Eine Bank hat in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis niedergelegt, dass „Bankauskünfte“ mit 25 Euro in Rechnung gestellt werden. Dagegen hat ein Verbraucherschutzverein Klage eingereicht. Er fordert, die Verwendung dieser Preisklausel zu unterlassen, weil er sie für unwirksam hält. Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede.
Begriff „Bankauskunft“ zu unkonkret?
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank besagt, dass eine Bankauskunft „allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“ enthält. Der klagende Verein hält sie für zu pauschal. Der Begriff der „Bankauskunft“ sei zu wenig spezifiziert. Somit bestehe seiner Ansicht nach die Gefahr, dass die Bank für alle Auskünfte ein Entgelt berechne, auch für solche, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei.
Entgelt deckt zusätzliche Leistungen ab
Das Gericht ist anderer Meinung. Nach seinem Dafürhalten handele es sich um ein Entgelt für eine zusätzliche Leistung. Diese sei auch nicht einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen. Die Bezeichnung des Entgelttatbestandes mit „Bankauskunft“ im Preisverzeichnis der Beklagten mache ausreichend klar, dass es sich um eine Bankauskunft im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele und nicht jede Auskunft der Bank gemeint sei. Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte sei unbedenklich, weil es sich um eine zusätzliche Leistung handele, die von den sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt sei. Eine solche Bankauskunft diene der Information Dritter über die „wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“.
Die beanstandete Klausel sei zudem klar und unmissverständlich formuliert. Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot scheide daher ebenfalls aus. (tos)
OLG Frankfurt a. M. , Urteil vom 24.05.2019, Az.: 10 U 5/18
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