Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Arbeitsvertrag verpflichtet zur Erstattung der Provision
Im dem BAG vorgelegten Sachverhalt schloss ein Arbeitnehmer Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage er ab dem 01.05.2021 beim Arbeitgeber tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Der Arbeitgeber zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der – im Arbeitsvertrag vereinbarten – sechsmonatigen Probezeit fällig sein.
Laut Arbeitsvertrags war der Beschäftigte zudem verpflichtet, seinem Arbeitgeber die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2022 hinaus fortbestehen und aus von ihm „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Als der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2021 gekündigt hatte, behielt der Arbeitgeber unter Verweis auf die Vertragsklausel von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung einen Teilbetrag ein.
Arbeitnehmer fühlt sich benachteiligt
Das jedoch wollte sich der Beschäftigte nicht gefallen lassen und verlangte die Auszahlung des einbehaltenen Betrages. Sein Argument: Die Regelung seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Der Arbeitgeber hingegen war der Auffassung, dass die vertragliche Regelung wirksam sei. Demnach müsse er die für die Vermittlung des Beschäftigten gezahlte Provision nur dann endgültig aufbringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für ihn tätig gewesen sei.
Bundesarbeitsgericht geben Beschäftigtem recht
Die BAG-Richter schlossen sich schließlich der Auffassung des Arbeitnehmers an. Denn die genannte Regelung im betroffenen Arbeitsvertrags benachteilige den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschäftigte durch die Klausel in seinem Arbeitsvertrag in seinem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt werde, ohne dass dies durch begründete Interessen aufseiten des Arbeitgebers gerechtfertigt sei.
Arbeitgeber trägt das Risiko in vollem Umfang
Der Arbeitgeber habe laut BAG grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet, heißt es in der Urteilsverkündung. Daher könne der Arbeitgeber solche Kosten nicht auf den Arbeitnehmer übertragen. Zudem ziehe der Arbeitnehmer daraus auch keine Vorteile, die die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könne. (as)
BAG, Urteil vom 20.06.2023 – Az. 1 AZR 265/22
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