Ein Mitarbeiter der Deutschen Börse AG tätigte in der irrigen Annahme, über Insiderinformationen zu verfügen, zahlreiche Aktien- und Derivatekäufe über ein Depot seiner Ehefrau und verkaufte sie dann wieder. Wie sich herausstellte, basierte sein Wissen in den meisten Fällen aber auf Ad-hoc-Mitteilungen, nur ein Drittel von 154 Fällen waren tatsächlich Insiderinformationen.
Gegen den Mann ermittelte die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Frankfurt am Main (LG) sicherte Vermögen des Angeklagten in Höhe von knapp 1,3 Mio. Euro durch Arrest. Dies entspricht dem Wert der vom Angeklagten weiterveräußerten Finanzinstrumente zum Zeitpunkt des Verkaufs. Gegen das Einfrieren des Geldes richtete sich die Beschwerde des Angeklagten. Sie hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) aber keinen Erfolg.
Untauglicher Versuch des Insiderhandels schützt nicht vor Einziehung des Erlöses
Die Entscheidung erfasst sowohl die Fälle, in denen tatsächlich Insiderinformationen dem Erwerb zugrunde gelegen hätten, als auch die Fälle, in denen der Angeklagte dies nur irrig angenommen habe. Auch der – hier untaugliche – Versuch des Insiderhandels stelle eine rechtswidrige Tat im Sinne der Einziehungsvorschriften dar. Grundsätzlich genüge für die Einziehung als Anknüpfungstat eine versuchte Tatbegehung, so das Gericht.
Da die Wertpapiere wegen des Weiterverkaufs nicht mehr eingezogen werden konnten, unterliegt der durch den Verkauf erzielte Erlös der Einziehung. Hiervon seien keine Abzüge vorzunehmen. Das Gesetz sehe für alle „bewusst und willentlich“ für die Tat getätigten Aufwendungen ein Abzugsverbot vor.
Etwaige unbillige Härten sollten nach dem Willen des Gesetzgebers im Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren außer Betracht bleiben und in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, begründet das OLG seine Entscheidung.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.7.2024 – Az: 7 Ws 253/23
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