bei der Anordnung darf es sich nicht um einen allgemeinen medizinischen Ratschlag handeln. Vielmehr muss sich die Weisung des Arztes konkret auf die Verbesserung des Gesundheitszustands beziehen, um die Beeinträchtigung bestenfalls zu verbessern. Es muss also ein konkreter ärztlicher Ratschlag vorliegen und keine „bloße Empfehlung“.

Wie weit geht das Mitbestimmungsrecht des Versicherers?

Der Versicherer kann keine eigenen Behandlungen beauftragen oder dem Versicherungsnehmer auferlegen, sich von einem durch ihn beauftragten Arzt behandeln zu lassen. Wurde trotz des Verbots einer solchen Formulierung eine entsprechende Klausel vereinbart, so sollte diese rechtlich überprüft werden. Besonderheiten ergeben sich bei Beamten, da diese eine Gesunderhaltungspflicht gegenüber ihren Dienstherren trifft. Es kann dann im Zweifel auf die Verwendung einer bestimmten Beamtenklausel ankommen.

Behandlungsobliegenheit aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben

Grundsätzlich gilt, dass der Versicherungsnehmer nicht zu Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit verpflichtet werden kann. In Ausnahmefällen kann aber in einer Verweigerung zu einer Heilmaßnahme ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen. Dafür muss der Versicherungsnehmer ausnahmsweise durch das Unterlassen der Heilbehandlung oder andere zumutbare Kompensationsmöglichkeiten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Hierbei könnte darauf abgestellt werden, wie sich eine Person verhalten würde, die nicht gegen eine Berufsunfähigkeit versichert ist. Die entsprechenden Heilmaßnahmen müssen selbstverständlich im Rahmen des Zumutbaren liegen.

Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers?

Eine Pflicht des Versicherungsnehmers kann sich auch aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht ergeben. Darunter können bestimmte Arbeitserleichterungsmaßnahmen verstanden werden, aber nur, wenn die Arbeit ohne Qualitätseinbuße verübt werden kann. Dafür müssen die Arbeitserleichterungsmaßnahmen auf einfache und gefahrlose Art geeignet sein, den Versicherungsfall abzuwenden oder diesen wieder zu beseitigen. Die Kosten für eine solche Schadensminderungspflicht hat jedoch der Versicherungsnehmer zu tragen.

Praxistipp

Bis zu einem gewissen Maß muss eine ärztliche Anordnung oder auch Heilmaßnahme im Sinne von Treu und Glauben befolgt werden, um die Berufsfähigkeit wiederherzustellen. Auch kann sich zur Verhinderung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit eine Pflicht zur Schadensminderung ergeben. Es gilt aber, dass eine Behandlungsobliegenheit oder eine Schadensminderungspflicht immer nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen darf. Operationen gehören in aller Regel jedoch nicht dazu.

Diese BU-Kolumnentexte werden auf asscompact.de häufig gelesen

Lesen Sie weitere relevante BU-Kolumnenbeiträge von Björn Thorben M. Jöhnke auf asscompact.de:

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

 

 

BU-Versicherung: Das spricht gegen Verzicht auf konkrete Verweisung

Der Verzicht auf die konkrete Verweisung könnte negative Auswirkungen haben, meint Michael Franke, Gründer und Geschäftsführer des Analysehauses Franke und Bornberg. AssCompact hat mit dem Pionier des BU-Ratings darüber gesprochen, warum er die Neuerung skeptisch sieht und welche Folgen sie für das Versichertenkollektiv haben könnte.

Interview mit Michael Franke, Gründer und Geschäftsführer von Franke und Bornberg
Herr Franke, Sie haben ausführlich zum Thema „Verzicht auf die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung“ recherchiert und Gespräche mit Rückversicherern und Rechtswissenschaftlern geführt. Warum ist eine qualifizierte Beratung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) so wichtig?

Eine qualifizierte Beratung ist essenziell, da sie sicherstellt, dass die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Kunden im Mittelpunkt stehen. Das beginnt mit einer gründlichen Ermittlung der Kundenwünsche, um das passende Produkt zu identifizieren. Mich hat insbesondere die Frage interessiert, ob der Verzicht auf die konkrete Verweisung von Maklern dabei zu berücksichtigen ist. Und wenn ja, in welcher Weise.

Fangen wir mit grundsätzlichen Überlegungen zum Beratungsgespräch an. Der BU-Markt befindet sich schon viele Jahre in einem Leistungswettbewerb. Wie steht es um die finanzielle Realisierbarkeit einer BU für viele Kunden?

Das ist ein heikles Thema. Viele Kunden schließen BU-Verträge mit pauschalen Rentenhöhen von 500 oder 1.000 Euro ab, was in der Realität oft nicht ausreicht, um den Lebensstandard zu halten. Hier sehen wir eine Diskrepanz zwischen der idealen Absicherung und den finanziellen Möglichkeiten der Kunden. Diese Diskrepanz kann sich durch den Verzicht auf die konkrete Verweisung noch verschärfen. Wir sehen aber auch Schwächen in der Beratung, denn zu niedrige BU-Renten bringen kaum Vorteile. Es sei denn, man sieht die Entlastung der Sozialsysteme als einen Vorteil an.

Sie spielen auf die Anrechnung der BU-Rente auf beispielsweise das Bürgergeld an?

Richtig. Bei solch niedrigen Renten wird offensichtlich keine Szenariobetrachtung angestellt und die Anrechenbarkeit von BU-Renten auf die Sozialleistungen außen vorgelassen. Diese Diskrepanz führt regelmäßig zu einer mangelhaften Absicherung, die nicht nur die Kunden in eine schwierige Lage bringen, sondern für Makler auch Haftungsprobleme mit sich bringen kann.

Gibt es Alternativen zur BU, die vielleicht kostengünstiger sind?

Ja, die Grundfähigkeitsversicherung und die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU). Vor allem die private EU wird zu selten in Betracht gezogen. Sie ist für viele eine kostengünstigere Option, bietet aber dennoch eine wichtige Absicherung. Beispielsweise ist die Psyche vergleichbar gut abgesichert wie bei der BU. Der Schwerpunkt sollte auf einer Beratung liegen, die die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigt und den Kunden über die Konsequenzen seiner Entscheidungen informiert.

Haben Sie eine Faustformel für das Verhältnis von Absicherungsqualität und Absicherungshöhe?

Allerdings. Der neuralgische Punkt ist die Anrechenbarkeit der BU-Rente auf die Sozialleistungen. Daher macht eine Absicherung der Arbeitskraft erst ab einer bestimmten Rentenhöhe Sinn. Diese Höhe muss im Einzelfall errechnet werden, aber in jedem Fall muss sich auch nach Anrechnung auf Sozialleistungen eine spürbare Verbesserung der finanziellen Absicherung im Leistungsfall ergeben. Wenn das Budget für eine ausreichend hohe BU-Rente nicht ausreicht, dann ist beispielsweise eine private EU in angemessener Höhe der bessere Rat. Auch wenn die Leistungen erst bei einem entsprechenden Erkrankungsgrad greifen.

Der Versicherer HDI etwa launchte zu Beginn dieses Jahres eine Neuerung in seinen BU-Bedingungswerken, nämlich der Verzicht auf die konkrete Verweisung. AssCompact hatte darüber kürzlich mit HDI und einem Rechtsexperten gesprochen. Welche Implikationen hat diese Neuerung in der BU aus Ihrer Sicht?

Auf den ersten Blick stellt der Verzicht eine Leistungserweiterung dar, was aus Kundensicht zu begrüßen wäre und damit auch für Makler eine Rolle spielt. Immerhin ist es entscheidend, dass Kunden die bestmögliche Option für ihre Situation wählen können.

Welche Gründe könnten einen Versicherer dazu bewegt haben, auf diese Klausel zu verzichten?

Der Verzicht auf die konkrete Verweisung könnte darauf abzielen, den Versicherten mehr Sicherheit zu bieten und ihnen im Leistungsfall weniger Hürden aufzuerlegen. Allerdings stellt sich die Frage, ob dies tatsächlich die Motivation war und ob dieser Verzicht dem Versicherungsgedanken und Bedarf entspricht. Und nicht zu vernachlässigen ist auch die Frage, ob dadurch möglicherweise die Beiträge aller Versicherten beeinflusst werden.

Was genau meinen Sie mit „ob dieser Verzicht dem Versicherungsgedanken entspricht“?

Der grundlegende Gedanke einer Versicherung ist es, finanzielle Risiken abzusichern, die durch unvorhergesehene Ereignisse entstehen. Wenn nun Versicherte durch den Verzicht auf die konkrete Verweisung seitens des Versicherers in die Lage versetzt werden, sowohl eine BU-Rente als auch volles Erwerbseinkommen zu erzielen, könnte dies dazu führen, dass die Versicherungsleistung nicht mehr nur zur Absicherung eines Einkommensverlusts, sondern zur finanziellen Besserstellung dient. Dies könnte das Versicherungsprinzip auf den Kopf stellen und dazu führen, dass die Beiträge aller Versicherten dafür verwendet werden, um wenigen einen nicht am Bedarf orientierten Vorteil zu verschaffen.

Welche Risiken sehen Sie in Bezug auf die Stabilität der Versicherungsbeiträge?

Auch wenn Rechnungsgrundlagen fehlen, kann als gesichert angesehen werden, dass ein Verzicht auf die konkrete Verweisung nicht kostenneutral ist. Wenn Versicherer also die Beiträge nicht entsprechend anpassen, könnte dies den Druck auf die Überschüsse erhöhen und zu Anpassungen der Zahlbeiträge führen. Dies würde alle Versicherten betreffen, auch jene, die von dieser Regelung nicht profitieren. Langfristig könnte dies die finanzielle Stabilität des Versicherungsportfolios gefährden.

Wie beurteilen Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Zumutbarkeit einer konkreten Verweisung?

Die Zumutbarkeit ist ein zentrales Kriterium bei der konkreten Verweisung. Gerichtsurteile haben festgelegt, dass eine konkrete Verweisung nur erfolgen kann, wenn durch Versicherte freiwillig eine andere Tätigkeit aufgenommen wird, die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht vergleichbar mit der vorherigen Tätigkeit ist. Es gibt also in solchen Fällen keinen Bedarf mehr für eine zusätzliche Rentenzahlung und zudem kann kein Versicherer Leistungsempfänger zu der Aufnahme einer Tätigkeit zwingen. Die aktuellen Versicherungsbedingungen berücksichtigen diese Rahmenbedingungen, um eine faire Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.

Was wäre Ihre Empfehlung an Versicherer im Umgang mit diesem Thema?

Versicherer sollten sorgfältig abwägen, ob ein Verzicht auf die konkrete Verweisung im Einklang mit dem Versicherungsgedanken steht und wie sich dies auf die Beitragsstabilität auswirkt. Da es weder einen Bedarf für eine solchen Schritt noch belastbare Rechnungsgrundlagen gibt, ist ein solcher Schritt von vornherein infrage zu stellen. Konsequenterweise müssten die Versicherer auch ihre Annahmerichtlinien anpassen, denn bestimmte Berufe oder Zielgruppen sind in diesem Szenario kaum noch versicherbar.

An welche Zielgruppen denken Sie dabei?

Einen nicht geringen Anteil im Neugeschäft vieler Versicherer machen beispielsweise Schüler, Studenten und Auszubildende aus. Man denke nur an solche Fälle, in denen Auszubildende beispielsweise aufgrund von Allergien ihre Ausbildung nicht fortsetzen können. Ebenso könnten Studenten aufgrund von Prüfungsängsten nicht in der Lage sein, ihr Studium zu beenden. Bei der heutigen Tätigkeitsdefinition von diesen Zielgruppen ist es im Extremfall denkbar, dass der Versicherer während der kompletten Leistungsdauer, zumindest aber über viele Jahre, die Renten zahlen muss, während die Versicherten einen anderen Berufsweg einschlagen und die Rente als Zubrot zum Einkommen erhalten. Bisher stellte die vergleichsweise niedrige versicherbare Rente ein Sicherheitsnetz für das Versichertenkollektiv dar. Mit dem Verzicht auf konkrete Verweisung ist dieses Netz verschwunden.

Abschließend noch die Ausgangsfrage: Sehen Sie Makler in der Pflicht, Anbieter mit Verzicht auf konkrete Verweisung zu bevorzugen?

Diese Pflicht sehe ich schon deshalb nicht, da wir hier nicht über einen Bedarf bzw. ein versichertes Interesse reden. Das Ziel der BU-Beratung ist üblicherweise, einen Einkommensverlust bei Verlust oder Beeinträchtigung der Arbeitskraft abzusichern. Mit diesem Bedarf hat der Verzicht auf konkrete Verweisung aber – wie vorhin ausgeführt – nichts zu tun. Ein Haftungsrisiko sehe ich vielmehr in den Fällen, in denen eine Rente zu niedrig abgeschlossen wird, ohne auf die Konsequenzen hinzuweisen.

Michael Franke, Gründer und Geschäftsführer von Franke und Bornberg hat zum Thema bereits spannende Gespräche mit Bettina Bredow, Head of Claims Life & Health – für Continental Europe und Israel bei der MunichRe (Podcast Episode 1), mit Fabian von Löbbecke, Vorstand HDI Lebensversicherung AG (Podcast Episode 2) und Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Rechtswissenschaftler, Humboldt-Universität zu Berlin (Podcast Episode 3) geführt.

Bild Newsletter: © pixelkorn –stock.adobe.com; Porträtfoto: © Franke und Bornberg

 

Berufsunfähigkeitsversicherung: Pflege von Angehörigen kein Beruf

Eine Versicherungsnehmerin scheiterte mit ihrer Berufungsklage gegen ihren BU-Versicherer. Der Versicherer konnte auf einen anderen Beruf verweisen und die Zahlung bei Nachprüfung einstellen. Geklärt wurde im Prozessverlauf auch, ob die Pflege eines Angehörigen als Beruf zu werten ist.

Im Mittelpunkt eines Streitfalls stand eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die eine Versicherungsnehmerin im Jahr 2003 gemeinsam mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossen hatte. Im Juli 2019 zeigte die Frau gegenüber ihrer Versicherungsgesellschaft eine eingetretene Berufsunfähigkeit an, die der Versicherer auch akzeptierte und entsprechende Leistungen übernahm.

Zuvor gestaltete sich die Lebenssituation der Versicherungsnehmerin derart, dass sie hauptsächlich mit der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege ihrer Schwiegermutter beschäftigt war. Daneben übte sie Nebentätigkeiten als Reinigungskraft in einem Kindergarten und als Kurierfahrerin für eine Bank aus.

Aufgrund Nachprüfung stellt Versicherer Leistungen ein

Bei der Nachprüfung stellte der Versicherer fest, dass die Versicherungsnehmerin wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen hatte. Sie arbeitete in Vollzeit als Produktionsmitarbeiterin bei einer Firma und übernahm dort Scan- und Dokumentationsarbeiten. Der Versicherer stellte seine Leistungen ein und vertrat die Ansicht, dass die Tätigkeit der Qualifikation und der bisherigen Lebensstellung der Frau entspreche. Die Frau reichte deshalb Klage ein, weil sie sich weiter als berufsunfähig ansah, verlor aber vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) und schließlich auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG).

Versicherer darf auf neue Tätigkeit verweisen

Die Gerichte konnten sich dabei unter anderem auf die vereinbarten Bedingungen der beiden Vertragsparteien berufen. Dort heißt es:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50% außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person eine andere, ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt.

Die in den Bedingungen für die …Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthaltenen Regelungen zur Verweisbarkeit auf eine nicht tatsächlich ausgeübte Tätigkeit finden keine Anwendung, insbesondere gelten § 2 Ziffer 2 und 4 der Bedingungen für die …-Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht.

Bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit (§ 7 Ziffer 1) werden neuerworbene Fähigkeiten in einem tatsächlich ausgeübten Beruf berücksichtigt.“

Sowohl die Richter des LG als auch des OLG vertraten die Ansicht, dass der versicherte Beruf im Sinne der abweichend von § 2 Nr. 1 BB-BUZ getroffenen Vereinbarung hier die in Teilzeit ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und Kurierfahrerin waren. Die häusliche Pflege der Schwiegermutter der Klägerin sei hingegen nicht maßgebend, auch darauf hatte sich die Klägerin berufen. Laut Gericht handelte sich dabei um eine Tätigkeit als Pflegeperson i. S. v. § 19 Satz 1 SGB XI. Dem Urteil vorausgegangen war hierzu bereits ein Hinweisbeschluss des OLG (Az. 8 U 1646/23) im Dezember 2023.

Pflege eines Angehörigen ist keine erwerbsmäßige Tätigkeit

Dort heißt es, dass die aufopfernde Pflege durch Angehörige sich – auch bei Weiterleitung von Pflegegeld als Anerkennungsleistung – regelmäßig als nicht erwerbsmäßig, also als ehrenamtlich darstelle. Dass hierfür eine gesonderte, über das Pflegegeld hinausgehende Vergütung gezahlt worden ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies lässt den Schluss zu, dass die Pflege ausschließlich aus persönlichen Gründen und nicht zur Erwirtschaftung eines dauerhaften Lebensunterhaltes geleistet wurde.

Auch der Umstand, dass die Verpflichtung zur Pflege in einem bäuerlichen Hofübergabevertrag geregelt wurde, macht die Pflegetätigkeit des Angehörigen noch nicht zu einer „erwerbsmäßigen“ Pflege.

Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe sich zudem, dass ehrenamtliche Tätigkeiten im privaten Bereich in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung nicht als „Beruf“ im Sinne der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung gelten. (bh)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2024 – Az. 8 U 1646/23

Bild: © Alena – stock.adobe.com

 

Gothaer passt Produkte an neuen Höchstrechnungszins an

Zum Jahreswechsel steigt der Höchstrechnungszins vom aktuellen Wert von 0,25% auf 1,0%. Die Gothaer bietet Kunden, die jetzt Verträge abschließen, ein kostenloses Umtauschrecht in die Tarife der neuen Generation in der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung und der Altersvorsorge.

Nach drei Jahrzehnten steigt zum Jahreswechsel der Höchstrechnungszins erstmals wieder, und zwar vom aktuellen Wert von 0,25% auf dann 1,0%. Nach und nach passen Versicherer ihre Produkte an. Nun hat auch die Gothaer Änderungen bekannt gegeben. Wie auch mehrere andere Unternehmen bietet die Gothaer ein kostenloses Umtauschrecht in die neue Tarifgeneration für Verträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und in der Altersvorsorge an – für alle Vertragsabschlüsse ab dem 01.07.2024.

BU: Keine erneute Risikoprüfung bei Umstellung

Das kostenlose Umtauschrecht für in der selbstständigen BU in den ab dem 01.01.2025 gültigen Tarif bietet den Vorteil, dass sich Kunden ihren aktuellen Gesundheitszustand sichern können und gleichzeitig eine höhere BU-Rente bei gleichbleibendem Zahlbeitrag erhalten, so die Gothaer. Die Umstellung erfolgt kostenfrei und ohne erneute Risikoprüfung, alle anderen Vertragsbestandteile ändern sich nicht. Der Umtausch muss im Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.03.2025 beantragt werden.

Altersvorsorgeprodukte werden automatisch angepasst

Bei Produkten in der Altersvorsorge führt die Anhebung des Höchstrechnungszinses zu einem höheren garantierten Mindestrentenfaktor. Davon profitieren nicht nur Kunden mit Neuverträgen ab dem 01.07.2024, sondern auch Bestandskunden, die bereits eine GarantieRente Index als private oder betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen haben. Die Information über den höheren Rentenfaktor erreicht Versicherte automatisch mit der Jahresmitteilung. Ein Antrag auf Umstellung ist nicht erforderlich. (js)

Bild: © FAMILY STOCK – stock.adobe.com

 

Neue Scorings: Einkommens- und Todesfallabsicherung

ASCORE hat aktualisierte Scorings in den Bereichen Einkommenssicherung sowie Pflege- und Todesfallabsicherung vorgelegt. Durch eine umfangreiche Überarbeitung der Scorings soll es möglich sein, Produkte gezielter zu vergleichen und damit den Beratungsprozess zu vereinfachen.

ASCORE Analyse hat Scoring-Ergebnisse von insgesamt 49 Lebensversicherungsgesellschaften in den Bereichen Einkommenssicherung sowie Pflege- und Todesfallabsicherung veröffentlicht.

Aktualisiert wurden dabei gleich mehrere Scorings. Im der Einkommenssicherung stehen aktualisierte Ergebnisse für die Bereiche Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitszusatz, Berufsunfähigkeit Direktversicherung, Dread Disease, Erwerbsunfähigkeit sowie Grundfähigkeiten zur Verfügung. Hier wurden insgesamt 319 Tarife aktualisiert oder neu aufgenommen.

In der Pflege- und Todesfallabsicherung wurden in den Bereichen Risikoleben, Sterbegeld und Pflegerente 125 Tarife aktualisiert. ASCORE wies darauf hin, dass in Kürze weitere Tarife hinzugefügt werden, da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die Freigabe der Gesellschaften fehlte.

Größere Anpassungen für aktuellen Jahrgang

Für den diesjährigen Jahrgang wurden die Scorings umfangreich überarbeitet, heißt es. Damit wolle man sicherstellen, dass Nutzer im Beratungsprozess optimal unterstützt werden, so Nicole Rode, Leiterin der Abteilung Leben bei ASCORE Analyse. „Die umfangreichen Änderungen sind wesentliche Schritte, um im Produktvergleich noch gezielter auf die individuellen Bedürfnisse der Interessenten einzugehen“, so Rode weiter.

Als wichtige Anpassungen nennt das Unternehmen Änderungen bei der Analyse von Gesundheitsfragen im Antragsprozess, die nun detaillierter abgefragt werden. Zudem gab es wesentliche Nachbesserungen in den Bereichen Nachversicherung und konkrete Verweisung. Auch bei der Umorganisation bei Selbstständigen sind Kriterien nachgebessert und bzw. oder gesplittet worden.

Diese Unternehmen haben sechs Kompasse erhalten

Die Ergebnisse der Scorings können auf ascore.de eingesehen werden. Tarife erhalten im besten Fall sechs Kompasse („hervorragend“), im schlechtesten Fall einen Kompass („schwach“). In der Berufsunfähigkeitsversicherung für Angestellte und Selbstständige beispielsweise wurden die folgenden Unternehmen bei mindestens einem Tarif mit sechs Kompassen ausgezeichnet (in alphabetischer Reihenfolge): Alte Leipziger, Baloise, Continentale, Dialog, Gothaer, Hannoversche, HDI, NÜRNBERGER, Swiss Life, VOLKSWOHL BUND und Zurich.

In der Grundfähigkeitsversicherung konnten die folgenden Unternehmen mit mindestens einem Tarif die Bestnote erreichen: Alte Leipziger, Baloise, Bayern-Versicherung, die Bayerische, Dortmunder Leben, HDI, Stuttgarter und VOLKSWOHL BUND.

Mit mindestens einem Tarif die höchste Bewertung in der Risikolebensversicherung konnten erreichen: Delta Direkt, Dialog, Hannoversche und InterRisk.

Über die Scorings

Die ASCORE Scorings erfolgen anhand klar definierter Kriterien und Benchmarks. Die Kriterien werden dabei in score-relevante und Individual-Research-Kriterien unterteilt. Nur die score-relevanten beeinflussen dabei die Bewertung maßgeblich. Auf eine Gewichtung der Faktoren verzichtet ASCORE dabei zugunsten einer nachvollziehbaren und transparenten Analyse. (js)

Bild: © Andrey Popov – stock.adobe.com

 

Verzicht auf konkrete Verweisungen: Was das für Beratung bedeutet

In der BU-Beratung kann die konkrete Verweisung eine mögliche Haftungsgefahr für Makler darstellen. Der Versicherer HDI verzichtet beim Neuabschluss auf diese Klausel. Welche Strategie verfolgt der Anbieter und was bedeutet das für die Beratung? HDI-Vorstand Fabian von Löbbecke und BU-Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke klären auf.

Interview mit Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, und Fabian von Löbbecke, Vorstand HDI Lebensversicherung AG
Herr Jöhnke, in der Berufsunfähigkeit kann es zu konkreten Verweisungen durch den Versicherer kommen – aus rechtlicher Sicht ein Streitpunkt bei der Leistungsprüfung. Welche praktischen Erfahrungen haben Sie gesammelt?

Björn Thorben M. Jöhnke Der „Fallstrick der konkreten Verweisung“ kann in der Praxis immer dann vorkommen, wenn der Versicherte, der grundsätzlich Anspruch auf BU-Leistungen hat, wieder eine Tätigkeit aufnimmt. Diese Verweisungsthematik kommt in der anwaltlichen Praxis äußerst häufig vor, so dass nicht selten BU-Versicherungen wieder leistungsfrei werden. Fragen rund um die Beweis- und Darlegungslast gewinnen dann an Bedeutung. Aus diesem Grund ist ein Verzicht auf die konkrete Verweisung nicht nur wünschenswert, sondern auch versichertenfreundlich.

Inwiefern stellt das Thema „konkrete Verweisung“ eine Haftungsgefahr für Versicherungsmakler dar?

BJ Grundsätzlich hat die konkrete Verweisung erstmal nichts mit einer möglichen Haftung des Versicherungsmaklers zu tun. Denn ob Versicherte irgendwann eine Tätigkeit wieder aufnehmen und der Versicherer deswegen die Leistungen einstellen kann, fällt grundsätzlich nicht in die „Sphäre des Maklers“. Jedoch sollte bei der Beratung des Kunden bzw. bei der Vermittlung von Versicherungsschutz die jeweils passenden Versicherungen bzw. Versicherungstarife dem Kunden angeboten werden. Und an dieser Stelle könnte sich natürlich eine mögliche Haftungsthematik für Versicherungsmakler ergeben.

Was heißt das genau?

BJ Versicherungsmakler haben den Bedürfnissen des Kunden entsprechend Versicherungsschutz anzubieten bzw. zu empfehlen. Makler sollten sich also stets mit den Neuerungen beschäftigen, die von Versicherer angeboten werden. Gibt es zum Beispiel Verbesserungen in den Bedingungswerken, sollten Makler diese Neuerungen prüfen und mit in die Beratung der Kunden nehmen. Werden für den Kunden vorteilhafte Bedingungswerke bzw. der entsprechende Versicherungsschutz nicht vermittelt, kann es sein, dass der Kunde dem Versicherungsmakler im möglichen Schadenfall vorwirft, dass es zum Zeitpunkt der Beratung einen passenderen Versicherungsschutz gegeben hätte – eine Haftungsgefahr könnte entstehen.

Herr von Löbbecke, zum Jahresbeginn ist HDI mit dem Verzicht auf konkrete Verweisungen in der BU-Vor- und Nachprüfung mit einem Novum im Markt gestartet. Welche Ziele verfolgt HDI als Versicherer damit?

Fabian von Löbbecke Die Verweisungsregelungen im gesamten Versicherungsmarkt sind bzw. waren bis zum Jahreswechsel äußerst komplex. Da gibt es zum einen die abstrakte Verweisung, auf die glücklicherweise weitgehend verzichtet wird, und zum anderen die konkrete Verweisung. Mit der Erstprüfung und der Nachprüfung entstehen wiederum unterschiedliche Aspekte der Verweisung, die das Potenzial haben, sehr komplexe Regelungen aufzustellen, was für Kunden und so manchen Vertriebspartner weder transparent noch nachvollziehbar war. Darüber hinaus führt die konkrete Verweisung im BU-Markt zu vielen Gerichtsprozessen, was das Vertrauen in die BU kundenseitig negativ beeinflussen kann. Obwohl wir in unserer Berufsunfähigkeitsversicherung EGO Top bereits seit 1998 auf die konkrete Verweisung in der Erstprüfung verzichten – übrigens ein Alleinstellungsmerkmal unter den BU-Anbietern – haben wir dennoch die Notwendigkeit gesehen, diese Komplexität für alle Beteiligten zu beseitigen. Das vereinfacht den Prozess für unsere Kunden, unsere Vertriebspartner und auch für uns als Versicherer ergeben sich Vorteile.

Um maximale Verständlichkeit und Einfachheit zu gewährleisten, verzichten wir seit Anfang 2024 vollständig auf die Verweisung in unserer BU – also sowohl auf die abstrakte als auch die konkrete Verweisung in der Erst- und in der Nachprüfung. Damit schaffen wir für alle Beteiligten Klarheit und vor allem Sicherheit in einer wichtigen Frage.

Und welchen Mehrwert bietet die HDI-Neuerung für Interessenten und gilt die neue Klausel auch für Bestandskunden?

FvL Der vollständige Verzicht auf Verweisungen gilt für alle BU-Verträge, die ab dem 01.01.2024 abgeschlossen wurden. Diese Neuerung beinhaltet sowohl für unsere Kunden als auch für unsere Vertriebspartner eine Reihe konkreter praktischer Vorteile. Unterm Strich reduzieren wir die Komplexität, denn unsere Regelung ist einfach, fair und transparent. Für unsere Kunden bedeutet dieser Verzicht, dass sie sich einer beruflichen Umorientierung widmen können, ohne Konsequenzen für ihre BU-Rente befürchten zu müssen. Selbst wenn es in der Praxis zuvor aufgrund der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht immer zu einer Verweisung gekommen wäre, sorgt der vollständige Verzicht nun für Klarheit, rechtliche Sicherheit und Transparenz.

Durch den vollständigen Verweisungsverzicht entfallen im Beratungsgespräch für eine HDI BU die Erläuterungen dieses komplexen Themas aus dem einfachen Grund, weil sie bei EGO Top keine Rolle mehr spielen. Das vereinfacht die Beratung und bietet Vertriebspartnern einen echten Mehrwert.

Für welche Zielgruppe ist diese Neuerung im Tarifwerk von HDI denn besonders vorteilhaft?

FvL Wir machen keine Einschränkung hinsichtlich des ausgeübten Berufs, daher profitieren alle Berufe, die wir in unserer Berufsunfähigkeitsversicherung absichern von dieser Neuerung.

„Erkauft“ sich der Versicherte den Verzicht auf konkrete Verweisungen durch Anpassungen bei den Prämien oder den Gesundheitsfragen?

FvL Keineswegs. Die Entscheidung haben wir sorgsam durchdacht. Dabei war uns von vorneherein wichtig, dass diese Leistungsverbesserung nicht zulasten der Prämien und der Gesundheitsfragen gehen darf. Ich will es auch gerne deutlicher sagen: Wir erheben keine Zusatzprämien, zumal der vollständige Verweisungsverzicht ein obligatorischer Bestandteil unserer EGO Top ist. Somit behalten alle Prämien aus dem Vorjahr ihre Gültigkeit. Eine Anpassung der Prämien haben wir zum Jahreswechsel 2023/2024 allein im Rahmen diverser Besserstellungen, z. B. für verschiedene Arztberufe, vorgenommen.

Herr Jöhnke, welche Folgen hat denn etwa ein Verzicht auf die konkrete Verweisung für Versicherungsmakler in der Beratung?

BJ Wie bereits ausgeführt dürfte Versicherungsmaklern anzuraten sein, sich mit den Neuerungen „am Versicherungsmarkt“ zu beschäftigen und Verbesserungen in den Bedingungswerken mit in die Beratung zu nehmen. Insbesondere sollten Versicherungsmakler auch über die Möglichkeiten und Konsequenzen der jeweiligen Regelungen des Versicherungsvertrages mit den Kunden sprechen und erklären, was die Vorteile und die Nachteile sind. Bei einem Verzicht auf die konkrete Verweisung dürfte es sich um eine wichtige und grundsätzliche Verbesserung handeln. Denn ein solcher Verzicht stellt eine nicht unbeachtliche Besserstellung für Versicherte im Leistungsfall dar, über welche ein Versicherungsmakler durchaus mit seinen Kunden sprechen sollte.

Das heißt, in der Beratung kommt der Makler nicht mehr an einer Empfehlung des HDI-Tarifs vorbei?

BJ Nun, bei dem vollständigen Verzicht auf die konkrete Verweisung handelt es sich nach meinem Dafürhalten um ein Novum, welches für Versicherte durchaus eine Besserstellung bedeuten kann. Aus diesem Grunde sollten sich Versicherungsmakler die neuen Versicherungsbedingungen konkret anschauen und im Bedarfsfall den Kunden vorstellen. Es ist davon auszugehen, dass viele Kunden von dieser Besserstellung Gebrauch machen möchten. Auch unter Anbetracht eines möglichen Haftungsszenarios sollten sich Versicherungsmakler mit diesen Neuerungen intensiv vertraut machen.

Allerdings dürfte ein Verzicht auf eine konkrete Verweisung nicht das einzige Kriterium für oder gegen einen konkreten Versicherungsschutz sein. Der Versicherungsschutz muss darüber hinaus je nach den Kundenwünschen und -bedürfnissen auch anhand weiterer Tarifmerkmale geprüft und natürlich nicht zuletzt auch anhand der Versicherungsprämie beurteilt werden.

Bild: © alesmunt – stock.adobe.com

 

BU: Beratungsrisiken und -pflichten bei zwei oder mehr Policen

Der Versicherungsbedarf kann sich durch Veränderung von Lebensumständen auch Jahre nach dem Abschluss einer BU ändern. Neben der Vertragsanpassung stellt sich die Frage, ob auch der Abschluss mehrerer Policen möglich und sinnvoll ist. Diese und weitere Fragen erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Grundsätzlich ist der Abschluss mehrerer Berufsunfähigkeitsversicherungen rechtlich möglich und manchmal sogar auch geboten. Möchte man eine gründliche Gesundheitsüberprüfung des Versicherers bei der Beantragung einer hohen Rente umgehen und wünscht dennoch eine hohe Absicherung, so wird man um ein „Splitting“ nicht herumkommen.

Die Höhe des Versicherungsschutzes bzw. der vereinbarten Leistungen kann jedoch grundsätzlich auch innerhalb des Versicherungsvertrages erhöht werden, zum Beispiel über die Nutzung der vertraglich vereinbarten Nachversicherungsgarantien. Dann kann die Erhöhung der Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung meist auch ohne erneute Gesundheitsüberprüfung des Versicherten erfolgen. An die Inanspruchnahme der Nachversicherungsgarantie können aber bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein, die es im Einzelfall zu beachten gilt. Auch kann bei einem frühen Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung die maximale Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ab einem gewissen Betrag nach Vereinbarung mit dem Versicherer erreicht werden. Dann kann der Abschluss einer weiteren Berufsunfähigkeitsversicherung, um den gewünschten Rentenbetrag zu erreichen, durchaus sinnvoll sein.

Risiken und Pflichten beim Abschluss mehrerer Policen

Mit jedem neuen Abschluss einer weiteren Berufsunfähigkeitsversicherung findet auch eine erneute Gesundheitsüberprüfung statt. Im Zuge dessen kann natürlich die Gefahr einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bezüglich der Gesundheitsfragen auftreten. Es gilt auch darauf zu achten, in jedem Fall das Bestehen der anderen Berufsunfähigkeitsversicherung dem neuen Versicherer anzuzeigen, wenn dieser danach fragt. Geschieht dies nicht, kann auch hierin eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gesehen werden.

Neben der Gefahr einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen gilt es auch das Zusammenspiel der bereits bestehenden und neu abzuschließenden Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten. Es gilt, dass die Rente insgesamt zum Einkommen passen muss. Im Zuge dessen müssen beide Berufsunfähigkeitsversicherungen (ggf. aber auch Versorgungswerke etc.) in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Wird eine zu hohe Rente versichert, obwohl das Einkommen nicht passend ist, kann auch darin eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegen. Auch ist darauf zu achten, ob der Versicherer möglicherweise eine Höhenbegrenzung der Berufsunfähigkeitsrente in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen hat.

Hoher Aufwand bei mehreren Berufsunfähigkeitsversicherungen

Neben den Risiken bei der Antragstellung können sich auch bei Eintritt des Versicherungsfalls Probleme ergeben. Möchte der Versicherungsnehmer von mehreren Versicherern eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, würde das auch mehrere eigenständige Leistungsüberprüfungen bedeuten. Die Versicherer sind auch nicht wechselseitig an die jeweiligen Leistungsprüfungsergebnisse gebunden. Als Folge dessen müssen mehrere Antragsverfahren durchlaufen werden, was einen deutlich höheren Aufwand für den Versicherten bedeuten kann. In der Folge von Leistungsanerkenntnissen können auch mehrere Nachprüfungsverfahren durch die Versicherer erfolgen.

Ist ein Abschluss mehrerer Policen sinnvoll?

Soll lediglich die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente erzielt werden, kann dies auch in der Regel mit dem bestehenden Vertrag erreicht werden. Über Nachversicherungsgarantien ist eine Leistungsanpassung grundsätzlich ohne Gesundheitsprüfung möglich, darüber hinaus häufig mit Gesundheitsprüfung. Bei mehreren Versicherungen ist der Aufwand in der Leistungsprüfung nicht zu unterschätzen. Auch können Versicherer unterschiedlich entscheiden, was häufig unbefriedigend ist.

Im Ergebnis gilt es dem Bedarf des Versicherten bestenfalls zu genügen und eine bestmögliche Absicherung zu empfehlen. Ob über einen oder mehrere Verträge, bestimmt der Bedarf des Kunden im Einzelfall.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.

Diese BU-Kolumnentexte werden auf asscompact.de häufig gelesen

Lesen Sie weitere relevante BU-Kolumnenbeiträge von Björn Thorben M. Jöhnke auf asscompact.de:

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte