Nachdem die Versicherungswirtschaft vergangenes Jahr auf das neue Kostenrecht schimpfte, gibt es doch noch gute Nachrichten für die Rechtsschutzversicherer: Eine auf Initiative der Präsidenten der Landesarbeitsgerichte gebildete Streitwertkommission hat im vergangenen Monat ihren ersten aktualisierten „Streitwertkatalog“ vorgestellt. Den Rechtsschutzversicherern kann der achtseitige Katalog als argumentativer Kompass gegenüber Rechtsanwälten helfen, wenn es darum geht, sich auf einen Streitwert zu einigen. Beispiel Kündigung: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber mehrere Kündigungen; eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche. Die Schreiben werden separat versandt. Welchen Streitwert darf der Anwalt abrechnen?
Antwort: „Höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr, unabhängig davon, ob die Kündigungen in einem oder in mehreren Schreiben erklärt werden“, ist in Punkt 20 des Streitwertkatalogs zu lesen. Darf der Advokat seine Vergütung erhöhen, weil er auf beide Schreiben reagieren muss? Nein, bei mehreren Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes darf keine Erhöhung abgerechnet werden, empfiehlt der Katalog.
Versicherer begrüßen „sinnvolle Vereinheitlichung“
Nach Ansicht des GDV vermeide ein einheitlicher Streitwertkatalog die in der Gerichtspraxis der Arbeitsgerichtsbarkeit „oftmals divergierenden Streitwertfestsetzungen und damit eine je nach Gerichtsstand unterschiedliche und nicht nachvollziehbare Kostenbelastung der Parteien“. Eine Vereinheitlichung dürfte, so der Versichererverband, zu einer Entlastung der Gerichte und einem Rückgang bei den Streitwertbeschwerden führen. Einheitliche Streitwertkataloge hätten sich in anderen Gerichtsbarkeiten bewährt. Zudem sei „eine Vielzahl der vorgesehenen Regelungen ohnehin bereits gängige Praxis bei vielen Landesarbeitsgerichten“.
Hintergrund für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist, dass sowohl die Gebühren für Rechtsanwälte als auch die Gerichtsgebühren nach der Höhe des Gegenstandswertes des Verfahrens ermittelt werden. Eine einheitliche Regelung oder gar Rechtsprechung über Streitwertsachen gibt es indes nicht. So war es das Ziel der Streitwertkommission, eine „Grundlage zur Vereinheitlichung der zumindest in Teilen sehr unterschiedlichen Rechtsprechung zu schaffen“, so das Hessische Landesarbeitsgericht. In der Kommission war die hessische Arbeitsgerichtsbarkeit mit den Vorsitzenden der in Hessen zuständigen Beschwerdekammern vertreten. Diese Beschwerdekammern beabsichtigen, sich zukünftig an den Empfehlungen der Streitwertkommission zu orientieren, teilt das Hessische Landesarbeitsgericht weiter mit. Die Arbeitsgerichte anderer Bundesländer folgen ebenfalls diesem Beispiel.
Kein Anspruch auf Verbindlichkeit
So wird einer den baden-württembergischen Arbeitsrichtern am 17.07.2014 erteilten Information zufolge der Vorsitzende der Streitwertbeschwerdekammer den Streitwertkatalog 2014 mittragen und auf sämtliche Fälle anwenden, bei denen der erstinstanzliche Streitwertfestsetzungsbeschluss ab dem 21.07.2014 datiert. Auch die Vorsitzenden der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz haben in einer Dienstbesprechung den überarbeiteten Streitwertkatalog diskutiert. „Sie betrachten den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.07.2014, vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls und in voller Respektierung der richterlichen Unabhängigkeit, als geeignete Grundlage der Streitwertfestsetzung“, heißt es auf der Seite des Landesjustizministeriums Rheinland-Pfalz.
Die Urfassung des Streitwertkataloges vom vergangenen Jahr blieb nicht ohne Kritik. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisierte zum Beispiel nachdrücklich das Vorgehen zur Erstellung eines arbeitsgerichtlichen Streitwertkataloges. Anders als bei anderen Streitwertkatalogen, zum Beispiel für die Sozialgerichtsbarkeit, habe in dem 2013 vorgelegten Regelwerk der Hinweis gefehlt, dass es sich um unverbindliche Empfehlungen handeln solle. Aus Sicht der BRAK begegnete dieses Vorgehen erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken. Weder die Streitwertkommission noch die Konferenz der Präsidenten der Landesarbeitsgerichte seien demokratisch legitimiert, verbindliche Regelungen zu erlassen. Der 2013 vorgelegte Streitwertkatalog habe allein auf Grund seiner Formulierung die Gefahr einer faktischen Bindungswirkung für die Richter an den Arbeitsgerichten gehabt. Erste Entscheidungen hätten diese Befürchtungen bestätigt, so die BRAK.
Die Kritik fand Gehör. Wie es nunmehr in der „Vorbemerkung“ des ersten aktualisierten Kataloges heißt, kann der Streitwertkatalog „selbstverständlich nur praktisch wichtige Fallkonstellationen aufgreifen, ebenso selbstverständlich sind die darin enthaltenen Bewertungsvorschläge zugeschnitten auf die entsprechenden typischen Fallkonstellationen“. Trotz dieser Einschränkungen versteht sich der Streitwertkatalog als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland. Gleichwohl will er keine „Verbindlichkeit“ beanspruchen. Auch in Zukunft soll der Katalog weiterentwickelt werden.
Der Streitwertkatalog kann hier heruntergeladen werden.
Text: Umar Choudhry
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