Geeignetheitserklärung
In § 18 wird das bisher zu erstellende Beratungsprotokoll durch die Geeignetheitserklärung ersetzt. Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde. Die Geeignetheitserklärung ist dem Anleger bei einer Anlageberatung vor Abschluss des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 18 Abs. 1 ist Art. 54 Abs. 12 der Delegierten Verordnung 2017/565/EU entsprechend anzuwenden, der die Anforderungen an die Geeignetheitserklärung konkretisiert. Mit der Änderung des § 18 wird Art. 25 Abs. 6 MiFID II umgesetzt.
Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation
Mit dem neuen § 18a werden Finanzanlagenvermittler verpflichtet, zum Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen beziehen. Damit steht fest, dass das sogenannte Taping für Finanzanlagenvermittler ebenso gelten wird wie für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Verschiedene Verbände hatten im Vorfeld die Aufzeichnungspflicht für telefonische Beratungsgespräche kritisiert und einen Verzicht darauf gefordert. Jetzt müssen sich alle Finanzanlagenvermittler damit abfinden. Vermittler mit geringen Umsätzen müssen sich fragen, ob sich der mit der Aufzeichnungspflicht verbundene logistische Aufwand lohnt. § 18a setzt Art. 16 Abs. 7 MiFID II um.
Ausblick
Nach der Regulierung ist vor der Regulierung. Ursprünglich war beabsichtigt, die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler bis zum 01.01.2021 auf die BaFin zu übertragen. Allerdings gibt es im Parlament noch Gesprächsbedarf. Deswegen gerät der Zeitplan ins Wanken (AssCompact berichtete). Mit der Übertragung der Aufsicht würden die Vorschriften der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung kurzfristig schon wieder abgelöst und in das Wertpapierhandelsgesetz übertragen. Die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung hätte damit nur eine Halbwertzeit von wenigen Monaten, bevor sich Finanzanlagenvermittler wieder mit neuen Vorschriften auseinandersetzen müssten. Hektik und Aktionismus prägen den Gesetzgeber. Es fehlt der Blick aufs Ganze. Eigentlich unterfallen die Regelungen über Finanzanlagenvermittler den Tatbeständen der Anlageberatung und Anlagevermittlung im KWG und WpHG. In beiden Gesetzen haben aber erst Bereichsausnahmen dazu geführt, dass Finanzanlagenvermittler aus dem Anwendungsbereich der Gesetze herausgefallen sind und sukzessive gewerberechtlichen Regelungen unterworfen wurden. Jetzt die Rolle rückwärts. Zwischenergebnis: gesplittete Aufsicht für Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler. Lösung: BaFin-Aufsicht für Versicherungsvermittler. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Über den Autor
Hans-Ludger Sandkühler ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.
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Seite 1 FinVermV steht in den Startlöchern
Seite 2 Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten
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