Erfüllen Ehepartner bei der Einkommensteuererklärung die Voraussetzung für eine Ehegattenveranlagung, dann können sie zwischen getrennter Veranlagung, Zusammenveranlagung und besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung wählen. Diese Wahl können sie jedoch wieder revidieren, allerdings nur bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids des Finanzamts. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Änderung auch bei bestandskräftiger Einzelveranlagung
Das Wahlrecht bleibt laut dem BFH auch bestehen, wenn einer der Ehegatten zuvor bereits einzeln veranlagt worden ist. Wollen die Ehepartner sich dann doch noch zusammen veranlagen lassen, dann muss vorausgesetzt sein, dass der Bescheid des betreffenden Ehegatten noch geändert werden kann. Ist der Bescheid bestandskräftig, kommt eine Änderung auch dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte besonders veranlagt wurde. (tos)
BFH, Urteil vom 14.06.2018, Az.: III R 20/17
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