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16. Januar 2025
Klage zu stillschweigender Willenserklärung abgewiesen
Versicherungsvertrag: Klage zu stillschweigender Willenserklärung abgewiesen

Klage zu stillschweigender Willenserklärung abgewiesen

Das OLG Karlsruhe hat eine Klage abgewiesen, bei der es um eine stillschweigende Willenserklärung in Verbindung mit einer Wohngebäudeversicherung ging. Ein Versicherter hatte auf ein Schreiben eines Versicherungsvertreters mit Fristvorgabe nicht reagiert.

Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass Willenserklärungen nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend erfolgen. Auch im Versicherungsrecht führt dies regelmäßig zu Streitigkeiten.

So etwa auch zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvertreter. Für den Versicherungsnehmer klagte schließlich die Verbraucherzentrale. Diese vertritt die Ansicht, dass ein Versicherungsvertrag nicht dadurch kostenpflichtig erweitert wird, dass ein Verbraucher auf ein Schreiben seiner Versicherung nicht reagiert. 

Der Versicherungsvertreter hatte dem Versicherten ein Schreiben zukommen lassen, in dem er über neue Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung, welche deutliche Verbesserungen beinhalte, informierte. Für die deutlichen Mehrleistungen würde ein jährlicher Mehrbeitrag von 35 Euro brutto notwendig. Dann hieß es weiter: „Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Umstellung Ihres Vertrages zum 31.12.2022 für Sie veranlassen.“

Das Schreiben verstieß nach Ansicht der Verbraucherzentrale gegen § 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 UWG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 7; Abs. 2 Nr. 3 UWG und § 3 UWG. Nach erfolgloser Abmahnung aufgrund unlauteren Wettbewerbes hatte die Verbraucherzentrale Klage beim zuständigen Landgericht Baden-Baden erhoben. Sie wollte dem beklagten Versicherungsvertreter unter anderem untersagen lassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern Schreiben zuzuleiten, in denen die Veranlassung einer kostenpflichtigen Erweiterung eines Versicherungsverhältnisses angekündigt wird, sofern der Verbraucher innerhalb einer gesetzten Frist keine anderslautende Rückmeldung abgibt. Das Landgericht gab der Verbraucherzentrale in erster Instanz umfänglich Recht. Anders entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG), welches das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Klage der Verbraucherzentrale abwies. 

Im Prozessverlauf spielten unterschiedliche Aspekte eine Rolle, etwa die Gefahr einer (Erst-) Begehung als auch die einer Wiederholung. Gleichermaßen wurde über eine Verjährung des Falls befunden. Diesbezüglich heißt es, dass ein Unterlassungsanspruch verjähren würde, bevor die eingeräumte Frist zur Unterwerfung endet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verjährungseinrede im späteren Prozess erhoben wird. Auch die Rechtmäßigkeit des Ausgangschreiben war eines der Themen. Diesbezüglich wurde dem Landgericht eine mangelnde Prüfung des Versicherungsvertragsgesetz und/oder der Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegen, zugeschrieben. (bh)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2024 – Az: 6 U 38/24