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5. Juni 2024
Rechtsschutzversicherer muss Kosten für Dieselklage tragen

Rechtsschutzversicherer muss Kosten für Dieselklage tragen

Im Rechtsstreit zwischen einem Wohnmobilkäufer und seinem Rechtsschutzversicherer hat der BGH am Mittwoch zugunsten des Verbrauchers entschieden. Der Versicherer muss die Kosten für die Dieselklage des Käufers wegen eines sogenannten Thermofensters tragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.06.2024 zugunsten eines Wohnmobilkäufers entschieden, der beabsichtigte, gegen den Hersteller des Fahrzeugs zu klagen. Der Käufer wollte Schadenersatzansprüche geltend machen und den Kaufvertrag aus dem Jahr 2020 rückabwickeln. Die Klage richtete sich gegen unzulässige Abschalteinrichtungen, insbesondere einem sogenannten Thermofenster, mit dem das Fahrzeug ausgestattet war. Er informierte seinen Rechtsschutzversicherer und erwartete von diesem eine Deckungszusage. Die Rechtsschutzversicherung umfasste zudem auch Schadensersatzansprüche Der Versicherer jedoch hatte die erbetene Kostenzusage abgelehnt, weil seiner Ansicht nach weder ein Rechtsverstoß vorlag noch Erfolgsaussichten in der Sache bestanden.

Das Landgericht Dortmund hat die Deckungsschutzklage abgewiesen, das Oberlandesgericht Dortmund wiederum gab dem Verbraucher Recht. Der Versicherer zog deshalb vor den BGH.

EuGH-Urteil muss in Prüfung Erfolgsaussichten beachtet werden

In den vergangenen Jahren wurden Klagen gegen Thermofenster in Deutschland regelmäßig abgewiesen. Im März 2023 hat der Europäische Gerichtshof allerdings eine günstige Entscheidung im Interesse der Käufer getroffen. Deshalb ging es im aktuellen Fall bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht des Deckungsschutzanspruchs auch um den zeitlichen Verlauf. Im Urteil heißt es:

„Erfolgt nach dem Zeitpunkt der sogenannten Bewilligungsreife eine Klärung der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier durch den Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH) zugunsten des Versicherungsnehmers, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich.“

Die verbraucherfreundliche Entscheidung des EuGH muss also bei Prüfung der Erfolgsaussichten beachtet werden. Auch die vom Kläger beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen habe durchaus Aussicht auf Erfolg, so das Gericht.

Vorheriges BGH-Urteil nicht entscheidend

Der BGH verweist auch auf weitere Entscheidungen, etwa dem Urteil vom 26.06.2023 (Az. VIa ZR 335/2) . Darin ging es um die Klärung von Voraussetzungen und Modalitäten eines Schadensersatzanspruchs mit Blick auf die Verwendung von Thermofenstern. Dabei betont der BGH mit Blick auf die aktuelle Entscheidung: „Soweit sich aus den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergeben könnte, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht oder nur im geringeren Umfang zusteht, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis, weil das Berufungsgericht (OLG Dortmund) zum Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils die weitere Entwicklung der Rechtsprechung nicht absehen konnte.“ (bh)

BGH, Urteil vom 05.06.2024, Az. IV ZR 140/23

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Urteil vom 04.04.2023, Az. 7 O 20/22

OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2023, Az. 6 U 22/23

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