Bis zum Jahresende greifen zur Unterstützung der Opfer der Unwetter in Deutschland verschiedene steuerliche Maßnahmen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese in einem Schreiben vom 28.06.2016 (GZ IV C 4 -S 2223/07/0015 :016, DOK 2016/0598967) veröffentlicht.
Außergewöhnliche Belastungen
Grundsätzlich können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Hier wird es nun Erleichterungen für die vom Unwetter unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen geben. So kann der Abzug nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden versagt werden.
Weitere Maßnahmen betreffen folgende Bereiche:
- Steuerliche Behandlungen von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
- Lohnsteuer
- Aufsichtsratsvergütungen
- Spenden und Spendenaktionen
- Umsatzsteuer
- Weitere steuerliche Erleichterungen
Das BMF-Schreiben mit den genauen Details zu den Maßnahmen ist abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de. (kb)
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