Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Fall dazu entschieden, wie die Übertragung einer Rentenversicherung sowie die anschließende Auszahlung der darin enthaltenen Todesfallleistung steuerlich zu erfassen ist. Im konkreten Fall ging es um eine Rentenversicherung mit lebenslanger Todesfallleistung bei einmaliger Beitragsleistung. Die Versicherung war nach den Versicherungsbedingungen zur Zahlung der Rente und der Todesfallleistung an den Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben verpflichtet.
Übertragung der Rentenversicherung auf Lebensgefährtin als Schenkung?
Der Versicherungsnehmer übertrug die Versicherung im Jahr vor seinem Tod auf seine Lebensgefährtin. Ab dem Zeitpunkt bezog die Frau die Rente. Als der Mann starb, stellte die Versicherung die Rentenzahlungen an sie ein und zahlte die Todesfallleistung aus. Die Lebensgefährtin des Erblassers erklärte die Rentenzahlungen als Schenkung. In der Erbschaftsteuererklärung erklärte sie diese als Vorerwerb. Die Todesfallleistung erklärte sie allerdings weder in der Schenkungsteuer- noch in der Erbschaftsteuererklärung.
Das Finanzamt besteuerte letztlich in der Schenkungsteuerfestsetzung die Rentenzahlungen nicht als Schenkung. Die Todesfallleistung berücksichtigte es als Erwerb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz.
„Schenkung unter Lebenden“ statt „Schenkung auf Todesfall“
Das Gericht wies die gegen diese Praxis des Finanzamts gerichtete Klage ab. Der Erwerb der Todesfallleistung sei nicht als Erwerb im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einzuordnen. Demnach unterliegt nur der Erwerb durch „Schenkung auf den Todesfall“ der Erbschaftsteuer. Eine solche Schenkung liegt vor, wenn versprochen wird, dass der Beschenkte die Schenkung erhält, wenn er den Schenker überlebt. Im hier vorliegenden Fall fand die Schenkung jedoch noch „unter Lebenden“ statt.
Steuer kann hinausgeschoben sein
Die Schenkungsteuer entstehe laut dem Gericht grundsätzlich dann, wenn die Schenkung ausgeführt wird. Bei der Übertragung einer Versicherung – wie hier – sei das allerdings der Zeitpunkt, zu dem die Frau Versicherungsnehmerin wurde. Die Todesfallleistung wiederum war an einen unbestimmten Zeitpunkt geknüpft, da ja nicht vorherzusehen war, wann der Erblasser stirbt. Daher entstehe die Steuer erst mit dem Eintritt des Ereignisses (hier: Tod), welches dazu führt, dass der Anspruch (hier: Todesfallleistung) fällig wird. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung kann in bestimmten Fällen – wie hier – gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG auch hinausgeschoben sein. (tos)
FG Münster, Urteil vom 13.09.2018, Az.: 3 K 2766/16 Erb
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