Nun also doch noch eine Vereinbarung vor der Sommerpause: Im sogenannten Trilogverfahren haben sich Europäisches Parlament, Rat und EU-Kommission auf neue Pflichten für Versicherungsvermittler geeinigt. Die IDD 2 bringt etwa neue Rahmenbedingungen bei Informationspflichten und die Weiterbildung.
Zu den Kernpunkten von IDD 2 gehört eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler von mindestens 15 Stunden pro Jahr. Sie folgt damit nicht dem Standard der deutschen Initiative „gut beraten“, sondern liegt deutlich darunter.
Versicherungsvermittler müssen nach dem jetzigen Kompromiss über Art und Ursprung ihrer Vergütung Auskunft geben. Die Provisionszahlungen müssen jedoch nach vorliegenden Informationen nicht ausgewiesen werden, es müssen nur allgemein alle Kosten und Gebühren, die mit dem Versicherungsprodukt zusammenhängen, gegenüber dem Kunden offengelegt werden.
Für anlagebasierte Versicherungsprodukte wird es vonseiten der EU kein Provisionsverbot oder keine Verpflichtung zur unabhängigen Beratung geben. Dies wurde im Zusammenhang mit MiFID 2 heftig diskutiert. Allerdings bleibt es den Mitgliedsstaaten vorbehalten, ein Provisionsverbot oder auch eine Verpflichtung zu Beratung für ihr jeweiliges Land vorzuschreiben – was nicht nur für anlagebasierte Produkte gilt, sondern ganz allgemein. Zudem sollen auf EU-Ebene – angepasst an die Mitgliedstaaten – Regularien festgelegt werden, wann Vergütungsmodelle einen nachteiligen Einfluss auf die Dienstleistungen des Vermittlers gegenüber dem Kunden haben und wie ein negativer Einfluss der Provisionszahlungen auf die Beratungsqualität eingedämmt werden kann. Hier dürfte es in der Auslegung und Umsetzung trotz der noch zu erarbeiteten Direktiven einige Unklarheiten geben.
Zudem hat man sich auf ein Produktinformationsblatt geeinigt. Die Versichereraufsicht EIOPA wird für ein einheitlich europäisches Format Vorgaben entwickeln, für die Erstellung des Informationsblattes bleiben jedoch die Versicherer verantwortlich.
Ausnahme der IDD 2
Die nebenberufliche Vermittlung wurde vom Anwendungskreis der IDD 2 ausgenommen, wenn die Prämie kleiner als 600 Euro pro-rata jährlich beträgt oder Versicherungen als Nebenprodukte von Dienstleistungen (zum Beispiel Reiserücktrittversicherung) vermittelt werden, deren Prämie kleiner als 200 Euro/pro Person ist.
Die IDD 2 muss 24 Monate nach Veröffentlichung von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die Gefahr einer IMD 1,5, die in Zusammenhang mit Vorgaben aus MIFID 2 geboren wurde, ist damit gebannt, Zwischenregelungen treten nicht in Kraft. Nach Angaben der EU-Kommission muss die jetzt erreichte Vereinbarung noch technisch finalisiert werden. Der offizielle Gesetzestext muss dann vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU-Mitgliedstaaten angenommen werden.
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können