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20. Februar 2025
Finfluencer sind laut BaFin keine Anlageberater

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Finfluencer sind laut BaFin keine Anlageberater

Finfluencer sind laut BaFin keine Anlageberater

Die BaFin hat ein aktualisiertes Merkblatt zur Anlageberatung veröffentlicht, in dem auch festgehalten wird, wie Finfluencer aufsichtsrechtlich einzuordnen sind. Das Merkblatt sorgt für Diskussionsbedarf, vor allem bei den Vermittlerverbänden BVK und AfW.

Finfluencer, also Influencer, die in ihrem Content Informationen zu finanziellen Themen aufbereiten, sind in der Beraterbranche ein kontroverses Thema. Hintergrund ist, dass sie vor allem bei jüngeren Menschen, vornehmlich Generation Y und Z, mittlerweile vermehrt als Informationsquelle dienen (wie auch die BaFin letztes Jahr in einer eigenen Studie ausgewertet hat), viele davon aber gar keine entsprechende Ausbildung gemacht haben. Auch sprechen Finfluencer in ihren Inhalten Empfehlungen aus, die dann über Affiliate-Links durchgeführt werden können und somit zu einer Vergütung für den Finfluencer führen.

Aus regulatorischer Sicht dürften diese Umstände dafür sorgen, einmal genauer hinzuschauen – und das hat die BaFin wohl auch getan. Mittlerweile hat sie ein aktualisiertes Merkblatt zum Thema Anlageberatung herausgebracht, welches auch Finfluencer beinhaltet und diese entsprechend einstuft.

Finfluencer sind keine Anlageberater

Das Merkblatt der BaFin ist sehr ausführlich, die Kernpunkte sind aber folgende: Eine Anlageberatung liegt dann vor, wenn eine „persönliche“ Empfehlung ausgesprochen wird, sie muss also laut BaFin „entweder auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder zumindest als für den Anleger geeignet dargestellt werden“. Auch muss sich die Empfehlung auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, gegenüber Kunden oder deren Vertreter ausgesprochen werden, und außerdem nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

Der für das Thema Finfluencer springende Punkt ist folgender Abschnitt des Merkblatts: „So genannte Finfluencer werden den Tatbestand der Anlageberatung regelmäßig nicht erfüllen, da es sich mangels unmittelbaren Kontakts zu den Followern nicht um eine ‚Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden‘ handeln wird, die Empfehlung aber insbesondere nicht auf eine ‚Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt‘ oder als ‚für ihn geeignet dargestellt‘ sein wird. Darüber hinaus wird eine Anlageberatung hier regelmäßig ausscheiden, da Finluencer ihre Empfehlungen üblicherweise ‚ausschließlich über ‚Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit‘ bekannt geben.“

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