Kommt es durch ein E-Bike zu einem Schaden, haftet der Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) selbst dann auf Schadenersatz, wenn ihn kein Fehlverhalten trifft. Die sogenannte Betriebsgefahr greift auch in Fällen, in denen sich der fest verbaute Akku eines abgestellten E-Bikes entzündet. So hat zumindest das Landgericht Lübeck (LG) in einem Fall geurteilt.
Ein Mann mietete eine Halle, um E-Bikes zu verkaufen. In einer Nacht brach dort ein Brand aus, nachdem der Mann am Vortag den Akku eines E-Bikes geladen hatte. Die Vermieter forderten vor Gericht Schadenersatz, da der Mann den Ladestecker nicht gezogen habe. Dieser wies die Forderung zurück und argumentierte, es könne nicht von ihm erwartet werden, den Ladevorgang ständig zu überwachen.
Mann muss für den Schaden haften
Das Gericht entschied, dass der Mann für den Schaden haftet, selbst wenn ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Die Richter hielten es für erwiesen, dass er vergessen hatte, den Ladestecker zu ziehen. Unabhängig davon greife aber auch die Haftung nach dem StVG, da das E-Bike eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h erreiche. Zudem habe sich die sogenannte Betriebsgefahr verwirklicht, da der fest verbaute Akku des E-Bikes den Brand verursacht habe. Zu diesem Schluss kam das Gericht nach Einholung eines technischen Gutachtens.
Das Gericht erklärt dazu, dass nicht alle Elektrofahrräder der sogenannten Gefährdungshaftung des StVG unterliegen. Bei Pedelecs mit einer Leistung bis maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25km/h selbst abschaltet, gilt das Gesetz nicht. Anders ist dies bei E-Bikes mit höherer Leistung, diese stellen Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG dar. Dort gilt, dass der Halter grundsätzlich für Schäden haftet, die durch sein Fahrzeug entstanden sind. Dies läuft unter dem Begriff der Betriebsgefahr. (bh)
LG Lübeck, Urteil vom 26.07.2024 – Az: 5 O 26/23
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