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Steuern & Recht
18. September 2018
Darf PKV auf vermuteten Behandlungsfehler hinweisen?
Inspection at the Dentist from the point of view of the patient.

Darf PKV auf vermuteten Behandlungsfehler hinweisen?

Ein privater Krankenversicherer hat in einem aktuellen Fall die Leistung verweigert, weil er von einem Behandlungsfehler des Arztes ausging. Darf er den Patienten darauf hinweisen oder hat der behandelnde Arzt ein Anrecht auf Unterlassung?

Wird ein Behandlungsfehler eines Arztes vermutet, so darf eine private Krankenversicherung den Patienten darauf aufmerksam machen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden und die Berufung eines Zahnarztes zurückgewiesen.

Arzt lässt Wurzelrest im Kiefer der Patientin

Der Versicherer hatte die Erstattung von Kosten eines Zahnimplantats einer Patientin abgelehnt, weil er der Überzeugung war, dass es sich um einen Behandlungsfehler des Zahnarztes handelte. Dieser habe einen Wurzelrest nicht vollständig entfernt, bevor er der Patientin das Zahnimplantat einsetzte. Der Versicherer war folglich der Meinung, dass kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten sei.

Der Zahnarzt sah das anders. Zudem befürchtete er, dass durch die Aussage des Versicherers gegenüber der Patientin seine ärztliche Reputation und das Patientenverhältnis in Gefahr ist. Daher zog er vor Gericht, um der Versicherung die Behauptung verbieten zu lassen.

Unterlassungsansprüche dürfen nicht Äußerungsfreiheit einschränken

Ob bei der Behandlung tatsächlich ein Wurzelrest im Kiefer verblieben ist, wurde nicht abschließend geklärt. Darauf komme es laut dem Gericht aber zuerst auch nicht an. Es stellte fest, dass der Klage aber bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Beteiligter an einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren dürfe nicht durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werden. Zudem sei die Krankenversicherung gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, ob eine Behandlung medizinisch notwendig ist oder nicht. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Kreis geäußert habe. Dass die Aussage der Versicherung falsch war, lag außerdem nicht auf der Hand. Das Gericht gab an, dass aus den Röntgenaufnahmen nicht ohne weiteres ersichtlich war, dass es sich keinesfalls um einen Wurzelrest handeln könne. (tos)

OLG Köln , Beschluss vom 22.08.2018; Az.: 5 U 26/18

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Jan Lanc am 21. September 2018 - 15:24

Das wäre super wenn die PKV das immer macht, die haben ja auch kein Interesse überhöhte Rechnungen zu zahlen.