Die Klägerin erhielt insgesamt fünf Erpresserschreiben, welche nacheinander an der Terrassentür des Privathauses der Klägerin befestigt waren, in den Briefkasten der Apotheke eingeworfen wurden, hinter den Scheibenwischer des PKW der Klägerin geklemmt waren und in den Briefkasten eines Nachbarn eingeworfen wurden. Für den Fall der Nichtzahlung der geforderten 8.500 bzw 9.000 Euro drohte der Täter sowohl die Tötung der Klägerin und deren Kinder als auch die Inbrandsetzung des Familienhauses an. Weiterhin drohte er Gift in Lebensmittelgeschäften zu verteilen sowie Attentate auf fahrende Autos zu verüben. Die Klägerin hatte zwar unter Mitwirkung der Polizei Geldpakete hinterlegt. Die Geldübergabe scheiterte aber, da der Täter die Pakete aus Angst vor Entdeckung nicht abholte. Die Erpressungen endeten nach einer polizeilichen Durchsuchung bei dem Täter.
Die Klägerin machte mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Braunschweig und dem Berufungsverfahren vor dem LSG Ansprüche nach dem OEG gegenüber dem Land Niedersachsen aufgrund der erlittenen massiven psychischen Schäden geltend. Bei ihr bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, sie leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Erpressungsversuche keinen „tätlichen Angriff“ im Sinne des OEG darstellen und die Klägerin daher keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG habe. Ein „tätlicher Angriff“ liege nur bei einer gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person gerichteten Kraftentfaltung vor. Vorliegend stelle die Bedrohung der Klägerin mit Gewalt einen solchen Angriff noch nicht dar. Dies wäre auch dann nicht so einzustufen, wenn die Klägerin und der Täter sich gleichzeitig auf dem Grundstück der Klägerin befunden hätten. Die gleichzeitige Anwesenheit sei aber nicht einmal bewiesen.
Das Gericht führte weiter aus, dass nicht relevant sei, ob die Drohungen des Täters ernst gemeint gewesen seien oder ob der Täter diese überhaupt hätte umsetzen können. Das Gericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass zum Beispiel auch das bloße Vorzeigen eines Messers aus einer Entfernung von 1,5m nicht als tätlicher Angriff zu qualifizieren sei. Vorliegend sei das Risiko der Klägerin, einen körperlichen Schaden zu erleiden, nicht einmal so groß wie bei einem derart vorgezeigten Messer. Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass ein „tätlicher Angriff“ auch nicht deswegen bejaht werden könne, weil die Klägerin durch die Drohungen einen psychischen Schaden erleiden könne. Auch für die Annahme eines sogenannten Schockschadens müsse zunächst ein „tätlicher Angriff“ gegen den Geschädigten oder eine andere Person gegeben sein. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass auch das BSG entschieden habe, dass nicht jedes gesellschaftlich missbilligte Verhalten Grundlage eines Anspruches nach dem OEG sein müsse.
LSG Niedersachsen – Bremen, Urteil vom 14.11.2013, L 10 VE 46/12
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