Wann verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht im Fall einer BU-Versicherung? In einem aktuellen Fall vor dem OLG Jena hatte der Kläger bereits den Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt. Noch bevor der Vertrag durch den Versicherer angenommen wurde, musste der Kläger ambulant in die Notaufnahme wegen eines tauben Armes. Da er jedoch als völlig gesund entlassen wurde, meldete er dieses Ereignis nicht der Versicherung. Als er einige Zeit nach Vertragsschluss die Diagnose Multiple Sklerose erhielt und berufsunfähig wurde, wollte der Versicherer nicht zahlen.
Weder vorvertragliche Anzeigepflicht noch arglistige Täuschung
Auf die Berufung des Klägers vor Gericht hin, erhielt der Kläger Recht. Entscheidend ist, was in den Versicherungsbedingungen steht. Enthalten sie die Regelung, dass keine Anzeigepflicht besteht, wenn nach Antragstellung erstmals weitere Krankheiten hinzukommen, so hat der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht nicht verletzt. Auch als arglistige Täuschung durch Unterlassen kann das Verhalten nicht beurteilt werden. Dies gilt laut dem Urteil des Gerichts auch dann, wenn der Versicherte auf ergänzende Fragen zu Vorerkrankungen die formularmäßig vorgegebene Erklärung unterzeichnet hat, er wiederhole sämtliche Erklärungen, die er in einem anderen Versicherungsantrag beim Versicherer abgegeben habe.
OLG Jena, Urteil vom 29.03.2018, Az.: 4 U 740/13
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