Für die Herausgabe abgeschleppter Autos verlangt ein bundesweit tätiges Unternehmen bis zu 340 Euro. Solche umstrittenen Abschlepppraktiken sind nicht strafbar. Das hat das Landgericht (LG) München I entschieden und den Unternehmenschef vom Vorwurf der Erpressung und der versuchten Erpressung in insgesamt 29 Fällen freigesprochen.
Über 3.000 Grundstücke in Betreuung
Das angeklagte Unternehmen schleppt im Auftrag von Privatfirmen unberechtigt parkende Fahrzeuge ab. Für diesen Dienst treten die Parkplatzinhaber den Anspruch auf die Abschleppkosten ab. Insgesamt rund 3.000 Grundstücke befreit das Unternehmen von Falschparkern. Nach dem Abschleppen erhalten die Fahrzeuginhaber ihr Auto erst nach Zahlung einer aufgeschlüsselten Rechnung von bis zu 340 Euro zurück.
Erpressung nicht nachweisbar
Nach insgesamt 14 Verhandlungstagen und über 100 Zeugenvernehmen konnte laut dem LG München in keinem einzigen Fall eine Erpressung nachgewiesen werden. Es sei nicht Aufgabe des Strafgerichts die Gebührenhöhe festzulegen. Entscheidend sei vielmehr, ob vorsätzlich ein dermaßen überhöhter Betrag verlangt wurde, dass die Schwelle der Strafbarkeit überschritten sei. Diesen Tatbestand habe die Staatsanwaltschaft nicht beweisen können. Zudem habe sich der Abschleppunternehmer von mehreren Anwälten beraten lassen, ob sein Geschäftsmodells zulässig ist.
Revision angekündigt
Der Angeklagte hat dem LG München zufolge zudem in keinem einzigen Fall ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge abgeschleppt. Alle Fahrzeugführer haben eingeräumt, dass sie ihre Autos widerrechtlich geparkt hatten. Das Urteil sei allerdings kein Freibrief für die Praktiken des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat bereits Revision angekündigt, womit der Fall voraussichtlich vor Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe geht. (mh)
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