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13. Juli 2020
FinVermV steht in den Startlöchern

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FinVermV steht in den Startlöchern

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) tritt im kommenden Monat am 01.08.2020 in Kraft. Der Jurist und Experte in Maklerfragen, Hans-Ludger Sandkühler, gibt noch einmal einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen, die auf Finanzanlagenvermittler schon bald zukommen und erklärt, weshalb die Vorschriften unter Umständen nur von kurzer Wirkungsdauer sein könnten.

Bereits am 20.09.2019 hat der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zugestimmt. Die Verordnung tritt nun am 01.08.2020 in Kraft.

Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Mit der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung werden die Vorgaben der MiFID II für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater umgesetzt. Dazu werden zusätzliche Wohlverhaltenspflichten für gewerbliche Finanzanlagenvermittler eingeführt und bereits bestehende Regelungen an die Vorgaben der MiFID II angepasst. Zudem wird die Finanzanlagenvermittlungsverordnung mit der neu gefassten Versicherungsvermittlungsverordnung harmonisiert. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Tätigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers

Nach der zurzeit noch geltenden allgemeinen Verhaltenspflicht des § 11 FinVermV ist der Gewerbetreibende verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben. Diese Verpflichtung wird nun dahingehend erweitert, dass die Tätigkeit des Finanzanlagenvermittlers nunmehr im bestmöglichen (!) Interesse des Anlegers auszuüben ist. Damit wird Art. 24 Abs. 1 MiFID II umgesetzt.

Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten

Mit § 11a wird eine neue Pflicht zur Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten und zur Ausgestaltung der Vergütungsstruktur, durch die Interessenkonflikte vermieden werden sollen, in die FinVermV eingeführt. Danach muss der Finanzanlagenvermittler angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden oder gegebenenfalls offenzulegen. Dies betrifft insbesondere Interessenkonflikte, die durch Gewährung oder Entgegennahme von Zuwendungen entstehen können. Außerdem darf er seine Beschäftigten nicht in einer Weise vergüten, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Mit der Neu­regelung werden Art. 23, 24 Abs. 10 MiFID II umgesetzt.

 
Ein Artikel von
Hans-Ludger Sandkühler