In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Steuerpflichtigkeit von Spezialeinlagen, die ein Arbeitgeber in eine schweizerische Pensionskasse eingezahlt hatte, um die Rentenminderung auszugleichen. Der BFH entschied, dass diese gemäß § 3 Nr. 28 EStG in diesem Fall zur Hälfte steuerfrei sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungen in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet werden. Weiterhin hat der BFH festgelegt, dass eine solche Spezialanlage – sollte sie nicht gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sein – dann gemäß § 34 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermäßigt besteuert werden kann.
Grenzgängerabkommen: Besteuerungsrecht für Arbeitseinkünfte hat Deutschland
Bei den Klägern handelt es sich um sogenannte Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiteten. Sie waren in ihrer Einkommensteuererklärung davon ausgegangen, dass die Altersrente, die Alters-Zusatzrente und die Überbrückungsrente als Leibrenten nach Anwendung der Öffnungsklausel (38,60%) steuerpflichtig seien. Die Spezialeinlagen des Arbeitgebers in die Pensionskasse setzten sie nicht an. Demgegenüber vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, die Spezialeinlagen seien steuerpflichtige Lohnzuwendungen, für die die Steuerermäßigung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes zu gewähren sei und die dem Grunde nach als Sonderausgaben abziehbar seien.
Laut dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat Deutschland das Besteuerungsrecht für die laufenden Arbeitseinkünfte der Kläger. Deutschland hat ebenfalls das Besteuerungsrecht für die beiden Spezialeinlagen, die der Arbeitgeber des Klägers in die Pensionskasse geleistet hat. (tos)
BFH, Urteil vom 17.05.2017, Az.: X R 10/15
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