Ein Artikel von Stefan Schelcher, Syndikusrechtsanwalt beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V.
Schaut man sich den Altersdurchschnitt von Versicherungsvermittlern in Deutschland an, verwundert es nicht, dass Themen in Verbindung mit dem Ausgleichsanspruch nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) vermehrt in den Fokus der Vermittlerinnen und Vermittler treten. Doch auch jüngere Vermittler sollten die Thematiken kennen, um frühzeitig, teilweise auch schon beim Abschluss der Handelsvertreterverträge, die Weichen für spätere höhere Ausgleichsansprüche zu stellen. Zu nennen wären hier nur beispielhaft die vertragliche Vereinbarung der möglichen Berücksichtigung von Angestelltenzeiten oder Regelungen zur Berücksichtigung von übertragenen Beständen. Zudem ist es sinnvoll, die grundsätzlichen Voraussetzungen der Anspruchsentstehung zu kennen, insbesondere für den Fall, dass eine Veränderung beim Vertragspartner oder auch ein Wechsel in den Maklerstatus angedacht ist. Grundsätzlich gilt es hierbei zu beachten, dass außerhalb der in § 89b HGB genannten Ausnahmen ein Ausgleichsanspruch im Falle einer Eigenkündigung durch den Handelsvertreter nicht anfällt.
Die Vielzahl der möglichen Thematiken würde den hiesigen Rahmen sprengen. Dieser Beitrag konzentriert sich daher auf zwei Thematiken, die immer noch regelmäßig Gegenstand von rechtlichen Beratungen sind und in der tatsächlichen Auswirkung von sehr hoher Relevanz sind.
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