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Steuern & Recht
28. April 2025
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien

Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien

Wer darf Aktien steuerlich anrechnen, wenn sie nur zur Sicherheit übertragen wurden? Der BFH hat nun klargestellt: Entscheidend ist, wer tatsächlich über Rechte wie Verkauf und Stimmabgabe verfügt – nicht nur, wer sie formell besitzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien dem Sicherungsnehmer zusteht – sofern dieser unabhängig vom Sicherungsfall über wesentliche Rechte wie Verkauf und Stimmrecht verfügen kann.

Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen.

Sie leitete Dividenden an die Bank weiter, konnte diese aber steuerlich als Betriebsausgabe abziehen. Daraus ergaben sich Verluste, die sie durch gezielten Aktienaustausch ausweitete. Das Finanzamt sah darin Gestaltungsmissbrauch, das Finanzgericht (FG) bestätigte dies zunächst.

Der BFH widersprach jedoch: Da die Klägerin wirtschaftlich über die Aktien verfügte, seien diese ihr steuerlich nach § 39 AO zuzurechnen. Die subjektive Absicht, Rechte auszuüben, sei für die Eigentumszurechnung nicht entscheidend, könne aber bei der Prüfung auf Gestaltungsmissbrauch eine Rolle spielen. Ob ein solcher vorliegt, konnte der BFH jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht abschließend prüfen. Er hat den Fall daher an das FG zurückverwiesen. (bh)

BFH, Urteil vom 27.03.2025 – Az: I R 3/21