Zigarettenrauch aus der Nachbarwohnung kann nicht nur unangenehm sein, sondern auch die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Der Rauch dringt in Wohnräume ein, verursacht Geruchsbelästigung und kann gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Handelt es sich dabei zudem noch um einen Kettenraucher und zeigt sich dieser uneinsichtig, müssen andere Wege beschritten werden, wenn man die unerträglich empfundene Situation ändern will.
Ein Mieter in Bremen fühlte sich derart von dem Rauch belästigt, dass er sich schließlich an den Vermieter wandte und von diesem verlangte, Maßnahmen zu ergreifen, um die durchgehende Belästigung bei geöffnetem Fenster zu beseitigen. Für ihn begründete die Rauchbelästigung einen Mangel und er wollte bis zur deren Beseitigung die Miete monatlich um 20% mindern. Der Vermieter war damit nicht einverstanden, so zog der Mieter vor Gericht und klagte beim Amtsgericht Bremen (AG).
Dort wurde schließlich zugunsten des Klägers entschieden. Der Vermieter wurde verurteilt, den Mangel zu beseitigen. Die Wohnung weise derzeit wegen Emissionen in Form von Zigarettenrauch einen Mangel nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB auf, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch herabsetzt.
Zudem sei der Kläger bis zur Beendigung der täglichen Belästigungen durch übermäßigen Zigarettenrauch berechtigt, die Bruttomiete um monatlich 20% zu mindern. Hierbei stützte sich das Gericht auf § 536 Abs. 1 S. 2 BGB. Zu guter Letzt kann der Kläger laut Urteil vom Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Mietzahlungen gemäß § 320 BGB für einen Zeitraum von neun Monaten Gebrauch machen. (bh)
AG Bremen, Urteil vom 17.05.2024 – Az: 17 C 332/22
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