In den Sommermonaten sieht man sie in Parks zwischen zwei Bäume gespannt: die Slackline. Dabei handelt es sich um ein breites, elastisches Gurtband, auf dem mehr oder weniger akrobatisch balanciert wird. Dass die Slackline auch für am Balanceakt völlig unbeteiligte gefährlich werden kann, hat jüngst ein Fall gezeigt, der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelt wurde: Hier war eine Slackline in einem öffentlichen Park ohne weitere Sicherungsmaßnahmen über einen Rad- und Fußweg gespannt. Eine Radfahrerin übersah das Hindernis und verletzte sich bei einem Sturz erheblich.
Falsch gespannte Slackline verstößt gegen Straßenverkehrsordnung
Laut dem Gericht verstößt derjenige, der die Slackline über den Weg gespannt hat, in diesem Fall gegen die Straßenverkehrsordnung (genauer: § 823 BGB i. V. m. § 315 b StGB und § 32 StVO). Man kann sich nicht darauf verlassen, dass die Slackline für einen Fahrradfahrer rechtzeitig sichtbar ist. Durch eine Drehung des Bandes kann dieses im ungünstigen Fall erst kurz vor dessen Erreichen von einem Fahrradfahrer als Hindernis erkannt werden. Selbst wenn dieser aufmerksam ist, kann er dann bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h nicht mehr rechtzeitig vor der Slackline anhalten.
Verunfallte Radfahrerin hat bleibende Schäden
So war es auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin musste sich nachfolgend zwei Operationen, drei Krankenhausaufenthalten und einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen und war etwas mehr als fünf Monate arbeitsunfähig. Sie beklagt neben bleibenden Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen unter anderem auch Sachschäden und Verdienstausfall.
25.000 Euro Schmerzensgeld für Slackliner
Das Gericht hat diejenigen, die die Slackline gespannt hatten, als vollumfänglich für die Folgen des Unfalls haftbar erklärt. Das Schmerzensgeld hat das Oberlandesgericht in zweiter Instanz auch im Hinblick auf die eingeschränkten beruflichen Möglichkeiten der Frau in Folge des Unfalls auf 25.000 Euro erhöht. Die Verursacher müssen auch einen Teil des eingeklagten materiellen Schadens zahlen. Ferner stellte das Gericht fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. (tos)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2019, Az.: 14 U 60/16
Bild: © S.Myshkovsky – stock.adobe.com
Lesen Sie auch:
Manipulierter Unfall: Welche Indizien zählen
Wer haftet beim Versuch, ein rollendes Auto aufzuhalten?
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können