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6. Juni 2024
Hohe Transparenzanforderungen an Annexversicherung

Hohe Transparenzanforderungen an Annexversicherung

Ein Elektromarkt darf ein Produkt nicht mit einem Preisschild versehen, dessen hervorgehobener Preis eine zusätzliche Versicherung enthält und sich der dargestellte Gesamtpreis für den Verbraucher intransparent darstellt. Das hat das Landgericht Kiel entschieden.

Annexversicherungen spielen mittlerweile eine wichtige Rolle im Versicherungsmarkt. Für einige Versicherer sind sie ein strategisches Wachstumsfeld, auch wenn es ein anfälliges Geschäft ist. Oft sind es Elektronikgeräte, die mit einer entsprechenden Geräteversicherung gekoppelt sind. So auch in einem Fall beim Elektronikmarkt Saturn in Kiel, der schließlich von der Verbraucherzentrale (vzbv) vor Gericht gebracht wurde.

Preis für Geräte samt Versicherung am Preisschild hervorgehoben

Stein des Anstoßes war ein Preisschild aus dem Jahr 2022, auf dem der Beitrag für eine Geräteversicherung bereits mit eingerechnet war. Die Verbraucherzentrale befand das Preisschild als irreführend, denn der eigentliche Produktpreis – es handelte sich um einen DVD-Player – war deutlich günstiger.

Auf dem Preisschild war ein Preis von „69,98 €“ hervorgehoben. Darunter stand in kleinerer Schrift „Gesamtpreis inkl. Plusgarantie*“ und als Erklärung im linken unauffälligeren Bereich des Schildes, dass der Betrag den Player und einen Versicherungsvertrag enthält. Was dann so aussah:

RECHENBEISPIEL

Gerätepreis: 52,99 €

Plusgarantie*: 16,99 €

Die Verbraucherschützer verlangten zunächst erfolglos eine Unterlassungserklärung von dem Fachmarkt und reichten dann eine Klage ein. Vor dem Landgericht Kiel (LG) bekamen sie schließlich Recht - trotz der Behauptung vonseiten Saturns, dass die Käufer an der Kasse die Informationen hinsichtlich des optionalen Erwerbs der „Plusgarantie“ erhalten würden.

Preisdarstellung laut Gericht irreführend

Laut Gericht stellt die hervorgehobene Darstellung des Preises allerdings eine unzulässige, weil unlautere Handlung nach dem UWG dar. Das blickfangmäßige Herausstellen des Preises sei geeignet, über den Inhalt des Angebots zu täuschen und den Käufer so zu einer nachteiligen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Die Richter schlossen sich also der Auffassung des vzbv an, dass diese Preisdarstellung irreführend ist und gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt.

Die Angabe eines Gesamtpreises sei für derartige Kopplungsangebote zwar grundsätzlich zulässig. Beim strittigen Preisschild fehle es aber an der nötigen Transparenz. Es sei nicht deutlich genug, dass der Gesamtpreis den Abschluss einer kostenpflichtigen Versicherung enthält. Das Gericht stellt heraus, dass die Anforderung an die Aufklärungspflicht des Anbieters bei Kopplungsgeschäften besonders hoch ist.

„Der Fall ist ein Beispiel für eine wiederholt zu beobachtende Praxis in Filialen von Saturn und auch MediaMarkt“, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Durch irreführend gestaltete Preisschilder wird Kund:innen beim Kauf eines Produkts noch eine teure und meist unnötige Versicherung untergeschoben. Das Urteil des Landgerichts Kiel ist ein erfreuliches Signal für mehr Preistransparenz.“

Unklarheiten und mangelnde Vergleichbarkeit

Das Gericht wies des Weiteren daraufhin, dass der durchschnittliche Verbraucher bei einem solchen Kauf nicht damit rechne, dass der genannte Preis noch etwas anderes als die eigentliche Elektronikware enthalte. Auch im Sinne der Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten sei die klare Erkennbarkeit des Preises für die eigentliche Ware entscheidend.

Der deutlich kleinere Hinweis auf dem Preisschild, dass der Preis den DVD-Player und eine Versicherung – genannt Plusgarantie – enthalte, mache nicht deutlich genug, dass der Preis einen Versicherungsvertrag enthalte. Der Verbraucher könnte annehmen, dass es sich um eine verlängerte, kostenfreie Garantie handele. Es ist folglich nicht ausreichend erkennbar, dass der Erwerb des Versicherungsvertrag optional ist.

Die vom Elektronikmarkt geltend gemachte Aufklärung an der Kasse sei zu spät, lässt sich zudem dem Urteil entnehmen. Denn es sei unwahrscheinlich, dass der Käufer sich an der Kasse noch umentscheide (bh)

LG Kiel, Urteil vom 25.01.2024 – Az. 6 O 86/23

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