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30. Juni 2020
Maklernachfolge: Unternehmenswert und Kaufpreis ist doch einerlei! Von wegen!

Maklernachfolge: Unternehmenswert und Kaufpreis ist doch einerlei! Von wegen!

„Was ist denn mein Unternehmen wert? Was kann ich dafür verlangen?“, lautet eine häufige Frage, die mir gestellt wird. Dabei sind die Fragen nach dem Unternehmenswert und dem Kaufpreis zwei unterschiedliche Dinge. Der Versuch, es einfach zu erklären. Es bleibt dennoch kompliziert. Von Andreas W. Grimm vom Bestandsmarktplatz.

Für die Bewertung eines Maklerunternehmen eignet sich das modifizierte Ertragswertverfahren des Resultate Instituts. Es ermittelt den Unternehmenswert (von Fachleuten „Enterprise Value“ genannt) über die Summe der bereinigten, abgezinsten Ergebnisse nach Steuern im für das Unternehmen relevanten Bewertungszeitraum. Würde ein Käufer ein Unternehmen allerdings anhand des so berechneten Unternehmenswerts kaufen, würde er vermutlich einen nicht angemessenen Kaufpreis bezahlen.

Um das zu verstehen, hilft ein Blick in den Aufbau der Bilanz eines Unternehmens. Auf der Passivseite finden sich zwei Hauptkategorien: das Eigenkapital und das Fremdkapital. Wird ein Unternehmen verkauft, wird das Eigenkapital zu Marktwerten („Equity Value“) verkauft, je nach Rechtsform in Form von Geschäftsanteilen oder Aktien. Das Fremdkapital hingegen (z. B. verzinsliche Bankdarlehen) muss irgendwann durch das Unternehmen beglichen werden. Aus Sicht eines Käufers belastet es den Unternehmenswert. Wer den Kaufpreis ermitteln will, darf vom berechneten Unternehmenswert jedoch nicht einfach das Fremdkapital abziehen. Denn das im Betrieb aufgebaute nicht betriebsnotwendige Vermögen würde in der Kaufpreisermittlung sonst nicht berücksichtigt werden, obwohl es mit verkauft wird. Dessen Ermittlung ist eine Aufgabe für Kenner.

Doch Vorsicht: Eine korrekte Berechnung des Kaufpreises allein reicht nicht aus. Zumindest dann nicht, wenn der Kaufpreis als Festpreis vereinbart wird. Denn es gibt viele zulässige Maßnahmen, die der Altinhaber guten Gewissens in der Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und Übergabe ergreifen kann, die zulässig sind, aber für erheblichen Ärger sorgen, wenn eindeutige Regelungen fehlen.

Eindeutige Regelungen notwendig

Eine dieser Maßnahmen ist beispielsweise die Ausschüttung von Gewinnen. Angenommen, der Altinhaber entnimmt noch schnell 50.000 Euro als Gewinnausschüttung. Dann wird dadurch der Unternehmenswert nicht beeinflusst, sehr wohl jedoch der Equity Value. Eine Gewinnentnahme reduziert das Eigenkapital. Aus Käufersicht müsste der Kaufpreis jetzt entsprechend angepasst werden. Der Verkäufer könnte sich jedoch auf den vereinbarten Festpreis berufen. Ärger vorprogrammiert.

Ein anderes Beispiel: Wenn der Altinhaber vor der Übergabe seinem Lieblingsverein ein Abschiedsgeschenk in Form eines überhöhten „Sponsoring-Zuschusses“ zukommen lässt, hat dies erst einmal keinen Einfluss auf den Unternehmenswert. Der berechnet sich aus den erwarteten Erträgen nach Steuern. Dennoch wird es bei einer Festpreisvereinbarung Ärger geben, weil die finanziellen Mittel des Unternehmens und das Eigenkapital sich reduzieren würden (bereinigt um den resultierenden Steuereffekt). Damit würde sich der Equity Value reduzieren und der Käufer eine Reduzierung des Kaufpreises fordern. Der Altinhaber dürfte das ganz anders sehen.

Drum bleibt bei Unternehmenstransaktionen nur eines: Wenn Sie richtig viel Ärger vermeiden wollen, vereinbaren Sie ganz genau, was in den kaufpreisrelevanten Zeiträumen gemacht werden darf und was nicht. Es kann im Zweifel um richtig viel Geld gehen.

Über den Bestandsmarktplatz

Der Bestandsmarktplatz ist eine gemeinsame Initiative von AssCompact und dem Resultate Institut. Resultate-Gründer Andreas Grimm beleuchtet an dieser Stelle regelmäßig Aspekte zur Nachfolgeplanung.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 07/2020 und in unserem ePaper.

Bild: © Andrey Popov – stock.adobe.com