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Steuern & Recht
29. November 2017
Traktor als Arbeitsmaschine: Zahlt die Kfz-Haftpflicht für Schäden?
Traktor auf Feldweg

Traktor als Arbeitsmaschine: Zahlt die Kfz-Haftpflicht für Schäden?

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob unter „Benutzung eines Fahrzeugs“ auch seine Benutzung als Arbeitsmaschine zu verstehen ist. Davon hängt auch ab, ob die Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Schaden aufkommen muss.

Muss die Kfz-Haftpflicht für Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge in ihrer Funktion als Arbeitsmaschine verursacht werden? In dieser Sache hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden, der gewährleistet, dass EU-Recht in allen Mitgliedsstaaten auf die gleiche Weise angewendet wird. Im Ergebnis stellte er fest, dass Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen verwendet werden können, nur dann von einer Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein müssen, wenn diese Fahrzeuge in erster Linie als Transportmittel verwendet werden.

Im vorliegenden Fall war eine Mitarbeiterin in einem landwirtschaftlichen Betrieb ums Leben gekommen. Sie wurde von einem Traktor erdrückt, der von einem Erdrutsch mitgerissen wurde. Dieser stand mit laufendem Motor auf einem Feldweg des Betriebs und betrieb eine Pumpe, die Pflanzenschutzmittel verspritzte. Der Ehemann klagte auf Ersatz des immateriellen Schadens durch den Unfall, entweder durch die Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs oder die Haftpflichtversicherung.

Was ist die gewöhnliche Funktion eines Fahrzeugs?

Die Erste Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung (Richtlinie 72/166/EWG) sieht vor, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung zu decken ist. In einer anderen Rechtssache hatte der EuGH entschieden, dass der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasse, die dessen gewöhnlicher Funktion entspreche. Diese bestehe darin, in Bewegung zu sein.

Die Entscheidung des EuGH

Unklar blieb bislang, ob der Begriff auch für die Benutzung des Fahrzeugs als Maschine zur Erzeugung von Antriebskraft gilt – also ohne Bewegung – wie im vorliegenden Fall. Hier hat der EuGH Folgendes entschieden: Wurde ein solches Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls in erster Linie als Transportmittel verwendet, ist diese Verwendung vom Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ i.S.d. Richtlinie umfasst und somit von der Haftpflichtversicherung zu decken. Dabei ist unerheblich, ob im Moment des Unfalls der Motor läuft oder nicht oder ob das Fahrzeug steht. Auch auf welchem Gelände es benutzt wird, ist irrelevant. Wurde es hingegen als Arbeitsmaschine verwendet, ist die Verwendung nicht von diesem Begriff umfasst.

Generell gilt: Der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ darf nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden, sondern stellt einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen ist. (tos)

EuGH, Urteil vom 28.11.2017, Az.: C-514/16