Wer haftet für einen Schaden, der durch Unterversicherung in der Hausratversicherung zu Stande kam? Das OLG Frankfurt hat jüngst entschieden, dass der Versicherungsmakler dann nicht haftbar ist, wenn die Unterversicherung auf Grund von nachträglichen Anschaffungen des Versicherungsnehmers zustande kam. Das Gericht führte aus, dass der Makler nicht verpflichtet ist, ungefragt zu prüfen, ob sich auf Seiten des Versicherungsnehmers etwas ändert.
Versicherungsnehmer muss Änderungen der Umstände anzeigen
Im vorliegenden Fall klagte ein Versicherungsnehmer gegen seinen Makler auf Schadensersatz in Höhe von über 30.000 Euro. Nach einem Einbruchdiebstahl hatte die Hausratversicherung dem Kläger gestohlenen Schmuck teilweise nicht ersetzt, weil er nach Vertragsabschluss weitere hochpreisliche Wertgegenstände erworben hatte. Dies hatte er aber nicht angezeigt. Treten solche Umstände, die dazu führen, dass der Versicherungsschutz angepasst werden muss, nach Vertragsschluss auf, so ist der Versicherungsnehmer mitteilungspflichtig. Tut er dies nicht, haftet er und nicht der Versicherungsmakler. (tos)
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2016, Az.: 4 U 223/15; rechtskräftig
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Leserkommentare
Comments
Sehr gut...
.. dass immer mehr Gerichte nicht nur den Makler in die Pflicht nehmen, sondern auch von mündigen Kunden eine gewissen Mitarbeit erwartet! Es scheint, wenn man die News der jüngeren Vergangenheit liest, dass es inzwischen "Volkssport" wird, das eigene Denken abzustellen und es auf andere abwälzen zu wollen. Insbesondere in unserer Branche. Schön, dass die Gerichte dem zum großen Teil Einhalt gebieten.
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