In insgesamt drei Reformschritten hat die Bundesregierung Änderungen in der Pflege vorgenommen. Nun wird über die dritte Stufe im Bundestag beraten. Das PSG III soll die Pflegeberatung in den Kommunen verbessern und auch für einen besseren Schutz gegen betrügerische Pflegedienste sorgen.
Gutscheine zur Pflegeberatung
Der Gesetzentwurf (BT-Drs.: 18/9518 – abrufbar unter www.bundestag.de) sieht unter anderem vor, die regionale Pflegestruktur durch entsprechende Steuerungs- und Planungskompetenz zu stärken. Konkret sollen die Kommunen für fünf Jahre das Recht bekommen, aus eigener Initiative Pflegestützpunkte einzurichten. Ferner sollen sie Gutscheine der Versicherten für eine Pflegeberatung einlösen können. Darüber hinaus sollen in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren als Modellprojekte Beratungsstellen eingerichtet werden. Den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen soll auf diese Weise eine umfassende Beratung über mögliche Hilfen gewährt werden, so etwa über Hilfe zur Pflege, Eingliederungs- oder auch Altenhilfe. Das Gesetz schafft zudem für Kommunen die Möglichkeit, sich am Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Pflegealltag auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen.
Auch Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung ein Thema
Dem Entwurf zufolge soll auch im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII/Sozialhilfe) der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden, um sicherzustellen, dass finanziell Bedürftige im Pflegefall angemessen versorgt werden. Schließlich sollen mit der Vorlage auch Abgrenzungsfragen zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung bzw. Hilfe zur Pflege geregelt werden.
Pflegebetrug: Prüfrecht der GKV
Nach der Aufdeckung von Betrugsfällen bei Pflegediensten soll künftig außerdem insbesondere die häusliche Krankenpflege stärker kontrolliert werden. Die Gesetzliche Krankenversicherung erhält dazu ein systematisches Prüfrecht. So sollen Abrechnungen und Leistungen häuslicher Krankenpflegedienste regelmäßig vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft werden. In der häuslichen Krankenpflege sollen zudem die Dokumentationspflichten der Pfleger an die in der ambulanten Altenpflege geltenden Pflichten angepasst werden.
Das PSG III soll zusammen mit dem PSG II eingeführt werden. Das PSG II sieht zum 01.01.2017 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren vor. (kb)
Siehe auch Pflege wieder im Fokus und Anspruch auf Pflegezeit nun auch für Beamte
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können